Tenor:
Der Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 06.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Spenden i. H. v. ... € und aus Patenschaften i. H. v. ... € als nicht steuerbare Erlöse behandelt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften i. H. v. ... € sowie Spenden i. H. v. ... € und über die Höhe des Vorsteuerabzugs.
Die Klägerin unterliegt gemäß § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- der Ist-Besteuerung.
Ab 2004 bis einschließlich 2012 betrieben unabhängige und freie Journalisten den Internet- Blog "F..." -Blog-, der von Lesern und Sympathisanten mit Spenden und Sponsorengeldern unterstützt wurde, da diese nach Aussage der Klägerin "in ihr Anliegen investieren" wollten. Dieser Blog wurde mit über ... Seitenaufrufen pro Monat zu einem der meistbesuchten Blogs Deutschlands.
Im Jahr 2012 gründeten die Herausgeber des Blogs die Klägerin unter der Firma B... UG, um ein neuartiges Verlags- und Medienunternehmen aufzubauen. Die Klägerin betreibt seitdem selbst den Blog. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.08.2019 wurde die Firma in A... GmbH geändert.
Die Klägerin hielt 100 % der Anteile an der C... UG. Nach einem Rahmenvertrag vom 24.11.2014 (Bl. 1 f. der Rechtsbehelfsakte) erzielte die C... UG u.a. Werbeumsätze über Google, anderen Werbevermittlern oder direkt Werbenden (Anzeigenkunden), die der Klägerin zugerechnet und an diese weitergeleitet wurden. Ausweislich des Nachtrags zum Rahmenvertrag vom 20.10.2015 übernahm die Klägerin die Kosten im Zusammenhang mit der Website www. ... .com, die der C... UG entstanden waren. Die C... UG wurde rückwirkend zum 31.12.2018 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin sowie die C... UG hatten im Streitjahr unterschiedliche Geschäftsführer.
Im Streitjahr 2018 erzielte die Klägerin ausschließlich über den Blog u.a. Einnahmen aus Anzeigenwerbung, aus dem Verkauf von Büchern, E-Books und sonstigen Merchandise Produkten. Ein Teil dieser Umsätze wurde im Ausland ausgeführt. Diese Einnahmen reichten zur Finanzierung des Betriebs des Blogs nicht aus. Deshalb rief die Klägerin die Besucher über den Blog auf, eine Patenschaft über ... € jährlich zu übernehmen oder einen frei wählbaren Betrag zu spenden. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar.
Ausweislich einer von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Auswertung (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 24.04.2024) wurde der Blog im Streitjahr 2018 von ... Nutzern besucht, von denen ... Nutzer auch Werbe-Clicks, sog. Add Clicks auslösten (Quelle ...).
Mit Bescheid vom 12.06.2018 ordnete der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung nach § 196 Abgabenordnung -AO- für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 an. Die Prüferin Frau H... fasste die Ergebnisse ihrer Prüfung in dem Bericht vom 26.11.2018 zusammen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sei im Prüfungszeitraum die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze aus der Werbung und dem Schalten von Anzeigen und die Verwaltung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden gewesen.
Die Einnahmen aus den Patenschaften und Spenden hätten der Aufrechterhaltung des Blogs gedient. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Finanzierungsart Donation-based Crowdfunding handele, da nach der Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin der Pate für seine Geldleistung außer einem Zahlungsbeleg (Dankschreiben) keine Gegenleistung erhalte. Der Autorenblog sei für jedermann kostenfrei lesbar. Es handele sich bei den Einnahmen somit um echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse lägen vor, wenn Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustausches erfolgten oder nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stünden.
Jedoch sei der Vorsteuerabzug zu kürzen. Die Klägerin als Auftraggeberin und die C... UG als Auftragnehmerin hätten einen Rahmenvertrag vom 24.11.2014 und einen Nachtrag hierzu vom 20.10.2015 abgeschlossen. Vorsteuern seien im Prüfungszeitraum Januar bis März 2018 überwiegend aufgrund der in § 3 des Rahmenvertrages aufgeführten Kosten im Zusammenhang mit der Website "www. ... .com" für technische Administration, Redaktion, Redaktionsassistenz, Office-Management/Kommunikation, Handling, Service-Gebühren (10%) angefallen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass die Aufwendungen, aus denen die Vorsteuern resultierten, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen stünden. Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen erfüllten nicht diese Voraussetzung, sondern seien vielmehr Teil der Allgemeinkosten. Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, die nicht allein den steuerpflichtigen Einnahmen zugeordnet werden könnten, seien im Wege einer sachgerechten Schätzung auf die nicht steuerbaren Umsätze einerseits und die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze andererseits aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Demnach seien die Vorsteuerbeträge nunmehr mit einem Anteil i. H. v. 15,6 % zu berücksichtigen. Dies entspreche dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze (...%) zu den gesamten Einnahmen der Klägerin (insgesamt ...€) einschließlich der Patenschaften und Spenden (... € = ...%). Ferner seien die nicht eindeutig den umsatzsteuerpflichtigen Erlösen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
