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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Hürden für die tarifbegünstigte Veräußerung einer Freiberufler-Praxis

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Veräußert der Freiberufler seine Praxis, so kann er für den Veräußerungsgewinn die steuerliche Vergünstigung nach den §§ 18 , 34 EStG beanspruchen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sich der Freiberufler der wesentlichen Betriebsgrundlagen entäußert und seine Tätigkeit mit dem Verkauf der Praxis im Wesentlichen aufgibt. In der Praxis arbeitet der Freiberufler aber häufig noch weiter, oft sogar mit einem Teil des Kundenstamms. Das kann unter Umständen die steuerliche Vergünstigung kosten, wenn die Bagatellgrenze (10-%-Grenze) überschritten wird. |

    1. Voraussetzungen der begünstigten Praxisaufgabe

    Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i .V. m. § 34 EStG) setzt voraus, dass

     

    • der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Kundenstamm bzw. Praxiswert (Tz. 2);
          

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