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  • 07.09.2012 · IWW-Abrufnummer 169231

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 05.04.2012 – 3 Sa 138/11

    1.



    Die Auslegung von § 1 FPersV ergibt nicht, dass beim Linienverkehr mit einer Linienlänge von bis zu 50 km und einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km Dienstpläne Fahrtunterbrechungen allein nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziffer 2 FPersV enthalten dürfen.



    2.



    Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim Linienverkehr mit einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km zusätzlich zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV enthaltenen Blockpausenregelung eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der Fahrtunterbrechungen mit der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthaltenen Sechstelregelung zuzulassen.


    In der Rechtssache - Kläger/Berufungskläger - Proz.-Bev.: gegen - Beklagte/Berufungsbeklagte - Proz.-Bev.: hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch die Richterin am Arbeitsgericht Weber, den ehrenamtlichen Richter Frank und den ehrenamtlichen Richter Jokel auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2012 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.08.2011 - 29 Ca 3051/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die in den Dienstplänen der Beklagten für den Kläger vorgesehene Gestaltung der Fahrtunterbrechungen zulässig ist. Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt S.. Der Kläger ist bei der Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 km, der Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als 3 km. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe in Baden-Württemberg (i. F. BzTV-N BW) Anwendung. In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist unter anderem geregelt: Artikel 3 Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; ... Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ... b) "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen: - "Kraftfahrzeug": jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen; d) "Fahrtunterbrechung" jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; ... Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. In der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) in der Fassung vom 19.12.2011, die am 23.12.2011 in Kraft getreten ist, heißt es unter anderem: § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (1) Fahrer ... 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften m Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten. ... (3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. 2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z.B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. Die vorgenannten Bestimmungen der FPersV entsprechen in ihrem Wortlaut der am 31.01.2008 in Kraft getretenen und bis 22.12.2011 gültigen Fassung der FPersV vom 22.01.2008. In der bis zum 30.01.2008 gültigen Fassung der FPersV vom 27.06.2005 lautete § 1 Abs. 3 wie folgt: (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. 2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z.B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. In der Anlage 3 zum BzTV-N BW ist geregelt: § 4 (1) Für die Vorbereitsungs- und Abschlußdienste sowie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden. Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt eine Stunde überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. In der Anwendungsvereinbarung kann eine betrieblich abweichende Regelung vereinbart werden. Sie wird gemäß § 11 Abs. 4 BzTV-N BW entgolten. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt. ... (2) Die nach dem ArbZG oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt. Protokollerklärungen zu Satz 2: a) Die Summe der Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten muss in jeder Dienstschicht des Fahrbediensteten mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen. b) Bei Anwendung des § 6 FPersVO können für Omnibusfahrer Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienst- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer mindestens 1/5 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Die Beklagte wendet bei der Dienstplangestaltung die sogenannte Blockpausenregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV und die sogenannte Sechstelregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV an. Mit seiner am 07.04.2011 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Fahrtunterbrechungen in seinen Dienstplänen ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV gestaltet werden dürfen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Dienstpläne seien ausschließlich entsprechend § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV zu gestalten. Die Varianten der Fahrtunterbrechung stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der Abstand zwischen den Haltestellen nur mehr oder weniger als 3 km betragen könne. Das Wort "auch" in § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV beziehe sich auf die europäische Regelung und nicht auf § 1 Abs. 3 Ziff. 1 FPersV. Da er sich bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der FPersV über Fahrtunterbrechungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV ordnungswidrig verhalte und zudem seine Vergütungsinteressen durch die Dienstplangestaltung berührt würden, habe er ein Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass Dienstpläne für den Kläger so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV enthalten. