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  • 06.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240129

    Landgericht Lübeck: Urteil vom 11.01.2024 – 15 O 72/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Lübeck 15. Zivilkammer

    11.01.2024


    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 220.267,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2023 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Die Widerklage wird abgewiesen.
    4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
    6. Der Streitwert wird auf 245.926,38 Euro festgesetzt.

    Tatbestand

    1
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Erlass eines Steuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2006, mit Auswirkung auf das Veranlagungsjahr 2016, in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung ihres Steuerberaterhonorars.

    2
    Die Kläger sind Ehegatten und wurden jedenfalls sowohl im Jahr 2006 als auch 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1. war bis Januar 2016 Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Strahlentherapie ….. in ….. Die Beklagte war mit der Prüfung des Steuerbescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Lübeck für das Veranlagungsjahr 2006, der am 09.06.2008 (geänderte Fassung: 23.09.2008) erging und der Beklagten am 10.06.2008 zugestellt wurde, beauftragt. In dem Bescheid für das Jahr 2006 erfasste das Finanzamt fälschlicherweise einen Betrag von 39.932 Euro als Veräußerungsgewinn, ohne dass der Beklagte dies für die Kläger beantragt hatte, und wendete den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG darauf an, was zugunsten der Kläger zu einer Steuerminderung von rund 8.000,00 Euro führte. Tatsächlich handelte es sich bei dem Betrag von 39.932 Euro allerdings um Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis. Diese sind dem Kläger im vorausgegangenen Feststellungsbescheid 2006 anteilig in dieser Höhe als laufende tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 und 3 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG zugerechnet worden.

    3
    Die Beklagte erkannte, dass das Finanzamt diesen für die Kläger in diesem Zeitpunkt günstigeren, allerdings mangels Vorliegen der Voraussetzungen unzutreffenden, Steuersatz angewendet hatte und teilte dies den Klägern in ihrem Schreiben vom 11.06.2008 mit. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

    4
    „[…] Die Erhöhung wurde jedoch vom Finanzamt zu Ihren Gunsten mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes statt mit der sog. Fünftelregelung besteuert. […]

    5
    Wir sehen von einem Einspruch ab, da dieser zu einer noch höheren Nachzahlung führen würde.“

    6
    Auf dem am 10.06.2008 bei der Beklagten eingegangen Bescheid vermerkte diese zudem

    7
    „[…]

    8
    Einspruch: Nachzahl. KV!

    9
    VZ notiert: 1/5 Reg (-) § 34 Abs. 3 EStG -> nicht beantragt!“.

    10
    Der für das Veranlagungsjahr 2006 am 09.06.2008 von dem Finanzamt ……. erlassene Bescheid wurde bestandskräftig.

    11
    Am 02.01.2016 veräußerte der Kläger zu 1. seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis mit einem Veräußerungsgewinn von 1.176.690,00 Euro. Die Beklagten beantragten in der Steuererklärung für das Jahr 2016 für die Kläger, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG wegen Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG a.E.).

    12
    Mit Schreiben vom 19.09.2017 wies das Finanzamt darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da der Steuerpflichtige gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 EStG diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne und es diese bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 mit Bescheid vom 23.09.2008 (geänd. Fassung) bei der Berechnung der Steuer für Einkünfte des Klägers zu 1. von 39.932 Euro aus selbständiger Arbeit bereits berücksichtigt habe.

    13
    Das Finanzamt erließ sodann am 27.09.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2016. Es hat bei der Berechnung der Steuerpflicht, wie angekündigt, nicht den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 S. 4 EStG, sondern die Ermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG angewendet.

    14
    Gegen diesen Bescheid erhob die Beklagte am 30.10.2017 Sprungklage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Diesem Vorgehen stimmte das Finanzamt ……. fristgemäß zu.

