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  • 09.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143576

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 04.11.2014 – 8 K 1414/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    Az: 8 K 1414/12

    In dem Finanzrechtsstreit
    Herr Dr. K.,
    - Kläger -
    Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin M.,
    gegen
    Finanzamt, vertreten durch den Vorsteher,
    - Beklagter -
    ¬¬¬ ¬¬¬¬¬¬¬¬
    ¬
    wegen ¬geosnderte und einheitliche Feststellung 2004

    hat der 8. Senat durch Richter am Finanzgericht als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 04.11.2014

    f ü r R e c h t e r k a n n t :

    Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2004 vom 24.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 wird dahingehend geändert, dass die festgestellten laufenden Einkünfte um 143.247,68 Euro vermindert und entsprechend den bisherigen Verteilungsquoten den Feststellungsbeteiligten zugerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 63 v.H. und der Kläger 37 v.H.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Rechtsmittelbelehrung
    Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist beim Bundesfinanzhof einzureichen; sie muss den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen.
    Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen in § 62 Abs. 4 FGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
    Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

    T a t b e s t a n d

    Streitig ist, ob ein von einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft teilweise eigenbetrieblich und teilweise zu fremden Wohnzwecken genutztes Hausgrundstück insgesamt zum Betriebsvermögen gehörte.

    Der Kläger und die Beigeladenen sind Tierärzte. Sie waren Gesellschafter der Tierarztpraxis „Poliklinik für Klein- und Heimtiere B. GbR“. Zum Gesamthandsvermögen gehörte das Hausgrundstück L.Str. in D., das zu 36 v.H. eigenbetrieblich genutzt und zu 64 v.H. zu Wohnzwecken vermietet wurde. Daneben bestand zwischen den Gesellschaftern unstreitig eine personenidentische gewerblich tätige Futtermittel GbR. Durch Kündigung der Beigeladenen zu 2. vom 29.06.2004 wurde die Tierarztpraxis zum 31.12.2004 beendet. Die Wohnungsvermietung als GbR wurde hingegen noch bis ins Jahr 2006 hinein fortgeführt. In den Praxisräumen betrieben der Kläger und der Beigeladene zu 1. ab dem 01.01.2005 Einzelpraxen.

    Für das Streitjahr wurden mit zwei gesonderten Feststellungserklärungen unter der Steuernummer A) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 81.975 Euro und unter der Steuernummer B) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus 8.088 Euro erklärt und entsprechend der Beteiligungsverhältnisse an der GbR dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. jeweils zu 40 v.H. und der Beigeladenen zu 2. zu 20 v.H. zugerechnet. Erklärungsgemäß ergingen im Jahr 2006 zwei gesonderte Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 2009 gelangte das Finanzamt unter Berufung auf R 4.2 Abs. 11 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- und die BFH-Urteile vom 16. März 1983 IV R 36/79, BStBl. II 1983, 459, und vom 27. April 1990 X B 11/89 zu der Auffassung, das Hausgrundstück sei insgesamt notwendiges Betriebsvermögen der GbR geworden. Dementsprechend betrachtete es die erklärten (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als solche aus selbstständiger Arbeit und sah in der Aufgabe der freiberuflichen Betätigung im Rahmen der GbR eine Betriebsaufgabe unter Entnahme des gesamten Hausgrundstücks L.Str. in D. in das gesamthänderische Privatvermögen der Gesellschafter. Der Entnahmegewinn wurde unter Zugrundelegung eines Teilwertes entsprechend einem 2007 erzielten Veräußerungspreis ermittelt und mit 236.462 Euro angenommen.

    Gegen den demgemäß geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 vom 24.03.2010 legte u.a. der Kläger am 21.04.2010 Einspruch ein. Betriebsvermögen der Tierarzt GbR sei das Hausgrundstück nur insoweit geworden, als es eigenbetrieblich genutzt worden sei. Mit dem Erwerb des Grundstückes hätten die Gesellschafter mündlich eine personenidentische Immobilien GbR verabredet. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

    Am 17.09.2012 hat der Kläger Klage erhoben.

    Er weist u.a. darauf hin, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- nur für gewerblich tätige Personengesellschaften gelte. Aber selbst wenn das Hausgrundstück insgesamt Betriebsvermögen geworden wäre, hätte der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil nicht entnommen, sondern im Zuge einer Realteilung in das Betriebsvermögen seiner Einzelpraxis überführt.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2004 vom 24.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 dahingehend zu ändern, dass für ihn ein Entnahme- bzw. Aufgabegewinn hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks nicht berücksichtigt wird.

