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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Beschluss vom 24.03.2006 – 6 V 3256/05

    - Die Bereitschaftsdienstleistung mit erfahrenen Pflegekräften (Rufbereitschaft) stellt keinen „eng” mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16e UStG steuerfreien Umsatz dar. Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf solche Leistungen, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden.


    - Die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst ist zwar Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher nicht durch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG erfasst.


    Tatbestand

    Strittig ist, ob sämtliche gegenüber der Seniorenresidenz „A” (Seniorenresidenz) erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei sind.

    Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betreibt seit 1994 einen ambulanten Pflegedienst. Am…schloss sie mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Danach ist sie zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und verpflichtet, die ambulante pflegerische Versorgung von Versicherten in ihrem örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen. Dazu gehören Hilfen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung (§ 5 des Versorgungsvertrages). Nach § 3 Abs. 4 des Versorgungsvertrages hat der Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Tageszeit, bei Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung richtet der Pflegedienst ein Rufbereitschaftssystem ein.

    Am 26.10.2000 und am 1.11.2002 schloss die Antragstellerin Verträge mit der Seniorenresidenz, bei der ältere Menschen aller Pflegestufen sowie gesunde Menschen nach Art eines „Betreuten Wohnens” untergebracht sind. Danach erbringt sie folgende Leistungen:

    „1. Täglicher Nachtbereitschaftsdienst in der Zeit von 23 Uhr bis 8 Uhr mit pflegeerfahrenen Kräften. Dieser Dienst wird auch an Sonn- und Feiertagen garantiert.

    2. Samstags-, Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienst mit pflegeerfahrenen Kräften in der Zeit von 8 Uhr bis 23 Uhr.

    3. Im Bedarfsfall unentgeltliche Übernahme der im Leistungskatalog der Residenz beschriebenen Pflegegarantie bei vorübergehender Erkrankung des Bewohners für 21 Tage im Kalenderjahr”.

    Die hierfür gezahlte Vergütung (monatliche Pauschale von zunächst 3.100,-- DM sowie 90,-- DM mtl. je Bewohner) behandelte die Antragstellerin ebenso wie ihre Umsätze aus dem ambulanten Pflegedienst als steuerfrei.

    Nach Tz 10 des Berichtes vom 18.05.2005 über eine bei der Antragstellerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung fallen die gegenüber der Seniorenresidenz erbrachten Leistungen (Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft, Pflege bei vorübergehender Erkrankung) nicht unter § 4 Nr. 16e) UStG, weil es sich nicht um „originäre Pflegeleistungen” im Sinne von § 68 Bundessozialhilfeleistungsgesetz (Häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege) handele und auch keine Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 4 SGB XI vorliege. Es handele sich auch nicht um „eng verbundene Umsätze”, da diese Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst nicht typisch und unerlässlich seien, sondern eine zusätzliche Einnahmequelle darstellten, mit der die Antragstellerin zu anderen Unternehmern in Wettbewerb trete. § 4 Nr. 16e) UStG solle vorrangig die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten, nicht aber Träger der jeweiligen Einrichtung – wie eine GmbH – begünstigen.

    Das FA folgte der Ansicht der Sonderprüfung und erließ Änderungsbescheide, in denen es die Umsätze der Antragstellerin mit der Seniorenresidenz der Umsatzsteuer unterwarf. Nach Ablehnung ihres beim FA gestellten Aussetzungsantrages verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren vor Gericht weiter. Sie ist der Ansicht, die gegenüber der Seniorenresidenz erbrachten Leistungen seien nach § 4 Nr. 16e) sowie nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei:

    a) Die Pflege- und Bereitschaftsdienstleistung mit pflegeerfahrenen Kräften stelle einen „eng” mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16e) UStG steuerfreien Umsatz dar, weil diese Leistung für einen ambulanten Pflegedienst typisch und unerlässlich sei. Ein Pflegedienst erbringe regelmäßig bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III auch Nachtpflege. Darüber hinaus sei sie aufgrund § 3 Abs. 4 des Versorgungsvertrages zur Bereitstellung von Pflegepersonal zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflichtet. Ein unmittelbarer Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer bestehe daher nicht.

    b) Zudem seien ihre Leistungen bereits nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG umsatzsteuerfrei, da die Bereitstellung von Pflegepersonal im Rahmen der Rufbereitschaft Teil der heilhilfsberuflichen Tätigkeit sei. Denn die Notfallbehandlung durch einen Pflegedienst setze naturgemäß dessen Rufbereitschaft voraus.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

    die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 – 2003 vom 12.07.2005 in Höhe von 14.943,52 EURO (2000), 13.070,67 EURO (2001),

    12.484,00 EURO (2002) und 11.179,84 EURO (2003) auszusetzen sowie die Verwirkung der angefallenen Säumniszuschläge aufzuheben.