    15
    Am 16.07.2018 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Dr……, per E-Mail an das Büro der Beklagten, dort Herrn ….. und informierte diesen darüber, dass die Kläger seine Kanzlei im Herbst 2017 gebeten hätten, sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen und zu beraten. Er bezog sich auf ein Telefonat mit Herrn ....... In dieser E-Mail lautet es auszugsweise:

    16
    „Heute haben wir zu dieser Thematik noch einmal persönlich gesprochen. Gemeinsam werden wir nun die Entscheidung des Finanzamtes über den von Ihnen eingelegten Einspruch abwarten. […] In unserem Telefonat hatten wir seinerzeit kurz darüber gesprochen, dass für den Fall des Unterliegens unserer Mandantin auch eine Inanspruchnahme Ihrerseits infrage kommen könnte. Der Unterzeichner erinnert insoweit, dass Sie vorsorglich Ihre Haftpflichtversicherung über den Sachverhalt informiert hatten. Nur der guten Ordnung halber weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir auch insoweit mandatiert sind und ggf. solche Ansprüche geltend machen müssten. Ggf. sollten Sie auch diesen Umstand der Versicherung melden.

    17
    Zunächst hoffen wir natürlich gemeinsam mit Ihnen, dass entweder das Finanzamt oder das Finanzgericht eine sachgerechte Entscheidung trifft. […].“

    18
    Darauf erwiderte Herr ...... einen Tag später ebenfalls per E-Mail (Anlage K5, Anlagenband Kläger):

    19
    „[…] unsere Haftpflichtversicherung bzw. unseren Versicherungsmakler, die ...... GmbH, hatte ich bereits vor einem halben Jahr über den Sachverhalt informiert. Mir wurde allerdings erklärt, dass zunächst der Finanzrechtsweg beschritten werden müsse, dann der Zivilrechtswege im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs und erst als Drittes eine Inanspruchnahme unserer Haftpflichtversicherung in Frage käme.

    20
    Über den Stand des Verfahrens werde ich sie auf dem Laufenden halten. […]“

    21
    Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 (Az. 2 K 205/17) bestätigte es die Rechtsauffassung der Beklagten und entschied, dass auf den Veräußerungsgewinn des Klägers zu 1. von 1.176.690,00 Euro der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren sei und das Finanzamt die Berechnung entsprechend vorzunehmen habe.

    22
    Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt …… Revision bei dem Bundesfinanzhof ein. Mit Urteil vom 28.09.2021 (Az.VIII R 2/19) hob dieser das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auf und wies die Klage der Beklagten ab. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG die Norm des § 34 Abs. 3 S. 4 entgegenstehe, wonach der Steuerpflichtige die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur einmal im Leben beanspruchen könne. Es führt weiter aus, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG bezogen auf den Kläger zu 1. in Bezug auf den von ihm im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinn vorliegen, die Ermäßigung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG allerdings bereits einmal im Jahr 2006 in Anspruch genommen wurde und damit „verbraucht“ sei. Weiter heißt es in dem Urteil, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann „verbraucht“ sei, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt wurde. Entscheidend sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten.

    23
    Im März 2022 übermittelte die Beklagte den Klägern ihre Kostennote, datierend auf den 11.03.2022 (Anlage B2, Anlagenband Beklagte) über einen Betrag von insgesamt 12.829,39 Euro für die Vertretung der Kläger in den Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof. Es folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten. Mit E-Mail vom 31.03.2022 beantwortete Herr ...... eine E-Mail von Herrn Dr. ......, worin er ausführt, überrascht darüber zu sein, dass die Kläger über die Übermittlung der Honorarforderung beklagtenseits überrascht seien. Außerdem teilte er mit, von der Versicherung bisher nichts weiter erfahren zu haben und ihn auf dem Laufenden zu halten. Am 08.08.2022 beantwortete Herr ...... eine Anfrage der Haftpflichtversicherung (HDI) vom 14.06.2022, übermittelte darin unter anderem Schriftsätze aus den gerichtlichen Verfahren und machte Ausführungen zur Schadenshöhe, die er mit 223.683,45 Euro ansetzte. Mit weiterem Schreiben vom 26.09.2022 machte er gegenüber seiner Haftpflichtversicherung (HDI) Ausführungen dazu, weshalb seiner Auffassung nach seitens der Beklagten keine Pflichtverletzung bei der Beratung und Prüfung des Steuerbescheides 2006, die sich dann in der Folge auf die Steuerfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2016 ausgewirkt habe, vorliege. Mit Antwortschreiben vom 05.10.2022 (Anlage K11, Anlagenband Kläger) bestätigte der zuständige Sachbearbeiter, Herr ...... (HDI) die Rechtsauffassung der Beklagten und wies einen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen zurück. Dies teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 10.10.2022 mit.

