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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer sind auch bei EÜR das „A und O“

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Auch wenn seit dem Veranlagungszeitraum 2023 die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer verschärft wurden, bleibt dieses Steuerkonstrukt für viele Freiberufler ein zentrales Instrument zur Steueroptimierung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine oft unterschätzte Steuerfalle in den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG lauert, was jüngst durch die Rechtsprechung des BFH schmerzhaft bestätigt wurde. Aus diesem Grund geht PFB den Aufzeichnungspflichten rund um das häusliche Arbeitszimmer auf den Grund und stellt systematisch dar, worauf zu achten ist, um den begehrten Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

    1. Der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer

    Nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Von diesem Abzugsverbot existiert jedoch eine für Freiberufler bedeutsame Ausnahme, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet. Liegt dieser qualitative Mittelpunkt vor, können Freiberufler die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. anteiliger Strom-, Wasser- und Gasverbrauch, anteilige Gebäudeabschreibung, Darlehenszinsen, Grundabgaben und Miete) in voller Höhe geltend machen. Alternativ eröffnet das Gesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2023 das Wahlrecht, eine Jahrespauschale von 1.260 EUR anzusetzen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG).

     

    Beispiel

    Ein Ingenieur geht seiner betrieblichen Tätigkeit ausschließlich in seinem steuerlich anzuerkennenden und 15 qm umfassenden häuslichen Arbeitszimmer nach. Für das gesamte Gebäude von 150 qm sind Kosten von 13.000 EUR angefallen (Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen und laufende Nebenkosten).

     

    Lösung: Weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet, können die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Entweder werden die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen von 1.300 EUR geltend gemacht (13.000 EUR ÷ 150 qm × 15 qm) oder die unkomplizierte Jahrespauschale von 1.260 EUR.