Mit Schreiben vom 06.12.2018 nahm die Klägerin Stellung zum Prüfungsbericht vom 26.11.2018 und widersprach der Rechtsansicht der Prüferin. Nach § 15 Abs. 2 UStG sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sofern es sich um steuerbefreite Ausgangsumsätze handele. Der von der Prüferin angewandte Ausschluss vom Vorsteuerabzug für nicht steuerbare Umsätze finde im Gesetz keine Grundlage. Die Klägerin erbringe als Unternehmerin lediglich zum Teil nicht steuerbare Umsätze, wie dies auch bei Unternehmen der Fall sei, welche Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland erbrächten. Ein Vorsteuerausschluss für nicht steuerbare Umsätze sei nicht vorgesehen. Der Kürzung des Vorsteuerabzugs unter 3. im Bericht vom 26.11.2018 werde daher widersprochen.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung I. Quartal 2018 vom 28.12.2018 (Blatt 16 der Rechtsbehelfsakte) folgte der Beklagte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausweislich des Prüfungsberichts vom 26.11.2018. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2019 Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 07.03.2019 entgegnete der Beklagte auf den Einspruch, dass dieser nur teilweise Erfolg habe. Die Leistungen der Klägerin bestünden in dem Unterhalten und kostenfreien Zugänglichmachen des Web-Blogs für jedermann. Damit sei keine Einnahmeerzielungsabsicht verbunden. Dieser Blog sei mithin nicht Teil des Unternehmens der Klägerin. Um den Web-Blog überhaupt über längere Zeit aufrecht zu erhalten, sammele die Klägerin Spenden und Patenschaften. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne des Abschnitts 10.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses -UStAE-. Die Geber würden weder von der Klägerin noch von Dritten eine Gegenleistung bekommen. Die Spenden und Patenschaften stellten kein Entgelt für eine Leistung dar. Sie gehörten zum nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin. Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Web-Blog stünden, berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug, weil es am Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin mangele. Die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen der C... UG seien nur abzugsfähig, soweit sie dem unternehmerischen Bereich der Klägerin zugeordnet werden könnten. Danach seien die Vorsteuern nur mit einem Anteil von ... % abzugsfähig.
Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 16.04.2019, es handele sich bei ihr nicht um ein zweigeteiltes Unternehmen mit einem wirtschaftlichen und einem nichtwirtschaftlichen Betrieb. Der Klägerin sei es nicht gelungen, ausreichend Investoren in der Gründungsphase zu finden. Deshalb habe sie vergleichbar einer Crowdfunding-Kampagne versucht, das Unternehmen zu finanzieren. Zu diesem Zweck habe sie um Patenschaften gebeten und ca. ... Investoren gewinnen können. Damit sei eine Sättigungsgrenze erreicht worden. Dies stelle jedoch kein dauerhaftes Finanzierungsmodell dar.
Die redaktionelle Struktur der Klägerin unterscheide sich nicht von denen vergleichbarer Verlags-Online-Plattformen wie z.B. D... oder E... Eine vierköpfige und bezahlte Redaktion der Klägerin schreibe eigene Beiträge, sichte und redigiere Beiträge freier Autoren und stelle diese ein. Diese Beiträge würden teilweise in Auftrag gegeben und ebenfalls honoriert werden. Auch die meisten Video-Beiträge seien im Auftrag produziert und honoriert worden. Außerdem schöpfe die Redaktion aus einem Pool hunderter professioneller und semi-professioneller Autoren und Blog-Betreiber. Dies sei mit anderen Online-Plattformen wie D... vergleichbar.
Der Web-Blog "F..." (www. ... .com) stelle die Online-Präsenz bzw. Plattform des Verlags- und Medienunternehmens dar. Der Blog sei spätestens ab dem Jahr 2015 zu einem Online- Meinungsmagazin für kritischen und freien Journalismus geworden. Es bestehe seitdem keine Möglichkeit mehr, Inhalte direkt zu veröffentlichen. Vielmehr sei die Redaktion für die inhaltliche Veröffentlichung verantwortlich. Das heutige Online-Meinungsmagazin sei nicht ideeller Art, sondern diene der Klägerin als Basis für ihre unternehmerischen Zwecke. Wie jedes Verlags- und Medienunternehmen sei auch die Klägerin nachhaltig bemüht, die besondere Bekanntheit und Qualität Ihres Blogs zu nutzen, um Einnahmen zu erzielen. Die Pateninvestorengelder seien dabei vergleichbar mit Zuschüssen für die Anlauffinanzierung. Hauptsächlich ziele die Klägerin darauf ab, Einnahmen aus Werbung und der Verwertung von Print-/E-Books, Medien (Verlag) und Merchandise-Produkten zu erzielen. Weitere Bezahlangebote seien geplant. Daher sei die Klägerin insgesamt als einheitliches Unternehmen anzusehen und habe keine nichtunternehmerische Sphäre.
Am 13.08.2019 übermittelte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2018 (Blatt 34 ff. der Rechtsbehelfsakte), in der sie Umsätze zu 19 % i. H. v. ... € (hierauf entfallende Steuer ... €), zu 7 % i. H. v. ... € (hierauf entfallende Steuer ... €), steuerpflichtige sonstige Leistungen gemäß § 13b Abs. 1 UStG i. H. v. ... € (hierauf entfallende Steuer ... €), Steuern insgesamt somit ... € sowie Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern i. H. v. ... € und Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG i. H. v. ... €, Vorsteuern insgesamt somit ... € erklärte. Daraus ergebe sich ein Umsatzsteuererstattungsanspruch von ... €. Ergänzend gab die Klägerin an, nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG i. H. v. ... € und übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) i. H. v. ... € erbracht zu haben. Die Patenschaften i. H. v. ... € sowie Spenden i. H. v. ... € wurden als nicht steuerbar behandelt.