    24
    Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit dem Absehen von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 gegen die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters verstoßen. Insoweit liege ein pflichtwidriges Verhalten vor. Ein Steuerberater habe seinen Mandanten im Umfang der Mandatserteilung umfassend zu beraten und diesen ungefragt über alle steuerlich bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er habe den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Die Kläger tragen vor, die Beklagte hätte im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 fristgerecht Einspruch einlegen müssen. Sie habe erkannt, dass das Finanzamt eine Besteuerung mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes in Ansatz gebracht habe.

    25
    Ein Steuerberater müsse die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kennen. Bereits in den Jahren 1994 (Az. IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) habe der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt worden, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei. Insbesondere aufgrund der ungewöhnlichen Konstellation, in der das Finanzamt ohne Antragstellung der Steuerpflichtigen eine nicht beantragte Steuerbegünstigung von sich aus einräumt, und der Steuerberater dies erkannt habe, hätte die Beklagte zumindest anlassbezogen die Verpflichtung getroffen, sich über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dieser konkreten Thematik vertieft zu informieren.

    26
    Aufgrund dessen sei die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Klagesumme, die sich aus dem Differenzbetrag infolge der Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG ergebe, nämlich zwischen dem vom Finanzamt ……. in seinem Bescheid vom 27.09.2017, in dem es einen Gesamtbetrag von 625.098,05 Euro (592.510,00 Euro Einkommensteuer, 32.588,05 Euro Solidaritätszuschlag) festsetzt und dem Betrag der sich bei Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG ergeben würde, nämlich insgesamt 401.414,60 Euro (380.508,00 Euro Einkommensteuer, 20.906,60 Euro Solidaritätszuschlag), mithin ein Betrag von 223.683,45 Euro. Von diesem Betrag sei der Steuervorteil aus dem Jahre 2006, der sich infolge der fehlerhaften Anwendung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG errechne, in Höhe von 7.911,46 Euro in Abzug zu bringen, weshalb sich ein Steuergesamtschaden von 215.771,99 Euro errechne. Als weitere Schadensposition seien die Gerichtskosten von 7.700,00 Euro (Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht) und 9.625,00 Euro (Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) hinzuzurechnen. Denn die Durchführung der Finanzgerichtsprozesse wäre nach Auffassung der Kläger nicht erforderlich gewesen, hätte die Beklagte fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid aus dem Jahre 2006 eingelegt.

    27
    Die Kläger beantragen,

    28
    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 233.096,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    29
    Die Beklagte beantragt,

    30
    die Klage abzuweisen.

    31
    Widerklagend beantragt die Beklagte,

    32
    den Kläger zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten EUR 12.829,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    33
    Die Kläger beantragen,

    34
    die Widerklage abzuweisen.

    35
    Die Beklagte erhob hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Positionen die Einrede der Verjährung.

    36
    Sie ist der Auffassung, ihr könne keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der Steuerberater habe zwar für die Kenntnisse des Steuerrechts einzustehen. Hinsichtlich dieser Materie, nämlich die Gewährung einer Steuerermäßigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden kann, ohne dass ein diesbezüglicher Antrag überhaupt vorlag, dass diese für die Zukunft auch dann verbraucht sei, wenn diese Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt wurde, habe es keine Rechtsprechung gegeben, wonach der Steuerberater zur Korrektur des Fehlers des Finanzamtes verpflichtet gewesen wäre. Es habe zudem im Jahre 2008, zum Zeitpunkt der Prüfung des Steuerbescheides am 11.06.2008, kein einziges Urteil gegeben, das von einem Verbrauch der Steuervergünstigung ausgegangen sei, wenn überhaupt kein Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.09.2021 (Az. VIII R 2/19) sei aus heiterem Himmel gekommen und so nicht absehbar gewesen.

