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  • 08.10.2008 | Finanzgericht Saarland

    Keine Privilegierung für insolventen Freiberufler

    Das FG des Saarlandes hält es für sachgerecht, dass das Finanzamt bei der Insolvenz eines kammerzugehörigen Freiberuflers trotz ausreichend vorhandener Sicherheiten und der Möglichkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung einen Insolvenzantrag stellt. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes sprach das FG mit seinem Urteil vom 17.3.04 

    (1 K 437/02,Abruf-Nr. 042489) einem Innenarchitekten jegliche insolvenzrechtliche Privilegierung ab. Der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag stelle letztlich eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die im Rahmen ihres Antragsermessens fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die Tatsache, dass der Architekt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 des saarländischen Architektengesetzes (SAG) in der Architektenliste der Architektenkammer des Saarlandes gelöscht werden kann und dann nicht mehr als freiberuflicher Innenarchitekt tätig sein könnte, stünde dem von vornherein nicht entgegen. Denn die Löschung in der Architektenliste steht ihrerseits im Ermessen der Kammer. Zur Ausübung einer ermessensgerechten Entscheidung habe die Kammer auf die Empfehlungen des Insolvenzverwalters einzugehen, um der Zielsetzung der InsO nicht entgegen zu wirken. Solange also der Insolvenzverwalter die Aufrechterhaltung des Architektenbüros für gerechtfertigt hält, sei das Risiko eines Widerrufs der Zulassung gering. Das Urteil ist rechtskräftig. (CH) 

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 136 | ID 122088

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