Die Klägerin führte hierzu aus, dass sie von Anfang an die ausschließliche Absicht gehabt habe, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Das Paten- und Spendenmodell habe nur dazu gedient, die Anfangsphase finanziell zu überbrücken. Die Zahlungen der Paten und Spender stellten keine Umsatzerlöse dar.
Der Beklagte entgegnete, dass es sich bei den Patenschaften und Spenden nicht, wie bisher angenommen, um echte, nicht steuerbare Zuschüsse handeln würde, da die Klägerin die Spenden nicht nur erhalte, damit sie in die Lage versetzt werde, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen. Vielmehr erhielten die Unterstützer eine konkrete Gegenleistung in der Form, dass der Blog weiterbetrieben und die Artikel (auch) von den Paten oder Spendern gelesen werden könnten. Damit liege ein Leistungsaustausch vor. Dabei sei es unerheblich, dass auch andere als die Paten oder Spender im Blog kostenlos lesen könnten bzw. dass die Paten oder Spender keine besonderen Leistungen für Ihre Zuwendungen erhielten. Nach § 10 Abs. 1 UStG gehöre zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewähre. Damit gehörten auch die Einnahmen aus den Patenschaften und Spenden zu den steuerpflichtigen Entgelten, sodass nunmehr kein nichtunternehmerischer Bereich der Klägerin mehr angenommen werde. In der Folge sei auch keine Vorsteueraufteilung mehr vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 17.12.2020 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 abgegeben habe. Der Beklagte erteile keine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO. Damit werde die Jahreserklärung zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemäß § 365 Abs. 3 Nr. 2 AO. Auf die Möglichkeit der Verböserung werde hingewiesen.
Mit Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 06.04.2021 setzte der Beklagte die Steuer auf ... € fest. Die Einnahmen aus Spenden und Patenschaften wurden den Umsätzen zu 19 % (abzgl. 19 % Umsatzsteuer) hinzugerechnet. Der Bescheid trete an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 28.12.2018 (§ 165 Abs. 3 AO). Der Einspruch werde jedoch nicht erledigt. Das Verfahren werde fortgesetzt. Die Einspruchsentscheidung über Umsatzsteuer 2018 ergehe gesondert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 wies der Beklagte den Einspruch vom 07.01.2019 als unbegründet zurück. Der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet und führe darüber hinaus zu einer Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil der Klägerin. Die durch die Klägerin vereinnahmten Spenden und Patenschaften seien keine echten, nicht steuerbaren Zuwendungen, weil die Klägerin als Zuwendungsempfängerin nicht steuerbegünstigt gewesen sei und weil die Zuwendenden für ihre Leistung eine Gegenleistung (Nutzung der journalistischen Produkte der Klägerin) erhielten. Die Klägerin habe die Spender bzw. Paten dazu aufgefordert, zu Spenden bzw. eine Patenschaft über einen fest vorgegebenen Geldbetrag zu übernehmen. Die Klägerin könne jedoch keine Daten darüber vorlegen, dass Sie die Zahlungen von Unterstützern erhalten habe, die den Blog nicht nutzen bzw. dessen Artikel nicht lesen würden, mithin ohne Erwartung und unabhängig von einer gewissen Gegenleistung gespendet hätten. Demnach sei davon auszugehen, dass die Sympathisanten vorwiegend deshalb die Klägerin unterstützen, um weiterhin Leistungen der Klägerin erhalten zu können. Mithin seien die Zuwendungen an Leistungen der Klägerin angeknüpft.
Im allgemeinen Geschäftsleben sei es eher unüblich, dass Einzelpersonen einer Gesellschaft ohne Erwartung einer Gegenleistung Geld zuwendeten. Die Klägerin habe nicht eindeutig nachgewiesen, dass sie die Zuwendungen nur deshalb erhalten habe, um allgemein in der Lage zu bleiben, ihren Gesellschaftszweck zu erfüllen und die Zahlungen somit unabhängig von ihren Leistungen gewährt worden seien.
Durch das zur Verfügung stellen von journalistischen Produkten im Internet erbringe die Klägerin eine Leistung, für die sie von einigen Lesern und Sympathisanten eine Gegenleistung erhalte. Dass diese als Spenden oder Patenschaften bezeichnet worden seien und nicht von allen Lesern erhoben würden, sei hier unerheblich. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung komme es dabei nicht an.
Damit liege ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Lesern vor. Die eingegangenen Spenden und Patenschaften unterlägen der Umsatzbesteuerung. Demnach seien die Spenden i. H. v. ... € und die Patenschaften i. H. v. ... €, insgesamt ... € als Bruttoentgelt zu berücksichtigen. Gleichzeitig stehe der Klägerin in voller Höhe der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 UStG zu.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte habe zu Unrecht Einnahmen aus Patenschaften und Spenden als steuerpflichtige Entgelte bei der Festsetzung zugrunde gelegt. Der Blog sei im Jahr 2004 von einer Reihe bekannter Autoren gegründet worden und habe sich zum Ziel gemacht, ein politisches und gesellschaftliches Gegengewicht zur Berichterstattung der etablierten Medienlandschaft in Deutschland zu schaffen. Zentrales Anliegen des Blogs sei die kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung renommierter Zeitungs- und Medienhäuser sowie der vermeintlich als überparteilich anerkannten Verlage und Rundfunkanstalten. Hierzu würden in dem Blog chronologisch Beiträge von einer Vielzahl von Autoren veröffentlicht werden, die sich zu aktuellen politischen, kulturellen und sonstigen gesellschaftlichen Themen äußerten und dabei insbesondere auch auf die Veröffentlichungen in anderen, klassischen Medien eingingen. Die bisherige und aktuelle Berichterstattung der im deutschsprachigen Raum dominierenden Medien führe aus der Sicht der Initiatoren des Blogs zu einer Art Meinungsmonokultur. Um diese aufzubrechen, biete der Blog verschiedenen Autoren ein Forum für unangepassten Journalismus an. Zweck der von der Klägerin betriebenen Website sei somit nicht nur die Veröffentlichung journalistischer Texte, sondern das übergeordnete Medien- und gesellschaftspolitische Ziel, die deutschsprachige Medienlandschaft und den gesellschaftlichen Diskurs grundlegend zu verändern.