    37
    Die Beklagte meint zudem widerklagend einen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die Durchführung des Finanzgerichtsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof in Höhe von 12.829,39 Euro zu haben.

    38
    Die Kläger vertreten dazu die Auffassung, ein Anspruch bestehe bereits aus dem Grund nicht, da diese Verfahren überhaupt nicht erforderlich gewesen wären, hätte die Beklagte eine pflichtgemäße steuerliche Beratung geleistet. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 erklärt der Kläger zu 1. hinsichtlich dieser von der Beklagten erhobenen Widerklage hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte aus der der Forderung der Beklagten zugrundeliegenden Honorarnote in gleicher Höhe, da dem Kläger zu 1. ein entsprechender Schaden aufgrund der von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung entstanden sei.

    39
    Zu der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede tragen die Kläger vor, dass die Schadensersatzforderung der Kläger bereits aufgrund eines zwischen ihnen und der Beklagten mit der E-Mail vom 17.07.2018 (Anlage K5, Anlagenband Kläger) geschlossenen Stillhalteabkommens nicht verjährt sei. Darin habe Herr ...... die Kläger im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung vorrangig auf das Beschreiten des Finanzrechtswegs und dann auf eine Ziviklage gegen das Finanzamt im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs verwiesen. Die Beklagte habe damit ganz eindeutig den Weg aufgezeigt und die Kläger auf die vorzunehmenden Handlungen verwiesen. Die Beklagte habe die Kläger damit veranlasst, Ersatzansprüche bis zur Beendigung des finanzgerichtlichen Rechtsstreits sowie der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zurückzustellen. Die Beklagte habe stets im Rahmen der Gerichtsverfahren gegenüber den Klägern deutlich gemacht, dass sie die Entscheidung des Finanzamtes in dem Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 vom 27.09.2017 für unzutreffend halte und diese Auffassung nicht durchstehen könne und habe erneut den Eindruck erweckt, dass das Finanzamt einen riesigen Fehler gemacht habe und die Auffassung nicht vertretbar sei. Jedenfalls sei über den Anspruch verhandelt worden im Sinne des § 203 BGB. Das Verhalten der Beklagten sei zudem rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, da diese die Kläger mit der E-Mail bewusst in die Irre geführt habe, wenn sie sich nunmehr auf die Verjährung der Forderung berufe. Ohne diese Ausführungen in der E-Mail vom 17.07.2018 hätten die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Beklagte initiiert. Zudem sei die Forderung nicht verjährt, da die Kläger letztlich Kenntnis von der tatsächlichen Pflichtverletzung der Beklagten durch Urteil des Bundesfinanzhofs erst im Jahr 2021 erlangt haben, so dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.01.2023 noch keine Verjährung eingetreten sei. Sofern auf den Steuerbescheid aus dem Jahr 2017 abzustellen sei, sei keine abweichende Bewertung vorzunehmen, da die E-Mail des Gesellschafters der Beklagten vom 17.07.2018 (Anlage K5, Anlagenband) entweder als Verhandeln über einen möglichen Schadensersatzanspruch der Kläger verstanden werden oder ein Stillhalteabkommen geschlossen worden sei.

    40
    Die Beklagte führt dazu aus, kein Stillhalteabkommen mit den Klägern abgeschlossen zu haben. Sie habe lediglich ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt, als sie den Vorfall der Haftpflichtversicherung gemeldet habe.

    41
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    42
    Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist zulässig, im Ergebnis allerdings unbegründet.

    I.

    43
    Die Kläger haben einen Anspruch aus §§ 675, 611 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsvertrag in Höhe von 220.267,60 Euro.

    1.

    44
    Die Beklagte hat damit, dass sie die Kläger im Jahr 2008, nachdem sie den Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2006, bei ihr eingegangen am 10.06.2008, erhalten und geprüft hat, die Kläger nicht auf die Norm des § 34 Abs. 3 S. 4 EStG hingewiesen, infolgedessen kein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben wurde, gegen ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsverhältnis verstoßen.

    a.