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach Fahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als 1/6 der jeweils für die Dienstschicht vorgesehene Lenkzeit betragen. Die Beklage hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die bei Fahrern im Linienverkehr bis zu einer Linienlänge von 50 km einzuhaltenden Fahrtunterbrechungen würden ausschließlich in § 1 Abs. 3 FPersV geregelt. Art. 7 VO Nr. 561/2006/EG gelte für diesen Linienverkehr nur, soweit auf die Regelung durch § 1 Abs. 1 FPersV verwiesen werde. § 1 Abs. 3 FPersV stelle ausdrücklich eine von § 1 Abs. 1 FPersV abweichende Regelung dar und lasse, wie sich aus dem Wort "auch" in Nr. 2 der Vorschrift ergebe, die Blockpausenregelung und die Sechstelregelung zu. Hierfür spräche zudem, dass in der amtlichen Begründung der FPersV 2008 in der Drucksache 604/07 ausgeführt werde, dass mit den redaktionellen Änderungen in § 1 FPersV u.a. klargestellt werde, "dass bei Haltestellenabständen von weniger als 3 km bestimmte Arbeitsunterbrechungen auch als Fahrtunterbrechungen nach der Nr. 1 oder 2 gelten" würden. Dies werde zudem durch die vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlichten "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gem. Verordnungen (EG) Nr. 561 2006, (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) (vgl. Bl. 21 bis 62 Akte ArbG) bestätigt, indem in den Hinweisen zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV unter 7.2.2 am Ende ausgeführt werde, dass Fahrtunterbrechungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zulässig seien (vgl. Bl. 55, 56 Akte ArbG). Die Parteien haben im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Alleinentscheidung der Vorsitzenden beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2011 - 29 Ca 3051/11 durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Hauptantrag und der Hilfsantrag seien unbegründet, da § 1 Abs. 3 FPersV alternativ Fahrtunterbrechungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV zulasse. Dies folge aus dem Wort "auch" in Nr. 2 der Vorschrift. Dass das Wort "auch" in der Verordnung als bloßes Füllsel verwendet worden sei, könne nicht angenommen werden. Der Kläger hat gegen das ihm am 18.08.2011 zugestellte Urteil am 31.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 22.09.2011 mit Schriftsatz vom 20.09.2011, der Beklagten zugestellt am 04.10.2011, begründet. Die Beklagte hat die Berufung am 01.11.2011 beantwortet. Der Kläger trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne sich das Wort "auch" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV auch auf die Regelungen in der EU-Verordnung beziehen. Zudem schlössen sich die Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift aus, da der Haltestellenabschnitt nur mehr oder weniger als 3 km betragen könne. Wäre mit der Verordnung die Zulässigkeit beider Regelungen beabsichtigt gewesen, habe der Haltestellenabstand in § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV überhaupt nicht genannt werden dürfen. Hilfsweise sei festzustellen, dass die Fahrtunterbrechungen im Rahmen einer Dienstschicht nicht weniger als 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit betragen dürften. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Sache 29 Ca 3051/11 vom 17.08.2011 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass Dienstpläne für den Kläger so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthalten. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach Fahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als 1/6 der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt vor, § 1 Abs. 3 FPersV stelle eine Sonderregelung für den Personenlinienverkehr mit Kraftomnibussen dar. Dies ergebe sich aus dem Einleitungssatz der Vorschrift. Im Ergebnis schließe § 1 Abs. 3 FPersV, unabhängig vom Haltestellenabstand, § 1 Abs. 1 FPersV und damit die VO (EG) Nr. 561/2006 für den Personenlinienverkehr wieder aus. Die Argumentation des Klägers, das Wort "auch" könne sich auf diese Verordnung beziehen, gehe somit ins Leere. Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. A Der Hauptantrag des Klägers ist nicht begründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er zielt auf die Ausgestaltung der Fahrtunterbrechungen im Rahmen der Dienstpläne des Klägers. Dabei entspricht der Begriff "Fahrunterbrechung" dem in § 1 Abs. 3 FPersV verwendeten Begriff. Fahrtunterbrechung in diesem Sinne ist ein Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit auszuüben und keine anderen Arbeiten auszuführen hat und den er ausschließlich zur Erholung nutzen kann (vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 = [...] Rn. 13). 2. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus dem Streit der Parteien über den Umfang der Leistungspflichten des Klägers. Das Feststellungsurteil ist geeignet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage abschließend zu klären. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Dienstpläne durch die Beklagte so gestaltet werden, dass diese lediglich Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV enthalten. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV. 1. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, wird diese Pflicht des Arbeitgebers durch die Normen des europäischen und des nationalen Arbeitsschutzrechts konkretisiert, deren Einhaltung damit zugleich arbeitsvertraglich geschuldet wird. Der Arbeitgeber hat dementsprechend bei der Ausübung seines Weisungsrechtes gem. § 106 Satz 1 GewO die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer im Bereich des Fahrpersonalrechts festgelegten Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeiten und Lenkzeiten sowie deren Unterbrechungen einzuhalten (vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 a.a.O. Rn. 18). 