    Das FA beantragt,

    den Antrag abzulehnen,

    hilfsweise,

    Aussetzung der Vollziehung nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 51.700 EURO zu gewähren.

    a) Die Leistungen gegenüber der Seniorenresidenz seien nicht mit der Haupttätigkeit der Antragstellerin „eng verbunden”. Sie habe lediglich die Rufbereitschaft übernommen und sich dabei mit dem Rezeptionspersonal des Auftraggebers zeitlich abgewechselt. Da die Seniorenresidenz in einen Wohnkomplex und eine Pflegeabteilung unterteilt sei und die Rufbereitschaft allen Bewohnern zur Verfügung gestanden habe, lasse sich ein Bezug zu bestimmten Patienten/Pflegebedürftigen nicht herstellen. Aus der Tatsache, dass anstelle des Rezeptionspersonals zeitweise pflegeerfahrene Beschäftigte der Antragstellerin ein allen Bewohnern (also auch nicht pflegebedürftigen im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB XI) zur Verfügung stehendes Notrufsystem bedienten, lasse sich nicht herleiten, dass beim Schichtwechsel aus einer reinen Rufbereitschaft eine Pflegeleistung im Sinne des § 4 Nr. 16e) UStG werde. Außerdem trete die Antragstellerin durch diese Tätigkeiten mit solchen Unternehmen in wirtschaftliche Konkurrenz, die Wachdienste, hauswirtschaftliche Leistungen u.a. anbieten. Aus den im Hauptsache verfahren vorgelegten Unterlagen (K 5) ergebe sich, dass die Antragstellerin – unabhängig von den von der Seniorenresidenz erhaltenen Pauschalen – Einzelleistungen an bestimmte Patienten/Pflegebedürftige nicht nur genau festhalte, sondern auch entsprechend mit den Pflegekassen abrechne. Die Umsätze aus diesen Leistungen seien jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    b) Die Leistungen der Antragstellerin seien auch nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, da sie keine der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausübe. Die Entgegennahme von medizinisch bedingten Not- und/oder Hilferufen oder die Hilfestellungen bei kurzzeitigen Erkrankungen seien keine heilberuflichen Tätigkeiten, da hierfür eine besondere medizinische oder vergleichbare Vorbildung nicht erforderlich sei.

    Gründe

    Der Antrag ist unbegründet.

    Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m.w.N.). Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. 11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

    1. Aufgrund dieses Beurteilungsmaßstabes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat das FA die Steuerfreiheit der gegenüber der Seniorenresidenz erbrachten Leistungen zu Recht versagt.

    a) Die streitgegenständlichen Leistungen sind nicht nach § 4 Nr. 16e) UStG steuerfrei.

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind nach § 4 Nr. 16 steuerfrei „die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn – Buchstabe e): – bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

    Soweit die Antragstellerin Pflegeleistungen erbringt und gegenüber der Pflegekasse abrechnet, sind ihre Umsätze – was unstrittig ist – steuerfrei. Dazu zählen jedoch nicht die mit der Seniorenresidenz erzielten Umsätze. Denn bei ihnen handelt es sich um keine mit der ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen „eng verbundenen Umsätze”:

    Nach der zur § 4 Nr. 16 UStG 1973 ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung auf solche Umsätze beschränkt, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen, für diese typisch sind und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteile vom 18.10.1990 V R 35/85, BStBl II 1991, 157; vom 1.12.1977 V R37/75, BStBl II 1978, 173).

    Die in diesem Sinne regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes vorkommenden Umsätze sind vielmehr grundsätzlich solche, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zweck der Befreiungsvorschrift, der darin liegt, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten (und, typisierend, die selbst zahlenden Privatpatienten), nicht aber eine privatwirtschaftlich organisierte Seniorenresidenz zu begünstigen. Dieser gegenüber hat sich die Antragstellerin aber durch die Vereinbarungen vom 26.10.2000 und vom 1.11.2002 zur Erbringung von Bereitschaftsdiensten bzw. zur Pflege bei vorübergehender Erkrankung verpflichtet. Abgesehen davon hat die Antragstellerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass die von ihr gegenüber der Seniorenresidenz erbrachten Leistungen typischerweise von ambulanten Pflegediensten erbracht werden und daher zum Berufsbild eines ambulanten Pflegedienstes gehören. Darauf aber kommt es im Streitfall an und nicht etwa darauf, ob ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig und typischerweise eine Rufbereitschaft unterhält.

    b) Die von der Antragstellerin begehrte Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 14 UStG. Danach sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Die Steuerbefreiung setzt jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472). Heilbehandlungen im Sinne des Art. 13 A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie sind danach Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind. Die Übernahme der Rufbereitschaft ist zwar, wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat, Voraussetzung für eine ggf. erforderliche Notfallbehandlung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher nicht von § 4 Nr. 14 UStG erfasst.

    2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht wegen Vorliegens einer „unbilligen Härte” in Betracht. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die für eine unbillige Härte erforderliche Existenzgefährdung durch die angegriffene Maßnahme drohe. Eine Existenzgefährdung ist auch nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich.

    Der Antrag war daher abzulehnen.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenUStG § 4 Nr. 14, UStG § 4 Nr. 16e