    45
    Die Parteien haben einen Steuerberatungsvertrag, der als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Gegenstand hat (MüKoBGB/Heermann, 9. Auflage 2023, § 675 Rn 45; BGH Urt. v. 11.05.2006, Az. IX ZR 63/05, juris, Rn 4), geschlossen.

    46
    Die Beklagte hat ihr obliegende Pflichten aus dem Steuerberatungsverhältnis mit den Klägern verletzt. Der Gegenstand der Geschäftsbesorgung und damit die Pflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sind nicht in einem gesetzlichen Leitbild geregelt, sondern bestimmen sich nach dem jeweiligen Inhalt des begründeten Mandatsverhältnisses (BGH, Urt. v. 06.12.1979, Az. VII ZR 19/79, juris, Rn 15). Der Steuerberater schuldet daher dem ihm vom Mandanten erteilten Auftrag (BGH, Urt. v. 26.01.1995, Az. IX ZR 10/94, juris, Rn 12). Im Rahmen seines Auftrags hat er seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urt. v. 23.01.2003, Az. IX ZR 180/01, juris, Rn 11). Dabei hat er den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg nach dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und dabei sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten (BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az. IX ZR 43/08, juris, Rn 11).

    47
    Die Beklagte war beauftragt, den von dem Finanzamt Lübeck für das Veranlagungsjahr 2006 erlassenen Steuerbescheid, auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Beklagte erkannt, dass das Finanzamt bei der Festsetzung der Steuer den Betrag von 39.932 Euro, bei dem es sich um Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis handelte, fälschlicherweise den für die Kläger in diesem Zeitpunkt günstigen Steuersatz nach § 34 Abs. 3 S. 2 EStG von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes angesetzt hat, was zugunsten der Kläger im Veranlagungsjahr 2006 zu einer Steuerersparnis von 7.911,46 Euro führte. Sie hat es allerdings unterlassen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Steuersatz um einen solchen handelt, der nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG lediglich einmal im Leben angesetzt werden kann.

    48
    Die Beklagte hat die Norm des § 34 Abs. 3 EStG auch gekannt, wie ihren Ausführungen auf der ersten Seite des Steuerbescheides vom 09.06.2008, eingegangen am 10.06.2008, zu entnehmen ist, wenn es dort auf dem von ihr aufgebrachten Stempel heißt: „1/5 Reg (-) § 34 Abs. 3 EStG -> nicht beantragt!“. Zudem hat das Finanzamt die Anwendung der Norm in ihren Bescheid aufgenommen (S. 2 des Steuerbescheides vom 09.06.2008).

    49
    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es Rechtsprechung zu der Norm des § 34 Abs. 3 EStG, die sich mit der Problematik der Anwendung des günstigen Steuersatzes des § 34 Abs. 3 S. 2 EStG, ohne entsprechenden Antrag und ohne, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen, von dem Finanzamt angewendet wird, vor dem zu diesem Streitfall ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 (Az. VIII R 2/19) nicht gab. Für den Fall, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt, ist ein Steuerberater allerdings grundsätzlich dazu verpflichtet, weitere Quellen für die Rechtsprüfung auszuschöpfen. Sofern die Kläger dazu ausführen, der Bundesfinanzhof habe bereits in den Jahren 1994 (IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist, kommt es darauf nicht an. Es ist nicht entscheidend, ob die Beklagte sich hätte Kenntnis über vergleichbare Rechtsprechung, wie diejenige zum sog. Objektverbrauch, die es auch bereits vor dem Erlass des Steuerbescheids im Jahr 2008 gab, nämlich darüber, dass Objektverbrauch auch dann eintrete, wenn ein Steuerpflichtiger erhöhte Absetzungen für ein für die Begünstigung untaugliches Objekt in Anspruch nimmt und diese Vergünstigung sich bei ihm steuerlich auswirkt (bspw. BFH, Urt. v. 12.10.2005, IX R 58/04, juris, Rn 9). Denn es folgt bereits unzweideutig aus § 34 Abs. 3 S. 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur einmal im Leben beanspruchen kann. Darauf hätte die Beklagte die Kläger hinweisen müssen. Sie hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es dazu zwar noch keine Rechtsprechung gibt, aber aufgrund des klaren Wortlautes die Gefahr bestehe, dass dieser Steuersatz zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.

