· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
„Schmiergeldzahlungen“ sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen aber umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist ( BFH 25.9.24, XI R 6/23 ).
1. Sachverhalt
Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur und angestellter Projektleiter, war bei einem Unternehmen der Immobilienwirtschaft tätig und betreute größere Instandsetzungsmaßnahmen. Er hatte Einfluss auf die Vergabe von Bauaufträgen. Wie die Staatsanwaltschaft herausfand, erhielt er regelmäßig von den beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau. Dies geschah nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB eingezogen. Das FA behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten aber nach Ansicht des FA nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten. Zwar sind die Bestechungsgelder umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen.
2. Entscheidungsgründe
Illegale Tätigkeiten sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar (vgl. EuGH 5.7.18, C-289/86). Dies gilt z. B. für die verbotene Lieferung von Erzeugnissen wie Betäubungsmitteln, die insoweit besondere Merkmale aufweisen, als sie grundsätzlich schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegen. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist.
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