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  • 01.09.2007 | Strafrechtlicher Praxisfall

    Der Kontenabruf im Besteuerungsverfahren

    von RAin Ulrike Müller, Nürnberg*

    Das für das Besteuerungsverfahren konzipierte Instrument des Kontenabrufes erfreut sich auch im Strafverfahren erheblicher Beliebtheit. Anlass genug, um den steuerlichen Berater hier auf einige Besonderheiten hinzuweisen. Der folgende Beitrag stellt die Voraussetzungen für ein Kontenabrufverfahren dar und zeigt die Rechtsschutzmöglichkeiten auf. 

    1. Grundlagen zum Kontoabruf

    In § 93 Abs. 7 AO hat der Gesetzgeber den Finanzbehörden ein wertvolles Instrument zur Informationsbeschaffung an die Hand gegeben. Diese – sehr weit gefasste – Regelung wird durch selbst auferlegte Einschränkung der Finanzbehörden im Anwendungserlass zu § 93 AO dahingehend eingeschränkt, dass der Kontenabruf einem gestuften Verfahren unterworfen ist: Zunächst soll dem Beteiligten selbst auf Anfrage hin die Gelegenheit gegeben werden, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen. Dabei soll bereits die Anfrage den Hinweis auf die mögliche Durchführung des Kontenabrufs bei Nichterteilung der Information enthalten, es sei denn, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten nicht zu erwarten ist oder der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Bei bereits erfolgtem Kontenabruf ist der Betroffene – unabhängig von dessen Ausgang – über diesen zu informieren. 

     

    Beispiel: „Schuss in den Ofen“

    Der Finanzbeamte A hat über die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim steuerpflichtigen B einen Kontenabruf veranlasst. A vermutet bei B unversteuertes Vermögen. Mit den durch den Kontenabruf gewonnenen Daten will A endlich das vermeintliche Fehlverhalten von B nachweisen. Das Auskunftsverlangen bei den Banken führt aber nicht zu den von A gewünschten verdachtserhärtenden Erkenntnissen. Um seine Blamage zu vertuschen, verzichtet er darauf, B über diese Aktivität zu informieren. A argumentiert, es sei schließlich nichts passiert und daher müsse B dies auch nicht wissen. 

     

    Stellungnahme: Aufgrund der selbst auferlegten Informationspflicht der Finanzbehörden im Anwendungserlass ist A verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seine Aktivität zu informieren. Diese Vorschrift ist für A bindend. Der Steuerpflichtige B benötigt diese Information, da er nur so gerichtlich überprüfen lassen kann, ob die Maßnahme überhaupt rechtmäßig war. 

     

    Das für das Besteuerungsverfahren konzipierte Instrument des Kontenabrufs wird insbesondere durch die Steuerfahndungsbehörden genutzt. Es kommt im strafrechtlichen Zusammenhang zur Anwendung, soweit die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen ermittelt. Diese Ermittlungen finden statt, obwohl gerade § 93 Abs. 7 AO nur im Besteuerungsverfahren Anwendung findet und nicht auf das Strafverfahren übertragen werden kann. Eine strafprozessuale Ermächtigungsgrundlage zur zulässigen Nutzung des Kontenabrufs durch die Ermittlungsbehörden existiert bis dato noch nicht. 

     

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