Die Klägerin finanziere den Blog über Werbung, die auf der Internetseite eingeblendet werde, sowie über Einnahmen, die durch den Vertrieb von Print- und E-Book-Medien sowie über Merchandising-Artikel erzielt werde. Die daraus erzielten Einnahmen reichten aktuell noch nicht aus, um den mit dem Betrieb der Internetseite verbundenen Personal- und Sachaufwand zu decken.
Daher habe sich die Klägerin mit der Bitte um direkte finanzielle Zuwendungen an die Öffentlichkeit gewendet. Sie habe auf der Internetseite insbesondere Privatpersonen aufgerufen, Spenden zu leisten oder sogenannte Patenschaften abzuschließen.
Die Bitte um direkte Überweisung als Spenden sei im Streitjahr unter anderem auf der Internetseite unter der Rubrik "G..." erfolgt (vgl. Rechtsbehelfsakte, Bl. 79, Rückseite). Bei den Patenschaften handele es sich um Zuwendungen durch einmalige oder in beliebiger Anzahl erfolgende Zahlungen eines Betrags i. H. v. ... €.
Die Klägerin weise potentielle Paten ausdrücklich darauf hin, dass die durch die Patenschaften vereinnahmten Mittel für die Technik und Infrastruktur, die für das Betreiben des Blogs erforderlich seien, verwendet werde (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 80). Die Zuwendung einer Spende oder der Abschluss einer Patenschaft sei für die individuelle Benutzung der Internetseite ohne Auswirkung. Den Spendern bzw. Paten würden seitens der Klägerin oder von Dritten keine Vorteile wie Gegenstände, Rechte, Mitgliedschaften, Daten, Kontakte oder sonstige materiellen Vergünstigungen gewährt werden.
Die auf dem Blog veröffentlichten Artikel und Medienangebote stünden unabhängig von einer Spende oder Patenschaft jedem Nutzer vollumfänglich und unbegrenzt zur Verfügung. Mangels Gewährung eines konkreten materiellen Vorteils an die Spender und Paten werde von der Klägerin keine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- erbracht. Die Spenden und Patenschaften erfolgten daher zur Verwirklichung des generellen Unternehmenszwecks der Klägerin und den damit verbundenen allgemeinpolitischen Gründen. Es handele sich dabei um Kriterien, die ausweislich der Rechtsprechung mangels Leistungsaustausches zu einer umsatzsteuerlichen Qualifikation als nicht steuerbare echte Zuschüsse führe.
Die Klägerin erstelle über die Einnahmen aus den Patenschaften keine Rechnungen und behandle diese als nicht umsatzsteuerbar.
In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2018 vom 13.08.2019 habe die Klägerin deshalb die Zuwendungen aus Spenden und Patenschaften als nicht steuerbar behandelt und einen uneingeschränkten Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Streitjahr habe die Klägerin insgesamt Spenden i. H. v. ... € und Gelder aus Patenschaften i. H. v. ... € erhalten.
Sofern der Beklagte darauf abstelle, dass die generelle Zurverfügungstellung von journalistischen Produkten durch die Klägerin eine umsatzsteuerlich relevante Gegenleistung sei, werde der Grund für die Gewährung der Zuwendung durch die Spender und Paten verkannt. Die Zuwendungen würden für die technische und personelle Infrastruktur zum Betrieb der Internetseite eingesetzt werden, um die von der Klägerin beabsichtigten Zwecke zu verwirklichen. Es sei steuerlich irrelevant, dass die Unterstützer einer Organisation auch deren Ziele und Werte teilten.
Es sei naheliegend, dass die Unterstützer nicht nur die Ziele des Blogs teilten, sondern zumindest auch gelegentlich die dort veröffentlichten Texte lesen würden. Gleichwohl bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Unterstützung und der Inanspruchnahme des Blogs. Die Motivation der Unterstützer erschöpfe sich in einem ideellen Nutzen. Mangels Gegenleistung an die Spender und Paten liege daher kein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem sogenannten "Straßenmusiker-Urteil" (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- vom 03.03.1994 C-16/93) sei vorliegend gegeben. Die Passanten würden die Beiträge nicht aufgrund der musikalischen Darbietungen, sondern aus persönlichen Motiven zahlen.
Anders, als in dem vom Beklagten angeführten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2022 (1 K 2812/19 U, juris) finde auf der Website der Klägerin keine Interaktion zwischen Spendern und Paten sowie dem Betreiber der Website statt. Die Klägerin und ihre Autoren hätten keine Kenntnis darüber, wer wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet habe.
Mit Schriftsätzen vom 03.04.2024 und vom 24.04.2024 macht die Klägerin hilfsweise Vorschläge zur Vorsteueraufteilung und führt in diesen wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 ergänzend aus, dass die Patenschaften auf ein Jahr begrenzt gewesen seien. Danach würden die registrierten Paten von der Klägerin befragt, ob sie die Patenschaft für ein weiteres Jahr übernehmen. Die Spender seien nach Aussage der Klägerin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht registriert worden. Ein Teil der Spenden erfolge anonym. Die Anzahl der Spender sei nicht genau feststellbar. Möglicherweise hätten Nutzer des Blogs mehrfach gespendet.
