· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
Aufzeichnungspflicht zum häuslichen Arbeitszimmer gelten ohne „Wenn und Aber“
von StB Jürgen Derlath, Münster
Der Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers wird in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur genügt, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden ( BFH 24.3.26, VIII R 6/24 ).
1. Sachverhalt
Ein Freiberufler ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Für seine Tätigkeit nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Die Belege für die Aufwendungen, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer zusammenhingen, hatte er im Laufe des Jahres gesammelt und erst bei Erstellung der Steuererklärung zusammengefasst. Dies entspricht nach Ansicht der Richter aber nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden daher wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht insgesamt nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
2. Entscheidung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Verletzung der Aufzeichnungspflicht führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 EStG insgesamt ausgeschlossen ist. Auch in Bagatellfällen kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG nicht abgesehen werden.
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