    Der Beklagte beantragt

    Klageabweisung.

    Eine Buchwertfortführung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Veräußerung des Hausgrundstücks im Jahr 2007 die Sperrfrist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht eingehalten worden sei. Die Gründung einer personenidentischen Immobilien GbR sei nicht nachvollziehbar. Die über die Wohnräume abgeschlossenen Mietverträge wiesen als Vermieter die „Kleintierpraxis“ aus.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Zuordnung des zu fremden Wohnzwecken genutzten Teils des Hausgrundstücks zum Betriebsvermögen wendet. Insoweit ist der angefochtene geänderte Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist daher entsprechend zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO). Soweit sich der Kläger darüber hinaus generell gegen die Zurechnung eines Entnahmegewinns wendet, weil er das auf ihn entfallende Betriebsvermögen der GbR im Wege der Realteilung in seiner Einzelpraxis zu Buchwerten fortführen könne, ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der geänderte Feststellungsbescheid 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO).

    Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass eine Fortführung des auf den Kläger entfallenden Anteils des Gesamthandsbetriebsvermögens der Gemeinschaftspraxis als Betriebsvermögen seiner Einzelpraxis zu Buchwerten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG jedenfalls hinsichtlich des Gesamthandsanteils am streitbefangenen Hausgrundstücks nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass das Grundstück nach dem 31.12.2004 weiterhin gesamthänderisch zur Nutzung überlassen und nicht auf einen oder mehrere Mitunternehmer ganz oder anteilig übertragen wurde, schließt jedenfalls die Veräußerung im Jahr 2007 und damit innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG eine Buchwertfortführung aus.

    Allerdings geht der Kläger zurecht davon aus, dass das Hausgrundstück, soweit es zu fremden Wohnzwecken vermietet wurde, nicht Betriebsvermögen der Tierarzt GbR geworden ist. Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteile vom 16. März 1983 und vom 27. April 1990 (a.a.O.) betreffenden Personengesellschaften, die (auch) gewerblich tätig sind. Bei solchen Gesellschaften folgt aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass das Gesamthandsvermögen, soweit es nicht notwendiges Privatvermögen ist, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Denn handelsrechtlich haben Personengesellschaften keinen außergesellschaftlichen Bereich und müssen daher ihr gesamtes Vermögen bilanzieren. Das gilt nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz dann auch für die Steuerbilanz, soweit steuerliche Vorschriften nicht entgegen stehen (§ 5 Abs. 6 EStG). So liegt es lediglich beim notwendigen Privatvermögen (vgl. auch § 12 Nr. 1 EStG). Neben dem Maßgeblichkeitsgrundsatz liegt diesen Überlegungen weiterhin der Umstand zugrunde, das (auch) gewerblich tätige Personengesellschaften nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG neben ihren gewerblichen keine anderen, insbesondere keine Überschusseinkünfte erzielen können. Anders liegt es bei der Tierarztpraxis B. GbR. Diese erzielte unstreitig keine gewerblichen Einkünfte. Die im Streitjahr bestehende Futtermittel GbR, die gewerblich tätig war, war unstreitig eine personenidentische selbstständige Schwestergesellschaft. Die Tierarztpraxis erzielte freiberufliche Einkünfte i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Von daher gilt für sie weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 31/05, BStBl II 2007, 378). Das bedeutet, dass Gesamthandsvermögen, das nicht notwendiges Privatvermögen ist, soweit es nicht der Erzielung von Gewinneinkünften i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG dient, sondern zur Erzielung von Überschusseinkünften durch Vermietung verwendet wird, nur dann (gewillkürtes) Betriebsvermögen wird, wenn eine entsprechende Widmung erfolgt. Unstreitig hat die Tierarztpraxis den zu fremden Wohnzwecken genutzten Teil des Hausgrundstücks L.Str. in D. nicht in ihre Gewinnermittlung einbezogen. Sie hat die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbstständig ermittelt und unter einer gesonderten Steuernummer selbstständig erklärt. Von daher ist eine Widmung des zu fremden Wohnzwecken genutzten Grundstücksteils nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Tierarztpraxis GbR selbst oder eine personenidentische und namensgleiche mündlich vereinbarte andere Personengesellschaft mit gleichen Beteiligungsverhältnissen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück erzielte. So oder so gehören diese nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit der Tierarztpraxis GbR und das Hausgrundstück L.Str. in D. ist, soweit es zu fremden Wohnzwecken genutzt wurde, nicht als Betriebsvermögen der Tierarztpraxis steuerlich verhaftet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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