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  • 08.10.2008 | Gesetzgebung

    Ermäßigte Rentensteuer für Selbstständige

    Rentenzahlungen aus Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können auch künftig nach dem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, bb EStG n.F.). Dieses nützt vor allem Selbstständigen, die Leistungen aus einer Versorgungskasse beziehen. Nachfolgend werden hierzu die positiven Auswirkungen beschrieben. 

     

    Nachgelagerte Besteuerung: Die vollständige Steuerpflicht der Leibrente wirkt erst im Jahre 2040 ungemildert. Ab 2005 wird sie zunächst zu 50 v.H. steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis 2020 jährlich um je zwei Prozentpunkte und anschließend bis 2040 um je einen Prozentpunkt (Kracht, PFB 04, 50). Für Bestandsrentner und beim Rentenbeginn im Jahr 2005 bleibt es auch für die Folgejahre bei dem einmal ermittelten steuerpflichtigen Anteil von 50 v.H. Diese nachgelagerte Besteuerung unterbleibt jedoch insoweit, als 

     

    • der Rentner mindestens zehn Jahre lang (nicht zwingend hintereinander) mit seinen Beiträgen die Höchstgrenze überschritten hat,
    • es sich um bis Ende 2004 geleistete Beiträge handelt,
    • ein Antrag auf abweichende Besteuerung gestellt wird und
    • die ehemaligen Beitragszahlungen nachgewiesen werden.

     

    Die Rentenzahlung wird dann gesplittet in Anteile für die nachgelagerte Besteuerung und solche, die mit dem Ertragsanteil erfasst werden. Der Ertragsanteil sinkt 2005, bei Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr von 27 auf 18 v.H. 

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