Mangels entsprechender Erfassung habe die Klägerin keine Kenntnis darüber, ob es sich bei den jeweiligen Besuchern des Blogs um Paten oder Spender handelte. Die Anzahl der Patenschaften einschließlich von Mehrfachpatenschaften belaufe sich auf ... und die Anzahl der Einzelspenden geschätzt auf ... bei einer unterstellten durchschnittlichen Spendenhöhe von ... €. Die Klägerin schätze danach die Anzahl von Paten und Spendern auf ... Nutzer bei insgesamt ... Nutzern. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 06.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen aus Spenden i. H. v. ... € und aus Patenschaften i. H. v. ... € als nicht steuerbare Erlöse behandelt werden und die Vorsteuer nicht aufzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Trotz Aufforderung habe die Klägerin keine Daten darüber vorgelegt, dass sie Zahlungen von Unterstützern erhalte, die den Blog nicht nutzten bzw. dessen Artikel nicht lesen würden. Daher sei davon auszugehen, dass die Sympathisanten vorwiegend deshalb der Klägerin Zuwendungen zukommen ließen, um weiterhin die Leistung der Klägerin als Gegenleistung erhalten zu können. Die Unterstützung seien somit an Leistung der Klägerin geknüpft und demnach kein echter Zuschuss.
Dass die Zuwendungen nicht als nichtsteuerbarer Zuschuss anzuerkennen seien, ergebe sich auch daraus, dass die Zuwendenden auch eigene Interessen dahingehend hätten, dass der Blog von der Klägerin weiter betrieben werde. Ohne die Zuwendung könnten die Leser diese von der etablierten Medienlandschaft unabhängigen Aufsätze in diesem Blog eben nicht mehr lesen, weil die steuerpflichtigen Einnahmen der Klägerin für ihre Finanzierung nicht ausreichten.
Die Zuwendungen hätten zumindest das Ziel, das der von der Klägerin betriebene Blog den Zuwendenden weiterhin zur Verfügung stehe. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass die Leser zunächst die Veröffentlichungen lesen und im Anschluss daran eine Zuwendung übernehmen würden. Vielmehr sei das Interesse der Zuwendenden dahingehend zu verstehen, dass sie weiterhin in die Lage versetzt würden, den Blog der Klägerin in Anspruch zu nehmen.
Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von dem sogenannten Straßenmusiker-Fall.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die von dem Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten vorgelegen (1 Bd. Umsatzsteuerakte, 1 Bd. Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten, 2 Bd. Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfung, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 06.04.2021 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Denn die Klägerin hat zu Recht erklärt, dass die von ihr vereinnahmten Gelder aus den Spenden i. H. v. ... € und aus den Patenschaften i. H. v. ... € nicht als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG zu beurteilen sind und ihr trotzdem der volle Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zusteht.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft -EuGH- wie auch des Bundesfinanzhofes - BFH - im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03. 2002, C-174/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV-, Beilage 2002; BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749, m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21.04.2005, V R 11/03, BStBl. II 2007, 63 m.w.N.; BFH- Urteil vom 09.11.2006, V R 9/04, BStBl. II 2007, 285, m.w.N.). Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt; dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).
Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18.01.2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen (z.B. Werbe-) Zweck verwirklicht; denn die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte Betätigung verdrängt (BFH- Urteil vom 22.04.2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862). Ferner ist für die Annahme eines Entgeltes nicht notwendig, dass die Zahlung aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht erfolgte. Dabei ist es zwar möglich - nicht aber erforderlich - dass die Zahlung versehentlich oder in der irrigen Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkt wurde; auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen (vgl. z.B. Finanzgericht Kiel, Urteil vom 27.04.2016, 4 K 27/13, juris). Dementsprechend werden auch Zusatzzahlungen zum Entgelt gerechnet, die mit einer inneren Verknüpfung zur Leistung erbracht werden, aber gleichwohl freiwillig erfolgen und den vertraglich geschuldeten Betrag übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405, "Trinkgelder"). Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22.04.2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.03.2011, 4 K 1932/10, juris). Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn ein "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749; BFH- Beschluss vom 18.12.2019, XI R 31/17, juris, m.w.N.)
Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob zwischen der Leistung des Unternehmers und der Bezahlung ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, m.w.N.). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, m.w.N.).
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2018 - 1 K 1967/17, juris, m.w.N.).
Entscheidend für das Erlangen eines verbrauchsfähigen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der individuelle Leistungsempfänger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749; vom 28.05.2013, XI R 32/11, BStBl II 2014, 411, Rz 49). Für diese Prüfung ist die Rechtsform des möglicherweise Leistenden, der dem Leistungsempfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffen müsste, nicht erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).
Die Tatsache, dass bei einer Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter (vgl. BFH- Urteil vom 29.10.2008, XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795). Eine Zahlung eines Gesellschafters ist vielmehr auch dann im Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2007, V R 63/05, BFH/NV 2009, 795).
Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitigen, von der Klägerin vereinnahmten Gelder aus den Spenden i. H. v. ... € und aus den Patenschaften i. H. v. ... € um echte, nicht steuerbare Zuschüsse und nicht um Entgelt i.S.d. § 10 UStG.
