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  • 01.01.2005 | Gesundheitsreform

    Umsatzsteuerlicher Blickwinkel beim MVZ

    von Dipl.-Finw. StB Holger Wendland, Erftstadt

    Mit dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) hat der Sozialgesetzgeber zum 1.1.04 einen neuen ärztlichen Leistungserbringer geschaffen, der sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen kann (§ 95 Abs. 1S. 3 SGB V). Der folgende Beitrag beleuchtet die umsatzsteuerlichen Aspekte, die sich bei der Ausübung einer fachübergreifenden ärztlich geleiteten Einrichtung ergeben. Ausgehend von der Rechtsform eines MVZ – entweder in Form einer Kapital- oder aber einer Personengesellschaft – stellt sich zunächst die Frage, wer Unternehmer im Rahmen einer MVZ-Gestaltung ist. Dem schließt sich die Frage an, zwischen wem gegebenenfalls ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande kommt. Weiterhin muss geklärt werden, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift greift und wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 

    1. MVZ als Kapitalgesellschaft

    Wird das MVZ in der Rechtsform einer GmbH bzw. AG (Kapitalgesellschaft) betrieben, besitzt es als juristische Person des privaten Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit. Kapitalgesellschaften können unstreitig eine Tätigkeit gewerblich oder beruflich ausüben, so dass sie Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG sind. Sofern die MVZ-Kapitalgesellschaft gegenüber den Patienten auftritt, nimmt sie insoweit am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch teil. Da die MVZ-Kapitalgesellschaft sozialrechtlich ärztlicher Leistungserbringer ist, rechnet sie mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Insoweit treten keine Veränderungen in den bisherigen Leistungsbeziehungen zwischen 

     

    • ärztlichem Leistungserbringer (bisher Arzt – nunmehr auch MVZ),
    • den Patienten,
    • der gesetzlichen Krankenversicherung und
    • der KV ein.

     

    Die Leistungen, die die MVZ-Kapitalgesellschaft erbringt, sind weiterhin nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Insbesondere kann an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass die Rechtsformwahl für die Frage der Umsatzsteuerpflicht unerheblich ist (BFH 1.4.04, BStBl II, 681). 

     

    1.1 Arztrechtliche Gestaltung

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