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  • 23.12.2010 | Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2010

    Was bringen die Änderungen in § 4 Nr. 14 UStG?

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Das BMF hat die UStR 2008 mit Wirkung ab 1.11.10 aufgehoben. An ihre Stelle tritt ein Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, BMF 1.10.10, IV D 3 - S 7015/10/10002). Die Änderungen zu § 4 Nr. 14 UStG, die im Wesentlichen auf ein Schreiben des BMF (26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009, BStBl I 09, 756) zurückgehen, werden nachfolgend kurz dargestellt.  

    1. Heilberufler- vs. Einrichtungsleistungen (A. 4.14.1 UStAE)

    Zur in den UStR 2008 kaum geregelten Abgrenzung zwischen Heilberufler- bzw. Einrichtungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a bzw. b UStG) verweisen die Abs. 1 bis 3 auf die EuGH-Aussagen zur Maßgeblichkeit des Ortes und der Umstände (Patientenvertrauensverhältnis zum Behandler) der Behandlung. Die Absätze 4 und 5 greifen im Wesentlichen den Wortlaut von A. 91a UStR 2008 auf, ergänzt um die klarstellende (nichtbegünstigte) Einordnung der zweiten Leichenschau in Abs. 5 Nr. 11.  

    2. Krankenhausbetrieb durch einen Arzt (A. 4.14.2 UStAE)

    Die Ausführungen zu der seit 2009 entfallenen Sonderregelung zum Betrieb eines Krankenhauses durch einen Arzt wurden gestrichen. Hingegen wurden die Weisungen in A. 88 UStR 2008 (Tätigkeit als Arzt) übernommen. Ergänzt wird dies in Abs. 2 um die Weisung zu den vom Krankenhaus angestellten aber daneben auf eigene Rechnung im Krankenhaus liquidierenden Belegärzten (laut BMF nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG begünstigt), wobei der UStAE hierbei nun ausdrücklich auch die selbstständigen externen Belegärzte einbezieht. Die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Verhütung ist in Abs. 3 aufgeführt.  

    3. Nichtärztliche Leistungserbringer (A. 4.14.4 UStAE)

    A. 4.14.4 UStAE präzisiert die Voraussetzungen der beruflichen Begünstigung nichtärztlicher Katalogberufler (Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme) sowie ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit. Jedoch fehlen nach wie vor eine Aussage zum Heilpraktiker für Psychotherapie und die Klarstellung, wie die Aussagen in Rn. 30, 34 des BMF-Schreibens (26.6.09, a.a.O.) zur Begünstigung bei der Einbindung von Subunternehmern zu verstehen ist (Begünstigung des nicht qualifizierten Hauptunternehmers bei Einbindung qualifizierter freier Mitarbeiter? Begünstigungsgrenze der für einen Katalogberufler tätigen freien Mitarbeiter ohne originäre heilberufliche Berufsausbildung?) . Abs. 12 listet unter den nichtbegünstigten Berufsprofilen nunmehr auch die Logotherapeuten auf (a.A.: FG Niedersachsen 20.4.09, 16 K 113/08).  

    4. Einrichtungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (A. 4.14.5 UStAE)

    Hier geht es um den Begünstigungsrahmen der in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis hh UStG geregelten Einrichtungen:  

     

    • Abs. 7 S. 3 UStAE gewährt auch Einrichtungen nach § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz (über den Gesetzeswortlaut hinaus) die Steuerbefreiung, falls nach § 75 Abs. 9 SGB V eine Vergütungsvereinbarung mit einer kassenärztlichen Vereinigung besteht.
    • Nach Abs. 7 S. 4 UStAE und 5 sind zudem auch diagnostische Leistungen begünstigt, die auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der GKV erbracht werden - z.B. die vom Zentralen Knochenmarkspender-Register in Auftrag gegebenen vorbereitenden Typisierungsleistungen bei einer Stammzellentransplantation.
    • Abs. 18 S. 2 UStAE (eingefügt durch BMF 26.10.10, IV D 3 -S 7170/10/10010) stellt klar, dass unter § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. ee UStG auch ambulante Reha-Einrichtungen mit Leistungen i.S. von § 40 Abs. 1 SGB V fallen.
    • Nach Abs. 22 UStAE können auch Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V unter § 4 Nr. 14 Buchst. a fallen.

    5. Eng verbundene Umsätze (A. 4.14.6 UStAE)

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