Dies hat bereits die Prüferin Frau H... in dem Bericht vom 26.11.2018 dem Grunde nach zu Recht festgestellt. Es handelt sich bei den Spenden und Patenschaften lediglich um eine besondere Art der Finanzierung des anlaufenden Geschäftsbetriebs der Klägerin. Die Klägerin hat mehrfach überzeugend dargelegt und auch ausgeführt, dass es sich bei dieser Art von Crowdfunding-Kampagne lediglich um ein vorübergehendes Finanzierungsmodell handelt.
Zwischen den Spendern oder Paten und der Klägerin liegt kein gegenseitiger Vertrag vor. Weder erbringt die Klägerin gegenüber den Spendern oder Paten eine konkretisierbare Leistung noch erhalten diese einen bestimmbaren Gegenwert oder Vorteil als Gegenleistung für die Zuwendungen. Auch eine Entgeltauffüllung zu Gunsten Dritter durch die Zuwendungen scheidet aus, weil der Besuch des Autorenblogs "F..." für alle Nutzer unentgeltlich war. Ferner fehlt es an einem identifizierbaren Leistungsempfänger für die Nutzung des Autorenblogs, da die Besucher nicht registriert wurden und nicht feststellbar ist, ob gerade ein Spender oder Pate oder aber ein anderer Nutzer den Blog besuchte.
Zwar können auch bewusst freiwillige Zahlungen eine Gegenleistung darstellen, wenn diese mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers innerlich verknüpft sind. Die Klägerin erbringt für die Spenden und Patenschaften jedoch keine besondere Leistung, weder an die Zuwendenden noch an Dritte. Die Zuwendenden oder Dritte erhalten keinen Vorteil, weil sie unabhängig von den Zuwendungen den Autorenblog nutzen dürfen. Insofern kann eine innere Verknüpfung zwischen den Zuwendungen und einer besonderen Leistung der Klägerin nicht festgestellt werden.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 04.03.2022, 1 K 2812/19 U, juris, Rn. 16) zugrunde lag. Das Finanzgerichts Düsseldorf konnte zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang feststellen. Die Zuschauer, die dem Kläger online freiwillig Donations zuwendeten, stellten identifizierbare Leistungsempfänger der laufenden Streamingleistungen des dortigen Klägers dar. Zudem folgt auf eine Spende der Nutzer bei Live-Veranstaltungen auf der Internet-Plattform I... - über die das FG Düsseldorf befunden hat- im Regelfall eine unmittelbare Reaktion des Streamers in Form von Namensnennungen der Spender oder Danksagungen.
Im vorliegenden Fall findet auf der Website der Klägerin dagegen keine derartige Interaktion zwischen Spendern und Paten sowie dem Betreiber der Website statt. Die Klägerin und ihre Autoren hatten keine Kenntnis darüber, wer wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet hat, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Es ist noch nicht einmal feststellbar, in welchem Umfang die Spender oder Paten überhaupt den Autorenblog der Klägerin besucht und die redaktionellen Inhalte wahrgenommen haben. Die Spender oder Paten sind deshalb keine identifizierbaren Leistungsempfänger.
Vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem sog. Straßenmusiker-Fall (EuGH-Urteil vom 03.03.1994, C-16/93, juris), in dem ein Musikant, der auf öffentlichen Wegen spielt, von Passanten eine Vergütung erbittet und erhält. Nach der Entscheidung des EuGH können diese Einnahmen nicht als Gegenleistung für eine gegenüber den Passanten erbrachte Dienstleistung angesehen werden, weil zum einen zwischen den Parteien keine Vereinbarung besteht, da die Passanten freiwillig eine Vergütung zahlen, deren Höhe sie selbst bestimmen. Zum anderen besteht zwischen der musikalischen Darbietung und den dadurch veranlassten Zahlungen kein notwendiger Zusammenhang. Die Passanten haben nicht darum gebeten, dass ihnen Musik zu Gehör gebracht wird; außerdem zahlen sie die Beträge nicht aufgrund der musikalischen Darbietung, sondern aus persönlichen Motiven, wobei gefühlsmäßige Erwägungen eine Rolle spielen können. So legen manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in die Sammelbüchse des Musikanten, ohne zu verweilen, während sich andere die Musik für geraume Zeit anhören, ohne irgendeine Vergütung zu leisten.
Auch einer freiwilligen und nicht zweckbestimmten Zuwendung liegt eine innere Motivation zugrunde. Mangels weiterer Anhaltspunkte haben die Spender oder Paten mit den bedingungslosen Zuwendungen feststellbar aus persönlichen Motiven beabsichtigt, den Autorenblog der Klägerin allgemein zu fördern und der Klägerin zu ermöglichen, die Meinungsvielfalt journalistischer Inhalte zu erweitern. Die stellt ein allgemeines Interesse der Zuwendenden dar und nicht Gegenwert für eine konkrete Leistung der Klägerin. Alles Weitere wäre eine unzulässige Spekulation.
Die Spenden und Patenschaften sind deshalb als nicht steuerbare Umsätze zu qualifizieren.
Der Klägerin steht der volle Vorsteuerabzug zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift sind die §§ 167 ff. MwStSystRL. Nach § 168 Buchst. a) MwStSystRL ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Dabei ist aber zu beachten, dass der Unternehmer nur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (u.a. BFH- Urteile vom 03.03.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74, und vom 09.02.2012, V R 40/10, BStBl II 2012, 844):
Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.
Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder - ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG - steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung z.B. für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist.
Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 08.02.2007, C-435/05, juris).
Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile vom 09.12.2010, V R 17/10, BStBl II 2012, 53; vom 13.01.2011, V R 12/08 - V R 12/08, BStBl II 2012, 61 [BFH 13.01.2011 - V R 12/08], m.w.N. sowie vom 03.03.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74; Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2019, 5 K 3053/16 U, juris, m.w.N).
Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Legt der Unternehmer nicht dar, dass bzw. welche der vom ihm bezogenen Leistungen ausschließlich seiner wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit zuzuordnen sind, so ist davon auszugehen, dass er die Leistungen sowohl für seine wirtschaftliche als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet hat (BFH-Urteil vom 06.04.2016, V R 6/14, BStBl. II 2017, 577; Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2019, 5 K 3053/16 U, juris, m.w.N.)
Über die zutreffende Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des BFH zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2020, XI R 35/18, BStBl II 2022, 344, Rn. 59, m.w.N.).
Übt ein Unternehmer sowohl wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, sind im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf Basis eines Umsatzschlüssels im Nenner auch die Zuschüsse für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16.09.2015, XI R 27/13, juris). Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden, d.h., dass die Eingangsleistungen entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Umsätzen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 03.03.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74). Die Zuschüsse spiegeln dabei den Umfang der nichtsteuerbaren Tätigkeit wider und sind somit den Gesamtumsätzen zuzurechnen (BFH-Urteile vom 24.09.2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rn. 37, vom 22.04.2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862, Rn. 35, vom 16.09.2015, XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252; Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2019, 5 K 3053/16 U, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 29.09.2021, 4 K 118/18, juris, m.w.N.).
Der BFH hat hierzu z.B. ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass Gesellschafterbeiträge nicht als Entgelt für steuerbare Leistungen der dortigen Klägerin an ihre Gesellschafter angesehen werden können, nicht ohne weiteres auf eine bezuschusste nichtunternehmerische Tätigkeit der Klägerin zu schließen ist. Allerdings müssen die Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers verwendet werden (BFH-Urteil vom 26.10.2000, V R 12/00, Rn. 23, 27, juris).
Nur für den Fall, dass ein Unternehmer überhaupt nichtsteuerbare oder nicht steuerpflichtige Umsätze tätigt, kommt es auf die Frage der Zuordnung an (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.01.2019, 11 K 87/18, juris).
Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Ausgangsumsätze erbringt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 13.09.2017, 2 K 2164/15, juris und hierzu BFH-Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris). Denn in dem dort entschiedenen Fall erbrachte der Kläger, ein Berufsverband der Wirtschaftsbranche, nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Ausgangsumsätze und die Mitgliedbeiträge wurden gegenüber den Mitgliedern mit Umsatzsteuer abgerechnet. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kommt es nach dem BFH-Urteil vom 13.12.2018 vorrangig auf das Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsleistungen und einzelnen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichen an. Eine Vorsteueraufteilung ist nur für die Leistungsbezüge vorzunehmen, die mit mehreren dieser Bereiche direkt und unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris, Rn. 30).
Dies entspricht den Rechtsgrundsätzen aus der Entscheidung des EuGH in der Sache "Sveda" (Urteil vom 22.10.2015, C-126/14, juris). Die dortige Klägerin, ein litauisches Unternehmen, hatte mit der Nationalen Zahlstelle des Landwirtschaftsministeriums einen Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass "Sveda" auf einem der öffentlichen Hand gehörenden Grundstück einen Freizeit- und Entdeckungsweg zur baltischen Mythologie errichtete und der Öffentlichkeit zu diesem Weg kostenlos Zugang gewährte. Die Zahlstelle erstattete "Sveda" bis zu 90% der anfallenden Kosten. "Sveda" plante, auf dem Gebiet des Freizeitweges mehrwertsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten - insbesondere Verkauf von Speisen und Getränken und Souvenirs - durchzuführen. Daher beanspruchte "Sveda" den vollen Vorsteuerabzug aus den Baukosten des Freizeitwegs, da die Gesellschaft ausschließlich unternehmerische Tätigkeiten zu erbringen plante. Die Frage, inwieweit einer Aufteilung ausscheidet, wenn auch nichtunternehmerische Tätigkeiten erbracht werden, wurde durch den EuGH daher nicht beantwortet. Der EuGH macht vielmehr deutlich, dass "Sveda" den Freizeitweg nicht in der Form eines vorsteuerschädlichen nichtwirtschaftlichen Vorgangs oder steuerfreien Umsatzes weitergegeben hat (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-126/14, juris, Rn. 22 f.).
Da "Sveda" somit ausschließlich unternehmerische/wirtschaftliche (= steuerbare) Tätigkeiten zu erbringen beabsichtigte, ist in diesen Fällen auch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der volle Vorsteuerabzug zu gewähren (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2019, 11 K 87/18, juris; Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2019, 5 K 3053/16 U, Rn. 54, juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 29.09.2021, 4 K 118/18, juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin vollumfänglich wirtschaftlich tätig und deshalb zum vollem Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Gründung der Klägerin im Jahr 2012 erfolgte, um mittels des Blogs ein neuartiges Verlags- und Medienunternehmen aufzubauen. Die unternehmerische Absicht der Klägerin bestand ausschließlich darin, über den Blog umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze im Inland, im Gemeinschaftsgebiet bzw. im Ausland (...) zu erzielen. Dies waren überwiegend Werbeumsätze, aber auch Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern, E-Books und sonstigen Merchandise Produkten. Sämtliche Umsätze wurden mithilfe des Blogs ausgeführt.
