Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.12.2010 | Vertragsgestaltung

    BAG-Scheingesellschafter und Honorarregress

    von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg

    Einer unechten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) müssen die in der Gemeinschaft erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nicht vergütet werden. Fälschlicherweise von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gezahltes Honorar kann nachträglich zurückgefordert werden (BSG 23.6.10, B 6 KA 7/09 R). Das Risiko eines „Scheingesellschafters“ trifft vor allem Nullbeteiligungsgesellschaften. Der Beitrag geht ausführlich auf die Anforderungen des BSG ein und bietet zahlreiche Formulierungsvorschläge für den Gesellschaftsvertrag.  

    1. Der Fall des BSG

     

    Sachverhalt

    Drei Radiologen hatten in ihre Kooperation mit Gesellschaftsvertrag einen jungen Arzt aufgenommen, der zunächst als freier Mitarbeiter und nach Ablauf einer Probezeit als vierter Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis eingebunden werden sollte. Die Einbindung des Juniorpartners hat jedoch nie stattgefunden. Vielmehr erhielt der junge Radiologe für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit vertraglich geregelt unter anderem ein Festgehalt, nahm nicht an Gesellschafterversammlungen teil und musste im Falle seines Ausscheidens seinen Anteil am Praxiswert unentgeltlich auf die Gemeinschaftspraxis übertragen. Die KV forderte daraufhin das Honorar der Gemeinschaftspraxis im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für 18 Quartale zurück.  

     

    Das BSG stufte den „Juniorpartner“ als angestellten Arzt ein und urteilte, dass die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis nicht bestanden habe. Die vertraglich vereinbarte Kooperation habe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen, weil der junge Arzt nicht in „freier Praxis“ tätig gewesen sei. Er habe nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis notwendig gewesen wäre. Weder habe er das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen, noch sei er am Wert der Praxis beteiligt gewesen. Dann sei aber auch keine Tätigkeit in freier Praxis gegeben.  

    2. Anforderungen an die Mitwirkungsmöglichkeiten

    Das BSG rügte auch, dass der Arzt keine tatsächlichen Mitwirkungsmöglichkeiten an zentralen Entscheidungen betreffend die Gesellschaft gehabt habe. Dementsprechend ist es empfehlenswert, im Gesellschaftsvertrag zur Gründung oder Fortführung einer Gemeinschaftspraxis die Regelungen zur Gesellschafterversammlung festzuhalten und zu statuieren, wie sich die Stimmrechte verteilen. Jedem Gesellschafter ist zwingend ein Stimmrecht zuzugestehen.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents