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  • 29.11.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung

    Ex-Freiberufler, die Hartz-IV empfangen, dürfen abgelehnt werden

    Wer als ehemals selbstständig Erwerbstätiger privat versichert war nun aber Arbeitslosengeld II bezieht, kann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert werden, selbst wenn er direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld überhaupt nicht versichert war (LSG Nordrhein-Westfalen 18.10.10, L 16 KR 329/10 B ER, Abruf-Nr. 103770).  

     

    Der Versicherungsschutz des Klägers war ausgelaufen, weil er die Beiträge nicht bezahlt hatte. Seither war er nicht mehr krankenversichert. Nach dem Ende der selbstständigen Tätigkeit bezog er Arbeitslosengeld II. Die gesetzliche Krankenkasse wollte ihn mit der Begründung, er sei verpflichtet gewesen, sich privat zu versichern, nicht aufnehmen. Das sah das LSG genauso: Wer nicht versichert ist, ist dem System zuzuordnen, zu dem er wegen seiner Tätigkeit gehört. Der Versicherungspflicht sei er bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht nachgekommen. Da zumindest im PKV-Basisschutz ein Annahmezwang besteht, habe er aber die Möglichkeit gehabt, sich unabhängig von möglichen Vorerkrankungen zu versichern.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 310 | ID 140307

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