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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Auflösung eines IAB mangels Anschaffung ist mehrfach möglich

    | Eine falsche Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags wegen fehlender Investition hat noch keine objektive Rückgängigmachung des IAB bewirkt, wodurch eine spätere Änderung möglich ist (FG Köln 13.11.18., 15 K 1325/17, Rev. BFH VIII R 45/18 ). |

     

    Für einen im Jahr 2009 gebildeten IAB wurde nicht innerhalb der nächsten drei Jahre investiert. Das FA wollte den IAB im Jahr 2014 gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig machen und erließ einen Änderungsbescheid. Anstatt der Hinzurechnung des ursprünglichen Abzugsbetrags erfolgte jedoch eine Kürzung in ähnlicher Größenordnung. Der Steuerpflichtige erhielt eine Steuererstattung. 2017 fiel der Finanzverwaltung der Fehler auf. Es erging ein weiterer Änderungsbescheid, in dem sowohl die irrtümliche Gewinnkürzung als auch die eigentliche Hinzurechnung des IAB erfolgte. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg:

     

    • Die Rückgängigmachung der falschen Gewinnkürzung ist eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 129 AO zu ändern wäre. Hierfür ist jedoch bereits die Änderungsfrist abgelaufen. Insoweit hatte der Kläger Erfolg.

     

    • Die Rückgängigmachung des IAB kann weiterhin über § 7g Abs. 3 EStG erfolgen. Der IAB wurde bislang objektiv nicht rückgängig gemacht. Nur die Absicht, einen IAB rückgängig zu machen, reicht nicht aus. Der vergebliche Versuch, bzw. der Fehler hierbei, gilt nicht als Rückgängigmachung.

     

    Das Verfahren liegt nun beim BFH. Bisher wurde höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob über § 7g Abs. 3 EStG eine mehrfache Änderung eines Bescheides möglich ist und ob Fehler aus Vorbescheiden zulasten des Steuerpflichtigen korrigiert werden dürfen.

     

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45711085

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