2. Hiervon ausgehend ist ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. a) Ein Anspruch des Klägers ist nicht gem. Art. 7 der VO Nr. 561/2006/EG, die ohne Umsetzung in das nationale Recht gem. Art. 249 Unterabs. 2 EG verbindlich ist, gegeben. Die Verordnung ist auf den Kläger nicht anwendbar, da diese gem. Art. 3 a) VO Nr. 561/2006/EG nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, gilt, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Dies ist jedoch bei den dem Kläger zugewiesenen Linien der Fall. b) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV. aa) Das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG) enthält keine Regelungen der höchstzulässigen Lenkzeiten und deren Unterbrechungen, es ermächtigt jedoch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu entsprechenden Regelungen. Hierzu gehört gem. § 2 Nr. 3 a FPersG die Befugnis, zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungen über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Schichtzeiten zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates mit dem Erlass der FPersV Gebrauch gemacht und mit § 1 FPersV Regelungen über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten im Straßenverkehr aufgestellt. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt die Auslegung von § 1 FPersV nicht, dass die von der Beklagten für ihn aufgestellten Dienstpläne Fahrtunterbrechungen allein nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV enthalten dürfen. Dabei ist das zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltende Recht, d.h., die nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts in Kraft getretene Fassung der FPersV vom 19.12.2011 zu Grunde zu legen, da der Kläger die Feststellung einer gegenwärtig bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Regelung der Arbeitszeit begehrt (vgl. BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/2007 a.a.O. Rn. 16). Bei der FPersV handelt es sich um eine Rechtsnorm im materiellen Sinne (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 80 GG Rn. 2), so dass die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Rechtsnormen gelten (vgl. OVG Hamburg 02.03.2012 - 1 Bf 177/10 = BeckRS 2012, 48719). (1) Bei der Auslegung der FPersV ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen. § 1 Abs. 3 FPersV regelt die Fahrtunterbrechungen für Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge von bis zu 50 km und differenziert dabei zunächst zwischen Linien mit einem Haltestellenabstand von mehr als 3 km und solchen mit einem Abstand von nicht mehr als 3 km. Entgegen der Ansicht des Klägers führt diese Differenzierung nicht dazu, dass sich beide Regelungen in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig (vollständig) ausschließen. Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass der Abstand zwischen den Haltestellen denknotwendig nur entweder mehr oder nicht mehr als 3 km betragen kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die für die beiden Bereiche des Linienverkehrs vorgesehenen Regelungen der Fahrtunterbrechungen sich ebenfalls zwingend ausschließen. Der Verordnungsgeber hat vielmehr in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV, wie sich aus der Formulierung "auch" ergibt, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim Linienverkehr mit einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km zusätzlich zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV enthaltenen Blockpausenregelung eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der Fahrtunterbrechungen mit der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthaltenen Sechstelregelung zuzulassen. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Regelung. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich das Wort "auch" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV nicht auf die Regelung in Art. 7 VO Nr. 561/2006/EG. § 1 Abs. 3 FPersV stellt gegenüber § 1 Abs. 1 FPersV und den durch diese Bestimmung in Bezug genommenen Vorschriften der VO Nr. 561/206/EG bezüglich der Fahrtunterbrechungen eine eigenständige Sonderregelung dar. (a) Die Bestimmungen der VO Nr. 561/2006/EG finden gemäß Artikel 3 a) der vorgenannten Richtlinie, wie bereits ausgeführt, auf den Linienverkehr mit einer Linienlänge von nicht mehr als 50 Kilometern keine Anwendung. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV ist jedoch geregelt, dass Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge von bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der VO Nr. 561/2006/EG einzuhalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, stellt die Verweisung auf Artikel 4 der VO Nr. 561/2006/EG nicht eine bloße Rechtsfolgenverweisung dar. Die umfassende Bezugnahme auf den gesamten Artikel 4 verdeutlicht, dass die dort verwendeten Begriffe für die Anwendung des § 1 Abs. 1 FPersV insgesamt bestimmend sein sollen. Hätte der deutsche Verordnungsgeber die europarechtlichen Bestimmungen ausschließlich auf die Begriffe "Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten" bezogen, wäre diese Regelungstechnik nicht verständlich. Es wäre dann ausreichend gewesen, lediglich auf die einschlägigen Buchstaben von Artikel 4 der VO Nr. 561/2006/EG zu verweisen (vgl. BAG a.a.O., Rn. 29). Gemäß Artikel 4 b) VO Nr. 561/2006/EG bezeichnet der Ausdruck "Fahrzeug" unter anderem ein "Kraftfahrzeug", worunter jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenbetrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen zu verstehen ist. Auf diese Begriffsbestimmungen nimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV Bezug. Dem gegenüber regelt § 1 Abs. 3 FPersV allein die Fahrtunterbrechungen, die im dort bezeichneten Linienverkehr von Fahrern von Kraftomnibussen einzuhalten sind. D.h, die Regelung bezieht sich nicht auf Kraftfahrzeuge allgemein im Sinne des Artikel 4 b) VO 561/2006/EG, sondern eingeschränkt nur auf Kraftomnibusse, weshalb von einer Sonderregelung auszugehen ist. (b) Für die Annahme einer Sonderregelung spricht zusätzlich, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 FPersV ausdrücklich die von Fahrern von Kraftomnibussen bei einer Linienlänge von bis zu 50 km einzuhaltenden Fahrtunterbrechungen "abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" regelt. Dass sich der Verordnungsgeber dennoch in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV mit dem Wort "auch", ohne eine gesonderte Verweisung, auf Art. 7 VO Nr. 561/2006/EG beziehen wollte, kann nicht angenommen werden. (3) Das gefundene Auslegungsergebnis wird zudem durch die Verordnungsbegründung und die Entstehungsgeschichte der Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV bestätigt. Bei der Auslegung von Gesetzen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gesetzesgeschichte und insbesondere die Gesetzesmaterialien nur unterstützend und nur insofern herangezogen werden, als sich aus ihnen auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt (vgl. BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/2009 = NZA 2011, 905 Rn. 19). Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Bedeutung einer historischen Auslegung, wird das Auslegungsergebnis zum Einen durch die von der Beklagten zitierte amtliche Begründung der Neuregelung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV im Jahr 2008, mit der unter anderem das Wort "auch" in Nr. 2 eingefügt wurde, gestützt. In der Verordnungsbegründung heißt es: "Der neue § 1 enthält einige redaktionelle Änderungen und wird insgesamt klarer gefasst. Unter anderem wird in Absatz 3 Nr. 2 klargestellt, dass bei Haltestellenabständen von weniger als drei Kilometern bestimmte Arbeitsunterbrechungen auch als Fahrtunterbrechungen nach der Nummer 1 oder 2 gelten." (vgl. Drucksache Bundesrat 604/07) Zum Anderen wird das Auslegungsergebnis durch die Hinweise des Bundesministeriums für Verkehr zur FPersV vom 01.12.2010 bestätigt, indem dort unter Ziff. 7.2.2 am Ende ausdrücklich ausgeführt wird, dass bei einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km Fahrtunterbrechungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 FPersV zulässig seien (vgl. Bl. 56 Akte ArbG). Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, wenn er etwas von der oben genannten Verordnungsbegründung und den hierzu von ihm veröffentlichten Hinweisen Abweichendes hätte regeln wollen, mit der Neufassung der FPersV im Jahr 2011 in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV eine Verweisung auf Art. 7 VO Nr. 561/2006/EG aufgenommen hätte. c) Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Fahrplangestaltung besteht auch nicht gem. § 4 BzTV-N BW. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung in § 4 Abs. 2 BzTV-N BW, wovon auch der Kläger ausgeht, lediglich von den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 FPersV und in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz enthaltenen Öffnungsklauseln bezüglich der Gestaltung von Fahrtunterbrechungen und Pausen Gebrauch gemacht. Eine von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV abweichende, die darin eingeräumte Wahlmöglichkeit einschränkende Regelung beinhaltet der Tarifvertrag nicht. B Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. I. Der Hilfsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit der Kläger im Antrag die Begriffe Lenkzeit und Fahrtunterbrechung verwendet, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass damit Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen im Sinne der FPersV gemeint sind. Der Begriff Dienstschicht ist in § 2 der Anlage 3 zum BzTV-N BW definiert, indem die Dienstschicht die reine Arbeitszeit einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 genannten Zeiten, die Pausen und die Wendezeiten umfasst. 2. Der negative Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, da hierdurch der Umfang seiner Leistungspflichten bestimmt wird. Das Feststellungsurteil ist zudem geeignet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage abschließend zu klären. II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die nach FPersV erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie keinen geringeren Umfang als 1/6 der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. Zwar ist in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV ebenso wie in § 4 Abs. 2 BzTV-N BW geregelt, dass Arbeitsunterbrechungen als Fahrtunterbrechungen nur unter der Voraussetzung ausreichend sind, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt, § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV lässt jedoch, wie bereits unter A II. 2. b) ausgeführt, auch eine Gestaltung der Fahrtunterbrechungen entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV zu. Die letztgenannte Gestaltung der Fahrtunterbrechungen setzt anders als diejenige gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV nicht voraus, dass die Gesamtdauer der Fahrtunterbrechungen mindestens 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Hinweise: Verkündet am 05.04.2012