    50
    Auf dieser Grundlage ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Steuerberatervertrages auszugehen. Für die Kläger war es zwar zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2006 günstig, dass das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG angewendet hat. Allerdings umfasste das steuerrechtliche Mandat, die Kläger umfassend aufzuklären, um eben auch zukünftige Nachteile durch aktuelle Entscheidungen ‒ nämlich das Absehen von der Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid ‒ abzuwenden.

    51
    Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

    52
    Aus der Pflichtverletzung ist den Klägern insgesamt ein Schaden in Höhe von 233.096,99 Euro, der sich zusammensetzt aus der steuerlichen Mehrbelastung von 215.771,99 Euro, wie es die Beklagte in ihrem Schreiben an die Haftpflichtversicherung vom 08.08.2022 (Anlage K8, Anlagenband) errechnet hat und die zu zahlenden Kosten für die Durchführung der Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof, die ohne die Pflichtverletzung der Beklagten nicht erforderlich gewesen wären.

    53
    Die Pflichtverletzung war auch kausal für den bei den Klägern eingetretenen Schaden.

    54
    Grundsätzlich gilt im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urt. v. 16.07.2015, Az. IX ZR 197/14, juris, Rn 25). Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätte (BGH, a.a.O.; Urt. v. 050.2.2009, Az. IX ZR 6/06). Hätte die Beklagte die Kläger darüber, dass die Steuerermäßigung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG nur einmal im Leben geltend gemacht werden kann, aufgeklärt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger vorsichtshalber Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hätten.

    b.

    55
    Von diesem den Klägern zustehenden Betrag von 233.096,99 Euro war allerdings der Betrag von 12.829,39 Euro, nämlich in Höhe des Honoraranspruchs, den die Beklagte widerklagend gegen die Kläger geltend macht und gegen den die Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2023 die Hilfsaufrechnung erklärt haben, in Abzug zu bringen (vgl. unten II. 2.). Gemäß § 389 BGB tilgt die Aufrechnung die Forderung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 389 Rn 2).

    2.

    56
    Der Anspruch der Kläger ist auch nicht verjährt. Die von der Beklagten mit Klageerwiderungsschriftsatz erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Kläger nicht entgegen.

    a.

    57
    Ansprüche gegen einen Steuerberater aufgrund Pflichtverletzung unterliegen gemäß §§ 195ff. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgebend für den Fristbeginn ist damit, wann sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (jurisPK-BGB/Lakkis, 10. Auflage 2023, § 199, Rn 88). Dies ist der Fall, wenn ein entsprechender belastender Bescheid der Finanzbehörde ergangen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. IX ZR 184/09, juris, Rn 12). Ein möglicher Anspruch ist damit spätestens durch Erlass des Bescheides vom 27.09.2017 durch das Finanzamt Lübeck für das Veranlagungsjahr 2016 entstanden. Denn in diesem Bescheid hat das Finanzamt von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 EStG aufgrund „Verbrauchs“ im Rahmen der steuerlichen Veranlagung im Jahr 2006 abgesehen und den Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG bei der Besteuerung des aus dem Anteilsverkauf an der Gemeinschaftspraxis erzielten Veräußerungsgewinns von 1.176.690,00 Euro angewendet.

    58
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 17.07.2023 (Bl. 56ff. d. A.) ist für die Ermittlung des Beginns der Verjährung nicht auf die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 abzustellen. Die Kläger hatten bereits im Jahr 2017 Kenntnis davon, dass das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG aufgrund „Verbrauchs“ nicht in Ansatz bringen wird. Damit hatten die Kläger Kenntnis von den maßgebenden Umständen, aus denen sich eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten (aus dem Jahr 2006) ergeben kann. Die Gerichtsverfahren waren lediglich als mögliche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung durchgeführt. In dieser Entscheidung hat sich die unterlassene Einspruchseinlegung gegen den Bescheid aus dem Jahr 2006 manifestiert.

    b.

