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  • 08.10.2008 | Insolvenzrecht

    Freiberufler in der Insolvenz (Teil 2)

    von RAin Elke Bäuerle, Rottweil

    Gerät der Freiberufler mit seinem Vermögen in die Insolvenz, hat der Insolvenzverwalter den Aufbau des Insolvenzverfahrens im Lichte der berufsständischen Besonderheiten zu betrachten. Oftmals ist auch dem betroffenen Freiberufler unklar, welche berufsrechtlichen Konsequenzen eine Insolvenz für ihn nach sich zieht. Während in Teil 1 des Beitrags (PFB 04, 123) vor allem die Besonderheiten hinsichtlich des Umfanges der Insolvenzmasse dargestellt wurden, erläutert Teil 2 des Beitrags neben den berufsrechtlichen Besonderheiten die Fortführung der Freiberuflerpraxis durch die Eigenverwaltung und durch einen Insolvenzplan.  

    1. Berufsrechtliche Aspekte

    Bei einem Vermögensverfall droht dem kammergebundenen Freiberufler der Widerruf seiner Zulassung. Innerhalb der einzelnen Berufsstände ergeben sich hier jedoch unterschiedliche Auswirkungen. 

     

    1.1 Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

    Der Vermögensverfall betrifft direkt die rechts-, steuer-, und wirtschaftsberatenden Berufe, da der Vermögensverfall des Beraters die Art und Weise der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Berufsträger fortan seine Tätigkeit nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und dadurch in seiner Integrität und Unabhängigkeit gefährdet ist (BGH 20.3.00, NotZ 19/99). 

     

    • Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

     

    • Gleiche Regelungen gelten für Patentanwälte (§ 21 Abs. 2 Nr. 8 PatAnwO), Notare (Amtsenthebung: § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) und Steuerberater (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG).

     

    • Für den Wirtschaftsprüfer ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO).

     

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