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  • 27.10.2009 | Umsatzsteuer

    Einführungsschreiben zur Neuregelung von § 4 Nr. 14 UStG zum 1.1.09

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Das BMF (26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009, Abruf-Nr. 092360) hat mit einem Anwendungsschreiben umfassend zur Neuregelung von § 4 Nr. 14 UStG Stellung bezogen. Die Finanzverwaltung hat dies zum Anlass genommen, die bisherigen Weisungen zur Steuerfreiheit im Heilbehandlungsbereich der Umsatzsteuerrichtlinien (A. 88 bis 94, 96 bis 98 und 100 UStR 2008) grundlegend zu überarbeiten. Die vorliegende Weisung gilt für alle nach dem 31.12.08 ausgeführten Umsätze und setzt insoweit die bisherigen UStR 2008 außer Kraft (BMF 26.6.09, Rz. 79). Aus der vollständig neuen Regelungsstruktur und den neuen Begrifflichkeiten ergeben sich für die Praxis jedoch zahlreiche Auslegungsfragen, auf die dieser Beitrag eingeht.  

    1. Leistungen der Heil- und Heilhilfsberufler

    1.1 Leistungen von Heilberuflern oder von Heilbehandlungseinrichtungen

    Bislang grenzten die UStR - bis auf A. 88 Abs. 2 UStR 2008 - nicht zwischen diesen beiden Leistungstypen ab. Nunmehr übernimmt das BMF auch die EuGH-Definition, gemäß der sich die Unterscheidung zwischen Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (Heilberufler) und § 4 Nr. 14b UStG (Heilbehandlungseinrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung) weniger nach Art und Umfang der Leistung, sondern vielmehr nach dem Ort und den Umständen ihrer Erbringung orientiert (BMF 26.6.09, Rz. 3).  

     

    Demnach sind heilberufliche Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG grundsätzlich solche, die außerhalb von Krankenhäusern/ähnlichen Ein-richtungen, also in der Praxis des Heilbehandlers oder in der Wohnung des Patienten erfolgen und durch das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Heilbehandler und Patient geprägt sind.  

     

    Mit Bezug auf diese Definition (und die Streichung des klinischen Chemikers in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG n.F.) stellt das BMF klar, dass sowohl die Leistungen der Laborärzte, als auch der klinischen Chemiker (vgl. bislang A. 91 UStR 2008) nicht vom persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten geprägt sind und daher nur noch nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei bleiben können. Während die Leistungen dieser Berufsgruppen bislang ohne weitere Voraussetzungen unter § 4 Nr. 14 UStG fielen, weist das BMF nun darauf hin, dass insofern ab 1.1.09 eine sozialgesetzliche Einbindung i.S. der §§ 95 bzw. 115 SGB V oder § 34 SGB VII nachgewiesen werden muss (BMF 26.6.09, Rz. 45).  

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