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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Keine elektronische Übermittlung der Steuererklärung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Ein Physiotherapeut (Jahrgang 1965), der nur geringe Umsätze (weniger als 17.000 EUR) erzielte, nach eigenen Angaben kaum über Computerkenntnisse verfügte und wohl ein Laptop aber weder ein Smartphone noch eine Internetverbindung hatte, wurde von der Pflicht befreit, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln (FG Berlin-Brandenburg 8.8.19, 4 K 4231/18, Rev. BFH VIII R 29/19).

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG entschied, dass dem Steuerpflichtigen die Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar i. S. d. § 150 Abs. 8 AO sei. Zwar habe er bereits ein Laptop. Allerdings müsste er sich eine Internetverbindung beschaffen und das Laptop sicherheitstechnisch so umrüsten, dass er gefahrlos das Internet nutzen könnte (Sicherheitssoftware). Der Physiotherapeut müsste diese Anschaffungen nur tätigen, um seine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 25 Abs. 4 S. 1 EStG zwar eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bei Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf deren Höhe vorsieht. Jedoch müssen die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem FA, wozu nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst (d. h. zu den hieraus erzielten Einkünften und dem Betriebsvermögen).

    Relevanz für die Praxis

    In der Revision wird sich zeigen, ob die Entscheidung Bestand hat. Zuletzt hatte der BFH (15.5.18, VII R 14/17) zur Frage der „unbilligen Härte“ hinsichtlich der digitalen Übermittlung von Steuererklärungen Stellung genommen. So hat er zwar im Grundsatz entschieden, dass eine Steuererklärung in Papierform abgegeben werden darf, wenn eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht. Das Merkmal der unbilligen Härte sei auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Im Urteilsfall hat er allerdings zuungunsten des Klägers entschieden, dass selbst bei einem sicherheitsrelevanten Unternehmen kein Ausspähungsrisiko aufgrund der elektronischen Übermittlung bestehe bzw. dieses hingenommen werden müsse.

     

    Nur im Ausnahmefall dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung genutzt werden. Das gilt insbesondere bei Personen, die außer Arbeitslohn nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhalten. Darüber hinaus zeigen sich die FÄ aber wenig kulant und sehen nur ganz selten Härtefälle, bei denen sie auf die digitale Übermittlung verzichten.

    Quelle: ID 46479148

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