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  • 01.08.2007 | Unternehmensteuerreform 2008

    Freiberufler nehmen nur an einigen Änderungen der Reform teil

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Einkünfte aus § 18 EStG werden zwar von den einschneidenden Änderungen der Unternehmensteuerreform ab 2008 nicht tangiert. Dennoch enthält das Gesetz eine Reihe von Punkten, die auch Freiberufler betreffen und schon zu Gegenmaßnahmen im laufenden Jahr führen können. Dieser Beitrag stellt hierzu die wichtigsten Aspekte dar. 

    1. Bedeutende Umgestaltungen

    Die wesentlichen Punkte betreffen Freiberufler nur, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH firmieren oder aber neben ihren originären Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen. Lediglich die Reichensteuer von 45 v.H. auf Einkommen ab 250.000 EUR wirkt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auch für Gewinn-einkünfte und betrifft somit auch Einkünftebezieher aus § 18 EStG

     

    • Bei einer Freiberufler-GmbH sinkt der KSt-Tarif von 25 v.H. auf 15 v.H. Die ab 2009 an private Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne werden mit abgeltender Wirkung pauschal zu 25 v.H. besteuert. Neben dem Halbeinkünfteverfahren entfällt auch der Werbungskostenabzug, etwa für Zinsen auf fremdfinanzierte Anteile.

     

    • Bilanzierende Freiberufler können ihre laufenden und nicht entnommenen Gewinne auf Antrag mit pauschal 28,25 v.H. plus SolZ versteuern. Erfolgen später Entnahme oder Wechsel auf die EÜR-Rechnung, kommt es zu einer Nachversteuerung mit weiteren 25 v.H.

     

    • Die Gewerbesteuer stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr dar. Dafür erhöht sich der Anrechnungsfaktor nach § 35 EStG von 1,8 auf 3,8, begrenzt auf den tatsächlich bezahlten Steuerbetrag. Zudem sinkt die Gewerbesteuer-Messzahl von 5 v.H. auf 3,5 v.H., der Staffeltarif für Personenunternehmen entfällt und statt Dauerschuldzinsen werden dem Gewinn Finanzierungsaufwendungen über 100.000 EUR nach einem neuen Modus hinzugerechnet.

     

    • Sowohl die Regelungen zur Zinsschranke als auch zum Mantelkauf dürften für Freiberufler in der Regel nicht relevant sein. Der Finanzierungsaufwand oberhalb der Freigrenze von 1 Mio. EUR darf nur mit 30 v.H. des um Zinsen und AfA erhöhten Gewinns als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Beim Mantelkauf ist für den Verlustabzug nicht mehr die wirtschaftliche Identität zwischen beiden Körperschaften maßgebend, sondern gemäß § 8c KStG eine Stimmrechtsübertragung. Zwischen 25,1 v.H.und 50 v.H. geht der anteilige Verlustvortrag unter, bei über 50 v.H. der gesamte Verlustvortrag im Jahr der schädlichen Anteilsübertragung.

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