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  • 01.03.2007 | Finanzgericht Münster

    Zur Gewerblichkeit einer pathologischen Praxis

    von RA Michael Frehse FAMedR und StB Dipl.-Finw. Michael Pachner
    Das FG Münster hat durch Urteil vom 31.5.06 (1 K 2819/04 G, Abruf-Nr. 070504) zu der Frage Stellung genommen, ob eine pathologische Gemeinschaftspraxis einen Gewerbebetrieb unterhält, wenn pro Gesellschafter-Pathologe durchschnittlich zehn medizinisch-technische Assistentinnen tätig sind und für die abschließende Beurteilung der Untersuchungsbefunde durch den Gesellschafter-Pathologen im Durchschnitt mehr als 74 Sekunden zur Verfügung stehen.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GbR eine pathologische Gemeinschaftspraxis, die histologische und zytologische Untersuchungen für andere niedergelassene Vertragsärzte sowie für Krankenhäuser und deren privat liquidierende Chefärzte durchführte. Um eine höhere Arbeitsqualität zu erreichen, stellte die GbR zu ihrer Unterstützung noch einen Facharzt für Pathologie ein. Zudem arbeiteten pro ärztlichem Gesellschafter in der Praxis durchschnittlich zehn medizinisch-technische Assistentinnen.  

     

    Bei einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 1995 und 1996 stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Klägerin in diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Denn den Ärzten hätten aufgrund der durchschnittlichen Untersuchungszeiten pro Fall keine ausreichende Zeit für die persönliche Mitwirkung an jedem einzelnen Untersuchungsauftrag zur Verfügung gestanden. Gegen die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 1995 und 1996 erhob die Klägerin erfolglos Einspruch. Hiergegen richtete sich u.a. auch ihre Klage am FG. 

     

    Anmerkungen

    Das FG kam unter Berücksichtigung der gefestigten Laborarztrechtsprechung (vgl. BFH 30.9.99, BFH/NV 00, 284; BFH 21.3.95, BStBl II, 732; BFH 19.10.95, BFH/NV 96, 463) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. So stünde die Mithilfe vorgebildeter Arbeitskräfte bei den Pathologen einer freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter nicht im Wege, solange diese leitend und eigenverantwortlich tätig geworden seien. Davon könne ausgegangen werden, wenn  

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