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  • 02.01.2009 | Gesetzesänderung

    Kick-back-Gestaltungen im Visier

    von RA Dr. Lars Lindenau, Nürnberg

    Zum 1.4.09 soll § 128 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG; BT-Drs. 16/10609 vom 15.10.08) wie folgt geändert werden, um unzulässige Provisionszahlungen an Vertragsärzte künftig zu unterbinden:  

     

    § 128 SGB V - Entwurf

    Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten  

     

    (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.  

     

    (2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer.  

     

    (3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach Abs. 1 und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.  

     

    (4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, sind die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.  

     

    (5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten.  

     

     

    Nach Abs. 2 sind sämtliche Geldzahlungen und sonstige Zuwendungen untersagt. Das war bislang in der Berufsordnung für Ärzte in ähnlicher Form geregelt. Trotzdem hat sich eine breite Grauzone gebildet, in der unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen fließen. In der Vergangenheit waren die tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten mannigfaltig und die Kreativität fast grenzenlos. Sie hießen z.B. „Beraterverträge“, „Studienaufträge“ oder „Lager- und Bereithaltungsverträge“. Die Neufassung hat das Ziel, gerade diese Geschäfte zu verhindern. Demgegenüber ist nicht jede Empfehlung oder Kooperation sogleich unzulässig. Der Arzt darf positive Erfahrungen mit Heil- oder Hilfsmittelanbietern als Empfehlung formulieren, wobei er trotzdem darauf hinweisen sollte, dass der Patient sich immer frei entscheiden und andere Anbieter wählen darf. Die Empfehlung darf aber nicht an eine Provision gekoppelt sein. Weiterhin dürfen z.B. Orthopädietechniker teilweise in der orthopädischen Praxis tätig sein oder Hörgeräteakustiker in der HNO-Praxis. Die Vergütung für die Raumnutzung sollte dabei jedoch stets fremdüblich und keinesfalls überhöht sein. Mögliche Gewerbesteuergefahren für die Praxiseinkünfte sind dringend vorab zu klären.  

     

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