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  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Infektion

    Der „Of-Counsel“-Berater kann die ganze Sozietät gewerblich infizieren

    von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg

    | Bei deutschen Rechtsanwaltskanzleien ist es „en vogue“, v. a. (ehemalige Bundes-)Richter und Hochschulprofessoren mittels eines Beratervertrags als Of-Counsel an die Kanzlei zu binden. Diese ehemals nur von anwaltlichen Großkanzleien für Reputationszwecke genutzte Möglichkeit gehört insbesondere in deutschen Ballungsräumen mittlerweile zum Standard. Vor diesem Hintergrund ist ein aktueller Beschluss des BGH (22.7.20 AnwZ (Brfg) 3/20) interessant, der einen Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) annimmt, falls der Of-Counsel nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Und auch steuerlich hat diese Entscheidung weitreichende Folgen. |

     

    Sachverhalt

    Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) schloss mit Prof. Dr. P., welcher bis 2005 als Rechtsanwalt zugelassen war und Professor an einer Hochschule ist, einen „Of-Counsel-Rahmenvertrag“. Hiernach sollte Prof. Dr. P. die Gesellschaft in einzelnen Mandaten, insbesondere im Arbeitsrecht, beratend unterstützen. Sein Aufgabenbereich umfasste unter anderem „die Fertigung von Gutachten, Schriftsätzen, Vertragsentwürfen, Betriebsvereinbarungen und Konzepten, die Mitarbeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren (im Team) und die Begleitung und Vertretung von Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen“. Die Leistungen des Of-Counsel sollten nach dem Rahmenvertrag ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Partnerschaft erbracht werden, jedoch unterlag der Of-Counsel bei seiner Tätigkeit ausdrücklich keinen Weisungen der Partnerschaft. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit hatte dieser das anwaltliche Berufsrecht zu beachten und war zur Geheimhaltung der ihm bekannten und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Partnerschaft und der Mandanten verpflichtet.

     

    Auf der Homepage der PartG mbB wurde Prof. Dr. P. unter der Rubrik in der Navigationsleiste „Unsere Anwälte/Berater“ als „Of-Counsel (externer Berater)“ genannt. Hierin sah die zuständige Rechtsanwaltskammer einen Verstoß gegen § 59a Abs. 1 BRAO, da Prof. Dr. P. als Inhaber eines Lehrstuhls an der Hochschule keinen gesteigerten beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliege. Die PartG mbB teilte daraufhin mit, dass der Internetauftritt wie folgt geändert wurde: „Herr Prof. Dr. P. ‒ ... ist nicht Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Er begleitet bei Bedarf und auf Wunsch der Mandanten die beauftragten Rechtsanwälte von ... bei der Betreuung von Mandanten als Of-Counsel (externer Berater).“ Daraufhin erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der PartG mbB eine missbilligende Belehrung, da § 59a BRAO die gemeinschaftliche berufliche Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit Angehörigen anderer Berufe enumerativ und abschließend regele und die Tätigkeit eines nicht zugleich als Anwalt zugelassenen Hochschullehrers von der Norm nicht erfasst sei.

     

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