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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung bei Heilberuflern

    Die Prüfungsanordnung und ihre Rechtsfolgen

    | Der Umfang einer Außenprüfung wird in einer Prüfungsanordnung ( § 196 AO ) mit Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt. Sie ist ein Verwaltungsakt mit Schriftformerfordernis. Die Prüfungsanordnung ist wegen ihrer Rechtsfolgen für den Heilberufler von zentraler Bedeutung, wie in diesem Beitrag an vielen Beispielen und mit zahlreichen Praxishinweisen dargelegt wird. |

    1. Die Prüfungsanordnung

    Die Außenprüfung als ein besonderes geregeltes Verfahren muss durch eine förmliche Prüfungsanordnung nach § 193 AO eingeleitet werden. Die Prüfungsanordnungen für einen Heilberufler ergehen nach § 193 Abs. 1 AO und benötigen für ihre Bestimmtheit keine weitere Begründung.

     

    Ergeht eine Prüfung nach § 193 Abs. 2 AO muss der Grund für die Prüfung mit angegeben werden. Nach § 193 Abs. 2 AO ist eine Außenprüfung zulässig,

                     

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