    59
    Die Verjährung wurde zwar nicht durch den Abschluss eines Stillhalteabkommens (§ 205 BGB), allerdings aufgrund Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt.

    60
    Für Tatsachen, aus denen sich eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung ergeben würde, tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast (allg. M., BGH, Urt. v. 05.11.1992, Az. IX ZR 200/91, juris, Rn 68; Grüneberg/Ellenberger, § 204 Rn 55).

    aa.

    61
    Die Verjährung ist entgegen dem Vorbringen der Kläger allerdings nicht gemäß § 205 BGB gehemmt. Danach tritt eine Hemmung der Verjährung ein, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Der Hauptanwendungsfall des § 205 BGB liegt in dem Abschluss eines Stillhalteabkommens, nämlich die Absprache zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage 2022, § 205 Rn 2). Ein solches Abkommen kann grundsätzlich auch stillschweigend getroffen werden. Voraussetzung ist, ein feststellbares äußeres Verhalten der Parteien, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte (BGH, Urt. v. 15.07.2010,0 AZ. IX ZR 180/09, juris, Rn 15).

    62
    Diese Grundsätze zugrunde gelegt, lässt sich der Abschluss eines (stillschweigenden) Stillhalteabkommens zwischen den Parteien ihrem Verhalten nicht entnehmen, §§ 133, 157 BGB. Die Beklagte hat mit ihrer E-Mail vom 17.07.2018 (Anlage K5, Anlagenband Kläger) nicht ausdrücken wollen, ein Stillhalteabkommen mit den Klägern zu schließen. Sie hat dargelegt, was ihre Haftpflichtversicherung ihr mitgeteilt hat. Sie war zwar davon überzeugt, dass das Finanzamt unrichtigerweise den günstigen Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG bei der Berechnung der Steuerpflicht für das Veranlagungsjahr 2016 nicht angewendet hat und daher empfohlen den Rechtsweg zu beschreiten. Sie hat damit allerdings nicht ausgedrückt, und so konnte es der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) auch nicht verstehen, ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen mit den Klägern abzuschließen.

    bb.

    63
    Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wurde allerdings gemäß § 203 BGB aufgrund von schwebenden Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten gehemmt.

    64
    Gemäß § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung für den Zeitraum gehemmt, in dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

    65
    Der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen ist. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will (BGH, Urt. v. 14.07.2009, Az. XI ZR 18/08, juris, Rn 16). Im Anschluss daran ist jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH a.a.O.). Erforderlich ist gleichfalls, dass der Schuldner den Eindruck erweckt, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Grüneberg/Ellenberger, § 203 Rn 2).

    66
    Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit E-Mail vom 16.07.2018 (Anlage B1, Anlagenband Beklagte) mitgeteilt, dass für den Fall des Unterliegens eine Inanspruchnahme der Beklagten infrage komme und er diesbezüglich auch mandatiert sei, woraufhin die Beklagte mit Antwort vom 17.07.2018 (Anlage K5, Anlagenband Kläger) mitteilte, dass sie ihre Haftpflichtversicherung bereits im Jahre 2017 in Kenntnis gesetzt habe und im Weiteren ausführt, was die Haftpflichtversicherung ihr diesbezüglich zu Kenntnis gebracht habe, nämlich, dass zunächst der Finanzrechtsweg beschritten werden müsse, im Anschluss der Zivilrechtsweg im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs und erst im Anschluss daran eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung der Beklagten in Frage käme. Die Beklagte teilte abschließend in dieser E-Mail mit, dass er die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf dem Laufenden halten werde. Dies tat sie auch im weiteren Lauf der Jahre. So auch am 08.08.2022 (E-Mail, Anlage K15, Anlagenband Kläger), nämlich dahin, dass die HDI Versicherung sie aufgefordert habe, weitere Unterlagen zur Beurteilung des Schadensfalles einzureichen und die Schadenshöhe zu beziffern. Sie teilte außerdem mit, dass sie seit Einreichen der Unterlagen noch nichts Weiteres von der Haftpflichtversicherung gehört habe.

