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  • 25.08.2008 | Gewerbesteuer

    Anstellung von Ärzten in der Praxis

    von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Steuerrechtlich wirft die Möglichkeit der dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Anstellung von Ärzten die Frage nach der Gewerblichkeit der Praxiseinkünfte auf. Der Beitrag zeigt anhand konkreter Beispiele, worauf in der Praxis zu achten ist. 

    1. Rechtlicher Hintergrund

    Will der Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 SGB V i.V. mit § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV i.d.F. des VÄndG einen angestellten Arzt oder angestellte Ärzte beschäftigen, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet (§ 14a Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä], Deutsches Ärzteblatt Nr. 23/2007, 8.6.07). Die persönliche Leitung ist in folgenden Fällen anzunehmen:  

     

    • wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht, angestellt werden;

     

    • bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet;

     

    • bei Vertragsärzten, welche eine Zulassung nach § 19a Ärzte-ZV für einen hälftigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet.

     

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