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  • 25.01.2010 | Rechtsprechung

    Aktuelle Entwicklungen beim Investitionsabzugsbetrag

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Bekanntlich wurde im Rahmen des UStRefG 2008 vom 14.8.07 (BGBl I 07, 1912) die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. durch den neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ersetzt. Nachdem zunächst die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 8.5.09 (BStBl I 09, 633) aus ihrer Sicht bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung des neuen § 7g EStG geklärt hat, sind aktuell auch die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen ergangen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Rechtsentwicklungen.  

    1. Anwendbarkeit der Altregelung für Freiberufler im VZ 2007

    Umstritten ist, ob Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, noch für den VZ 2007 die günstige Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. oder gar die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG a.F. in Anspruch nehmen können. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass § 7g EStG n.F. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 17.8.07 enden. Teilweise wird hierzu in der steuerrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, diese Übergangsregelung sei auf Freiberufler nicht anwendbar, da sie kein Wirtschaftsjahr bildeten (vgl. Wendt, FR 08, 598, 604; Röhrig, EStB 08, 113). Dieser Auffassung haben aktuell im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren das FG Münster (26.2.09, 13 V 215/09 E, EFG 09, 1108; Beschwerde eingelegt, BFH: VIII B 62/09) und das FG Schleswig-Holstein (17.8.09, 5 V 122/09, StE 09, 643; Beschwerde eingelegt, BFH: VIII B 193/09) eine Absage erteilt.  

     

    Im vorgenannten Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Münster hat aktuell erstmals auch der BFH Stellung zu der Problematik genommen. In seinem Beschluss ist der BFH (13.10.09, VIII B 62/09, n.v.) bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl Wortlaut als auch Zweck der Vorschrift dafür sprechen, § 7g EStG n.F. bereits im Veranlagungszeitraum 2007 auf Freiberufler anzuwenden. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit fallen danach nicht unter den Anwendungsbereich des § 4a EStG. Ihr Gewinn sei stets nach dem Kalenderjahr - entsprechend dem Grundsatz des Jahressteuerprinzips (§ 2 Abs. 7 EStG) - zu ermitteln, sofern nicht ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Aufgabe oder Veräußerung einer Praxis) ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden ist.  

     

    Jede andere Auslegung ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber nicht nur die zeitliche Anwendung des § 7g EStG n.F. in § 52 Abs. 23 EStG n.F. von dem Wirtschaftsjahr und dessen Beendigung abhängig gemacht hat, sondern auch in § 7g EStG n.F. selbst den Begriff des Wirtschaftsjahres mehrmals benutzt. So knüpfe § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG n.F. die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages daran, dass der Betrieb, also z.B. der Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Gäbe es für Freiberufler kein Wirtschaftsjahr, könnte dieser Personenkreis § 7g EStG n.F. nicht erfüllen. Das wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Im Ergebnis verfügen Freiberufler nach dem in § 7g EStG n.F. zugrunde gelegten Begriffsinhalt über ein mit dem Kalenderjahr identisches Wirtschaftsjahr.  

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