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  • 29.08.2013

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 29.11.2012 – 5 K 5274/10

    1. Die in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG notwendige Leistungsbeschreibung
    muss so beschaffen sein, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird,
    möglich ist.


    2. Dieser Anforderung entsprechen Rechnungen nicht, wenn lediglich pauschale Honorare pro Mann/Tag und pro Monat abgerechnet
    werden, ohne dass ersichtlich ist, welche Art von Leistung genau vergütet werden soll. Der Hinweis auf die Vereinbarung zu
    einem Projekt führt zu keiner anderen Beurteilung, wenn diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt ist.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2012 durch den Vizepräsidenten
    des Finanzgerichts …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter
    Herr … und Herr …


    für Recht erkannt:


    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Tatbestand:

    Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 Vorsteuerbeträge aus zwei Rechnungen der B. GmbH vom 28.12.2004
    und 30.12.2004 in Höhe von insgesamt 21.163,20 EUR (Bl. 72 und 73 ESt-Akte II) geltend. Aufgrund der Feststellungen einer
    Fahndungsprüfung des Finanzamts C. wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die Begleichung der Rechnungen nicht nachgewiesen
    worden sei und diese daher nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen seien. Auf den Bericht vom 5.5.2009 wird Bezug
    genommen.


    Der Einspruch des Klägers gegen den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 1.10.2009
    hatte keinen Erfolg.


    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Versagung des Vorsteuerabzugs hieraus sei rechtswidrig, da die Rechnungen
    bezahlt worden seien. Gemäß beigefügter Wechselkopie (Bl. 48 der Gerichtsakte) habe er – der Kläger – einen Wechsel aus dem
    Jahr 2001 über 200.000 EUR an die D. GmbH indossiert. Der Wechsel sei bei Fälligkeit am 1.8.2003 von dieser prolongiert und
    in Höhe von 150.000 EUR an die B. GmbH und in Höhe von 50.000 EUR an die D. GmbH indossiert worden. In den Jahresabschlüssen
    der Gesellschaften seien die Beträge als Darlehen des Klägers verbucht worden. Der Wechsel sei im Dezember 2003 gegen Zahlung
    von 200.000 EUR zurückgegeben worden. Die Zahlung sei jedoch entgegen seiner – des Klägers – Anweisung (Bl. 81 der Gerichtsakte)
    nur der E. GmbH gutgeschrieben worden, was ihm – dem Kläger – wegen der von der E. GmbH im Jahr 2003 erzielten hohen Umsätze
    zunächst nicht aufgefallen sei. In der Annahme, dass das der B. GmbH gewährte Darlehen von 150.000 EUR unverändert bestehe,
    habe er – der Kläger – seine Forderung gegen die Rechnungen der B. GmbH aufgerechnet.


    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 1.10.2009 über Umsatzsteuer 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4.10.2010 ersatzlos aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, dass die behauptete Begleichung des Kaufpreises
    in Form von sieben Wechseln weder dem Kaufvertrag noch der Buchführung der F. GmbH entnommen werden könne. Diese habe vielmehr
    den Kaufpreis in voller Höhe per 31.12.2001 und 1.1.2002 als Verbindlichkeit ausgewiesen. Auch aus den im Fahndungsbericht
    sehr detailliert beschriebenen Zahlungsvorgängen ergebe sich kein Hinweis auf Wechselgeschäfte.


    Die Begleichung der Rechnungen über insgesamt 153.433,41 EUR durch Aufrechnung könne nicht nachvollzogen werden. Da die E.
    GmbH den Wechsel auf sich selbst und auf die B. GmbH indossiert habe, sei unverständlich, woher der Kläger einen aufrechenbaren
    Gegenanspruch ableite.


    Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben den Verfahrensakten zwei Bände Einkommensteuerakten und jeweils ein Band Umsatzsteuerakten,
    Hinweisakten und Akten mit Gewinnermittlungen vorgelegen.


    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist unbegründet.

    Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, da der Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnungen nicht zu gewähren ist.

    Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern
    für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer
    eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden
    Fassung). In § 14 Abs. 4 UStG sind die Angaben genannt, die eine Rechnung enthalten „muss”. Nach Nr. 5 dieser Vorschrift gehört
    dazu die Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten Leistung. Die Leistungsbeschreibung muss so beschaffen sein, dass eine
    eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, möglich ist (Korn in Bunjes, UStG
    10. Auflage, § 14 Rz. 83 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).


    Dieser Anforderung entsprechen die streitigen Rechnungen nicht. Es werden lediglich pauschale Honorare pro Mann/Tag und pro
    Monat abgerechnet, ohne dass ersichtlich ist, welche Art von Leistung genau vergütet werden soll. Der Hinweis auf die Vereinbarung
    zum Projekt … der G. AG führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt ist.


    Angesichts des formellen Mangels der Rechnungen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und wann diese beglichen worden
    sind.


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

    VorschriftenUStG 1999 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 17

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