Ziel der Klägerin war, sich vollständig durch umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu finanzieren, was in der Anfangsphase nicht möglich war, da diese Umsätze zur Finanzierung des Betriebs des Blogs nicht ausreichten. Deshalb rief die Klägerin die Besucher über den Blog auf, eine jährliche Patenschaft über ... € zu übernehmen oder einen frei wählbaren Betrag zu spenden. Dies stellte aber keine von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin abgrenzbare selbstständige Tätigkeit dar, sondern war dem unternehmerischen Zweck der Klägerin untergeordnet.
Die Klägerin setzte den Blog dafür ein, um über die Darbietung redaktioneller Inhalte möglichst hohe Besucherzahlen zu erzielen. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar. Diesen Besuchern wurden weitere redaktionelle Angebote (Bücher, E-Books) gemacht und Merchandise Produkten angeboten. Neben der Absicht, direkte Umsätze an die Besucher des Blogs auszuführen, bestand das Geschäftsmodell der Klägerin darin, dass diese Besucher Werbung anklickten. Je höher die Anzahl der sog. Add Clicks war, umso höher waren die Werbeeinnahmen. Das war die eigentliche unternehmerische Ausrichtung der Klägerin.
Daneben wurden die Besucher zwar auf dem Blog zu Patenschaften und Spenden aufgerufen, was aber im Gesamterscheinungsbild des Blogs von untergeordneter Bedeutung war. Anders, als in dem Prüfungsbericht vom 26.11.2018 unter II.1. dargestellt, gab es keinen weiteren nichtwirtschaftlichen Unternehmensgegenstand, bestehend aus der Verwaltung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden, denn diese Zuwendungen wurden zur Finanzierung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin verwendet und dienten dem Ausbau des Autorenblogs, auch, um diesen für Werbekunden interessanter zu machen. Je mehr Besucher der Autorenblog erreichte, desto höher waren die umsatzsteuerpflichtigen Werbeeinnahmen. Dies hat die Klägerin überzeugend mehrfach ausgeführt, z.B. in den Schriftsätzen vom 16.04.2019 und vom 31.01.2020 nebst Anlagen zur Geschäftsentwicklung 2015 bis 2019, Blatt 45 bis 64 der Rechtsbehelfsakte.
Das Betreiben des Blogs stellte deshalb auch nicht teilweise einen altruistischen, auf die Erzielung nicht steuerbarer Umsätze gerichteten eigenständigen weiteren Unternehmensgegenstand dar, wie es ein handschriftlicher Vermerk auf dem Prüfungsbericht vom 26.11.2018 unter II.1. nahelegen könnte, weil der kostenlose Besuch des Blogs kein Selbstzweck war, sondern überwiegend der Erzielung der Werbeeinnahmen diente.
Diesen Weg gehen auch etablierte Zeitungsverlage, die neben der kostenpflichtigen Printausgabe einen eingeschränkten kostenlosen Onlineauftritt anbieten, der sich allein über Werbeeinnahmen finanzieren soll, regelmäßig aber noch über die Printausgabe quersubventioniert werden muss. Vergleichbar ist der Autorenblog "F..." insofern mit den Blogs anderer, bereits etablierter Zeitungen wie ..., ..., ... usw., bei denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht in Frage steht. Dass es in der Anfangsphase nicht möglich war, über die Werbeeinnahmen den Blog vollständig zu finanzieren, ist typisch für Neugründungen (Start-Ups). Andere Neugründungen finanzieren sich über die Einwerbung von Risikokapital. Die Klägerin hat stattdessen den Weg über die Patenschaften und Spenden als andere Finanzierungsart gewählt.
Die streitigen Eingangsleistungen i. H. v. ... € dienten überwiegend zur Unterhaltung des Blogs. Zwar beabsichtigte die Klägerin mit dem Blog auch, Unterstützung für unabhängigen Journalismus zu gewinnen und Spenden und Patenschaften zwecks Finanzierung einzuwerben. Die Klägerin hatte auf dem Blog hierfür eine weitere Seite eingerichtet. Die dadurch ausgelösten, geringen zusätzlichen Kosten fallen aber insgesamt nicht weiter ins Gewicht.
Da die Klägerin mit dem Blog ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, ist eine Zuordnung bzw. Aufteilung der Vorsteuern nicht geboten. Sämtliche Eingangsleistungen werden für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.
Auch nach Kostenelementen wäre eine Aufteilung der Vorsteuern nicht geboten gewesen. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin dargelegten Verhältnis der gesamten Nutzer des Blogs zu der geschätzten Anzahl der Paten und Spender, wobei unterstellt werden kann, dass jeder Aufruf des Blogs die gleichen Kosten auslöst. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die Paten und Spender Werbung anklicken und die von ihnen verursachten zusätzlichen Kosten deshalb auch der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin zuzuordnen sind. Eine Zuordnung und Aufteilung nach Ausgangsumsätzen ist aus den vorgenannten Gründen deshalb weder erforderlich noch sachgerecht.
Die Klägerin hat damit plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Spenden und Patenschaften ausschließlich mit einer wirtschaftlichen Zwecksetzung in Gestalt der Förderung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze bezogen worden sind.
Damit erübrigt sich die Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuerbeträge erst Recht, da die Spenden und Patenschaften nicht im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Tätigkeiten der Klägerin stehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252), sondern als "Zuschüsse" den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
Der Senat hat mangels eines erheblichen Grundes im Sinne des § 115 FGO die Revision nicht zugelassen.Ver