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  • 27.05.2010 | Künstlerbesteuerung

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    von RAin Kornelia Reinke, Bonn

    Die Künstlersozialversicherung war und ist eine Besonderheit im System der Sozialversicherung. Versuche verfassungsrechtlich gegen die Abgabe vorzugehen oder in der Abgabepflicht einen Verstoß gegen EU-Recht zu sehen, waren bislang nicht erfolgreich. Die Künstlersozialabgabe gelangt in neuerer Zeit zudem durch die verstärkte Prüfung der Deutschen Rentenversicherung mehr und mehr ins Bewusstsein, gerade der abgabepflichtigen Unternehmer (Reinke, PFB 10, 87). Konkret bereiten zwei Fragen immer wieder Probleme, nämlich wer als Künstler anzusehen ist und wer zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehört. Mit den Antworten befasst sich dieser Beitrag.  

    1. Was ist die Künstlersozialkasse?

    Die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven ist seit dem 1.1.03 der Unfallkasse des Bundes angegliedert (§ 37 KSVG). Sie ist kein selbstständiger Versicherungsträger, sondern als Sonderinstitution den Versicherungsträgern vorgeschaltet. Sie erfasst lediglich die Versicherungs- und Abgabepflichtigen und leitet die Beiträge dann an die entsprechenden Versicherungsträger weiter (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, Einf. Rn. 35). Die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge der Künstler, die Künstlersozialabgabe der Verwerter (als „Quasi-Arbeitgeberanteil“) und durch Zuschüsse des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Höhe der Künstlersozialabgabe, § 26 Abs. 5 KSVG. Sie liegt im Jahr 2010 bei 3,9 % der gemeldeten Entgeltsumme.  

    2. Versicherungspflicht

    2.1 Erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit

    Selbstständige Künstler und Publizisten werden gemäß § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte). Die Versicherung ist wie bei einem Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Es besteht gemäß § 11 KSVG eine Auskunfts- und Meldepflicht des Künstlers oder Publizisten. Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit.  

     

    Selbstständigkeit

    Eine Definition, wann die Erwerbstätigkeit selbstständig ist, gibt das Gesetz nicht. Vielmehr wird diese durch Indizien angenommen: Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Gestaltung von Arbeitszeit, -ort und -dauer (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009 § 1 Rn.19). Diese Kriterien sind lediglich als grobe Anhaltspunkte zu verstehen. Daher werden auch insoweit häufig die Gerichte bemüht, wenn es um die Frage geht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt.  

     

    2.2 Begriff des Künstlers/Publizisten

    Auch die Begriffe des Künstlers und des Publizisten sind in § 2 KSVG nur unzureichend definiert. Nach dem Gesetz erfasst werden Tätigkeiten betreffend das Schaffen, Ausüben und Lehren in den Bereichen Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst und Publizistik. Wann eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Gesetzgeber wollte sich im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder bewusst nicht festlegen (BT-Drucks 8/3172, S. 21).  

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