    67
    Mit diesem Verhalten und auch mit der Äußerung, das Finanzamt habe einen Fehler begangen, als sie im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2016 bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Klägers zu 1. nicht den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG aufgrund „Verbrauchs“ bei der Besteuerung im Veranlagungsjahr 2006 anwendete, ist die Beklagte mit den Klägern in Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB über einen etwaig gegen sie bestehenden Schadensersatzanspruch getreten. Sie hat den Weg wiedergegeben, der nunmehr vom hinsichtlich des Ablaufs gegangen werden, dass nämlich zunächst der Ausgang der gerichtlichen Verfahren abgewartet werden soll.

    68
    Erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2022 hat die Beklagte unter Verweis der Mitteilung der Haftpflichtversicherung vom 05.10.2022 deutlich gemacht, dass die Versicherung aufgrund mangelnder Pflichtverletzung einen Anspruch ablehne. Damit war die Verjährung mit Erklärung der Beklagten vom 17.07.2018 (Anlage K5, Anlagenband Klägerin) bis zum Zugang des endgültigen Ablehnungsschreibens am 11.10.2022 bei den Klägern gehemmt. Ausgehend von einem Verjährungsbeginn am 31.12.2017 ist von der Regelverjährungsfrist ein Zeitraum von nahezu 10 Monaten verstrichen. Die am 13.01.2023 erhobene Klage wurde zu einem Zeitpunkt erhoben, als die klägerseits geltend gemachte Forderung nicht verjährt war.

    3.

    69
    Schließlich haben die Kläger als Gesamtgläubiger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 187 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die zugesprochene Hauptforderung seit Zustellung der Klage. Die Klage wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 04.02.2023 zugestellt. Da der Tag der Zustellung gemäß § 187 BGB analog nicht mitgezählt wird, steht den Klägern der Zinsanspruch ab dem 05.02.2023 zu.

    II.

    70
    Die Widerklage ist zulässig, im Ergebnis allerdings unbegründet, da sie durch Aufrechnung erloschen ist.

    1.

    71
    Die Beklagte und Widerklägerin hat gegen den Kläger zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von 12.829,39 Euro gemäß §§ 675, Abs. 1, 611 BGB.

    72
    Die Beklagte war unstreitig mit der Durchführung des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof hinsichtlich des durch das Finanzamt am 27.09.2017 erlassenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2016 mandatiert.

    73
    Nach Abschluss des Verfahrens erstellte die Beklagte ihre Honorarnote unter dem 11.03.2022 und rechnete ihre Tätigkeit gegenüber den Klägern ab (Anlage B1, Anlagenband Beklagte), § 7 StBVV, in Höhe von 12.829,39 Euro brutto ab. Der Anspruch ist entstanden, die Tätigkeit wurde beklagtenseits erbracht.

    2.

    74
    Der Anspruch ist allerdings durch die Hilfsaufrechnung der Kläger und Widerbeklagten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB (s.o.) in Höhe von 12.829,39 Euro erloschen.

    75
    Eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 S. 1 BGB haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2023 abgegeben. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Steuerberatervertrag in Höhe von ursprünglich 233.096,99 Euro zu (s.o. I. 1.). Die Forderung der Beklagten ist damit ‒ mit Rückwirkung ‒ erloschen. Von der Forderung der Kläger verbleibt ein Betrag von 220.267,60 Euro (s.o. I. 1. b.). Gemäß § 389 BGB gelten die Forderung als in dem Zeitpunkt als erloschen, in dem sie sich zur Aufrechnung gegenübergetreten sind.

    III.

    76
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Aufgrund der Geringfügigkeit des Unterliegens der Kläger waren die Kosten umfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    77
    Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG. Die Widerklageforderung wirkt streitwerterhöhend.