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  • 27.07.2009 | Geschlossene Fonds

    Neue Regeln im Ausland und durch die Erbschaftsteuerreform

    von Dipl.-Finanzw. Robert Kracht, Bonn

    Die Zeichnung einer ausländischen Fondsbeteiligung bringt steuerlich einige Vorteile im Vergleich zu Inlandsprodukten, die insbesondere Freiberuflern mit hoher individueller Progression zugutekommt. Denn die dortigen Einkünfte können sogar steuerfrei eingefahren werden, was bei Inlandsinvestments kaum denkbar ist. Ohne das Fondsvehikel ist es zudem kaum möglich, einfach in London, Dubai oder New York unternehmerisch aktiv zu werden. In diese langfristige Geldanlage sind auch die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform einzubeziehen, und dies gleichermaßen in In- und Ausland. Der Beitrag schließt an die Ausführungen in PFB 09, 96 an.  

    1. Der Effekt der DBA-Freistellung

    Die nach inländischen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus einem ausländischen geschlossenen Fonds bleiben über die jeweiligen DBA mit Ausnahme von wenigen Staaten wie der Schweiz, Spanien und den Vereinigten Arabischen Emiraten im heimischen Steuerbescheid steuerfrei. Die jenseits der Grenze erzielten Mietüberschüsse und Betriebsstättengewinne werden steuerlich im Lage- oder Sitzland der Gesellschaft erfasst.  

     

    Da Anleger im jeweiligen Staat in der Regel keine anderen Einkünfte vorweisen, können sie die dort gewährten Freibeträge voll bei den Fondserträgen verwenden und übliche Beteiligungshöhen steuerfrei stellen. Zudem kommen sie bei höheren Einkünften in den Genuss moderater Eingangssteuersätze. Die in den Fondserträgen einkalkulierten Verkaufserlöse bleiben in den jeweiligen Staaten i.d.R. steuerfrei. Über diese Regelung gibt es eine bessere Nachsteuerrendite als bei heimischen Fonds, auch wenn die Gesellschaften nicht erfolgreicher wirtschaften. Allerdings ist zu beachten, dass in einigen Ländern eine Steuererklärung abzugeben ist und etwa in den USA mit dem Fondsbeitritt eine Steuernummer beantragt werden muss. Diese Formalien erledigen zwar in der Regel die Anbieter, was aber kostet.  

     

    Über das Jahressteuergesetz 2009 ist ein weiterer Vorteil hinzugekommen, wonach Einkünfte aus anderen EU- und EWR-Staaten ab 2008 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Damit erhöhen sie im Inland nicht mehr den Steuersatz für das übrige Anlegereinkommen und die Fondsgesellschaften aus der EU müssen keine Feststellungserklärung nach deutschem Steuerrecht mehr abgeben. Diese Kostenentlastung kommt der Rendite zugute. Für Drittstaaten hingegen bleibt der Progressionsvorbehalt, also bei Angeboten aus Amerika, Asien und Australien. Im Rahmen der EU kann es hingegen unter Ausnutzung der jeweiligen Freibeträge dazu kommen, dass unbelastete weiße Einkünfte erzielt werden können.  

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