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  • 28.06.2010 | Unterstützungskasse

    Endlich eine gute betriebliche Versorgung für Krankenhausärzte?

    von Oliver Neumann, Wirtschaftsberater und Versicherungsfachmann (BWV), A.S.I. Wirtschaftsberatung GST Essen

    Für viele Klinikärztinnen und -ärzte klafft im Rentenalter eine große Versorgungslücke - trotz gesetzlicher Rente oder Standesversorgung und ZVK- bzw. VBL-Absicherung. Eine gute Option, um die drohende Lücke zu schließen, ist die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Unterstützungskasse macht das möglich und bietet dabei für Klinikärzte ein besonderes Plus: Hier kann der angestellte Arzt steuerlich gefördert nämlich nahezu unbegrenzt Entgelt in Betriebsrente umwandeln - ein handfester Vorteil für Besserverdiener!  

    1. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung via „U-Kasse“

    Zusätzlich vorzusorgen ist keine neue Idee - ob mit Immobilien, Wertpapieren oder Investmentfonds. In der Regel geschieht dies aus dem Nettoeinkommen. Steuern und Sozialabgaben schränken den Spielraum für die eigene Vorsorge ein. Durch verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen und insbesondere durch die zunehmende tarifliche Öffnung (siehe z.B. den Tarifvertrag Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ) haben aber immer öfter auch Krankenhausärzte einen Anspruch auf Vorsorge aus dem Bruttoeinkommen. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgung beschränkt. Außerdem kollidiert deren steuerliche Förderung meist mit der Pflichtversicherung.  

     

    Das Zauberwort heißt deshalb „Unterstützungskasse“ (U-Kasse). Denn anders als bei anderen Vorsorgeformen hat der Gesetzgeber hier praktisch keine Grenzen für die Höhe der Beiträge gesetzt. Genau hier setzen Unterstützungskassen wie etwa das Versorgungswerk KlinikRente an: Sie bieten dem angestellten Arzt die Möglichkeit, einen (nicht begrenzten) Teil seines steuerpflichtigen Bruttoeinkommens in steuerfreien Vorsorgelohn umzuwandeln. Während der Beitrag bei Pensionskassen und Direktversicherungen auf jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt ist (220 EUR im Monat) (Für 2010 (nach GRV West): 2.640 EUR p.a. plus 1.800 EUR Aufstockungsbetrag (p.a.). Vgl. §3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds), der Arzt kann in die U-Kasse also auch einen höheren Betrag einzahlen, etwa 500 EUR oder mehr.  

    2. Großer Effekt bei kleinem (Netto)Aufwand

    Zur Bestimmung eines sinnvollen Umwandlungsbetrags sollte der Arzt auf der Grundlage seiner persönlichen Daten eine Beispielrechnung erstellen lassen. Wenn das Ergebnis interessant ist, vereinbart der Arzt mit dem Arbeitgeber den individuellen Betrag, den der Arbeitgeber steuerfrei als Vorsorgelohn in die U-Kasse einzahlt. Der Arzt zahlt also für den Teil seines Einkommens, den er in seine Altersvorsorge investiert, jetzt keine Steuern. Zu versteuern ist erst die Leistung im Alter - und das mit einem in der Regel niedrigeren Steuersatz. Im Ergebnis lassen sich so für den Arzt hohe Förderquoten erreichen. Der Nettolohn verringert sich dabei durch die steuerliche Förderung nur um etwa die Hälfte des Vorsorgebeitrags. Ein Beispiel: Ein Oberarzt mit 7.000 EUR Bruttogehalt wandelt jeden Monat 500 EUR in eine Betriebsrente um. Durch die staatliche Förderung muss er tatsächlich nur 260 EUR aus eigener Tasche investieren. 48 % gibt der Staat in Form erlassener Sozialversicherungsbeträge und Einkommensteuer hinzu (s. Tabelle).  

     

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