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  • 24.02.2011 | Umsatzsteuerbefreiung

    Rückenschulleistungen einer Dipl.-Sportlehrerin

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Eine Diplom-Sportlehrerin, die weder eine Kassenzulassung besitzt, noch im Rahmen eines Kassenvertrags oder einer entsprechenden Rahmenvereinbarung ihre Rückenschulleistungen erbringt, hat insoweit mangels Befähigungsnachweis keine nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Leistungen (BFH 14.10.10, V B 152/09, NZB-Beschluss).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Die Diplom-Sportlehrerin hatte vorgetragen, sie sei in Bezug auf Betätigungsgebiet, Behandlungsmethode, Qualifikation etc. einer Physiotherapeutin vergleichbar. Zudem seien ihre Rückenschulleistungen zu 80 % von der GKV bezuschusst worden. Außerdem verfüge sie über die Qualifikation i.S. von § 43 SGB V i.V. mit der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, wie sie der BFH (30.4.09, V R 6/07) zu begünstigten Rückenschulleistungen durch Diplom-Sportlehrer fordert. Insbesondere zum letztgenannten Punkt blieb sie jedoch den Nachweis trotz mehrfacher Aufforderung durch das FG schuldig, weswegen auch die NZB scheiterte. Der BFH hob noch einmal hervor, dass Dipl.-Sportlehrer/-wissenschaftler grundsätzlich nicht über einen beruflichen Befähigungsnachweis i.S. von § 4 Nr. 14 UStG verfügen. Dieser könne sich nur aus der sozialgesetzlichen Einbindung gemäß § 43 SGB V i.V. mit der o.g. Gesamtvereinbarung ergeben. Zusätzlich sei die ärztliche Verordnung des Trainings erforderlich.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist noch zur alten sozialgesetzlichen Rechtslage (§ 43 SGB V i.V. mit der Gesamtvereinbarung) ergangen. Seit 1.7.01 findet sich zu entsprechenden Leistungen eine Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Durch sie werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung ergänzt. Zu dieser Regelung haben die Kostenträger mit den Verbänden ebenfalls eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen. Nach Tz. 14.1 der Rahmenvereinbarung erfolgt die Leitung des Funktionstrainings vor allem durch Physiotherapeuten mit ergänzenden Kenntnissen und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung. Nach Tz. 14.2 kommen jedoch auch andere qualifizierte Therapeuten/innen in Betracht, die über eine Tz. 14.1 vergleichbare therapeutische Ausbildung verfügen und an einer von den Rehabilitationsträgern anerkannten Fort-/Zusatzausbildung für das Funktionstraining teilgenommen haben.  

     

    Entsprechend qualifizierte und in solche Maßnahmen eingebundene selbstständige Dipl.-Sportlehrer/-wissenschaftler können demnach unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung auch nach neuer Rechtslage begünstigte Heilbehandlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG erbringen. Allerdings stellen der Wortlaut von § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX und ergänzend Tz. 15 der neuen Rahmenvereinbarungen klar, dass es dafür einer indikationsgerechten Verordnung des behandelnden Arztes bedarf.  

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