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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aktuelles beim Werbungskostenabzug für das Arbeiten zu Hause („Home-Working“)

    | Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.23 die Anerkennungsvoraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer vereinfacht und gleichzeitig die bislang befristet geltende Homeoffice-Pauschale dauerhaft in das Gesetz aufgenommen. Der Beitrag stellt die Neuregelung dar und gibt Hinweise zur Anwendung der neuen Pauschalen. |

    1. Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer

    1.1 Die Regelung bis 31.12.22

    Bislang galt ein Abzugsverbot der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, das allerdings von einer komplizierten Ausnahmeregelung durchbrochen wurde:

     

    • Es musste sich vom Typus her um ein häusliches Arbeitszimmer handeln (büromäßig eingerichteter Raum, Einbindung in die häusliche Sphäre etc.).
    • Ein uneingeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer war möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellte.
    • Lag der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, war ein auf 1.250 EUR begrenzter Abzug (Höchstbetrag) möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

     

    Bis zum Höchstbetrag waren die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG 2022). Der Betrag von 1.250 EUR war kein Pauschbetrag. Es handelte sich um einen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden konnte, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen war. Die Kosten für Arbeitsmittel konnten zusätzlich abgesetzt werden.

     

    1.2 Die Regelung seit dem 1.1.23

    Auch nach dem 1.1.23 bleibt es beim Abzugsverbot für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Durchbrechung wurde aber neu geregelt und deutlich vereinfacht. Nunmehr gilt: Erfüllt der Raum die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Arbeitszimmerkosten weiterhin mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis abgezogen werden. Alternativ kann die neue Jahrespauschale von 1.260 EUR gewählt werden. Für die Jahrespauschale gilt:

     

    • Die Jahrespauschale orientiert sich am Höchstbetrag der Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG.
    • Ein Nachweis der Aufwendungen bis zur Höhe der Pauschale ist nicht erforderlich.
    • Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel. Wird die Jahrespauschale gekürzt, kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale von 6 EUR/Tag (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) beansprucht werden. Jahrespauschale und Tagespauschale können aber nicht nebeneinander für dieselben Zeiträume beansprucht werden. Der Betrag ist also nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen, sondern gilt raumbezogen.
    • Die Kosten für Arbeitsmittel bzw. für die Ausstattung des Arbeitszimmers können weiter zusätzlich abgesetzt werden.
    • Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (s. u.) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.“ Bei Eheleuten ist damit eine Verdoppelung möglich.
    • Übt ein Bürger verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Der Betrag ist also nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen, sondern raumbezogen. Auch das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

    2. Die neue Tagespauschale für das Arbeiten von zu Hause

    In allen anderen Fällen, also wenn

    • der Raum schon gar nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers (Stichworte: Arbeitsecke, Küchentisch) erfüllt,
    • der Raum zwar ein häusliches Arbeitszimmer ist, aber nicht der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit (bisher Höchstbetragsregelung) oder wenn
    • ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (bisher: Abzugsverbot),

     

    greift nun die Tagespauschale gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG. Danach kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR ‒ höchstens 1.260 EUR (= 210 × 6 EUR) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr ‒ abgezogen werden, und zwar

    • für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und
    • keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

     

    Für die Tagespauschale gilt:

     

    • Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.
    • Mit der Tagespauschale sind dann alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Die Kosten für Arbeitsmittel können weiter zusätzlich abgesetzt werden.
    • Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
    • Die Tagespauschale wird wie andere Werbungskosten mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023) verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 EUR betragen.
    • Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, zwischen der zeitanteiligen Jahrespauschale von 1.260 EUR und der Tagespauschale von 6 EUR pro Tag wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.
    • Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
    • Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig.
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    • Der Ausschluss der Fahrtkosten gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, d. h. in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden. Das wird beispielsweise bei Lehrern der Fall sein, deren Mittelpunkt der Tätigkeit zwar nicht im Homeoffice, sondern in der Schule liegt, die aber in der Schule auch nicht über ein Büro verfügen, in dem sie den Unterricht vor- und nachbereiten können.
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    • Ein Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ebenfalls möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. „Überwiegend“ wird dabei nach zeitlichen (quantitativen) und nicht qualitativen Merkmalen bemessen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein angestellter Mitarbeiter erst einen Auswärtsbesuch beim Kunden/Mandanten macht und dann ‒ während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit ‒ Büroarbeiten zuhause erledigt.

     

    • Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, soweit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.

     

    FAZIT | Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber im Grunde die Fünf-EUR-Homeoffice-Pauschale (2020 bis 2022) entfristet, um 1 EUR angehoben und den Anwendungsbereich auf ehemalige Arbeitszimmer-Fälle ausgeweitet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung reicht für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung aus. Bislang wurde für die Homeoffice-Pauschale eine ausschließliche berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung verlangt. Eine klare Verbesserung zur bisherigen Rechtslage. Über diese Regelung kommen jetzt viele Arbeitnehmer, die über keinen separaten Raum verfügen, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, dauerhaft in den Genuss der Abzugsmöglichkeit, falls die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023) übersteigen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 32 | ID 48972364

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