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  • 01.11.2006 | Finanzgericht Köln

    Die Gesundheitsreform rechtfertigt bei Apotheken keine Teilwert-AfA

    Nach Auffassung des FG Köln (21.6.06, 13 K 4550/05, Abruf-Nr. 062466) kann der Geschäftswert einer Apotheke nicht auf einen geringeren Teilwert abgeschrieben werden, weil neue gesetzliche Maßnahmen zu einer Gewinnminderung führen können. So haben Einschränkungen im Bereich der Gesundheitsreform generell keine andauernde Wertminderung zur Folge. Grundsätzlich kann ein Geschäftswert mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist und wenn der Geschäftswert nachhaltig unter den Buchwert gesunken oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Hierzu muss die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung anhand konkreter Faktoren insgesamt gesunken sein, etwa durch anhaltende Minderung der Rentabilität und stagnierende oder rückläufige Umsätze und Gewinne. Flaut die Ertragsentwicklung durch eingeführte Gesundheitsmaßnahmen kurzfristig ab, stellt dies noch keine andauernde Wertminderung des Geschäftswerts dar. Eine erforderliche Nachhaltigkeit entwickelt sich hieraus erst, wenn aus Sicht des Unternehmers am Bilanzstichtag mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 265 | ID 89566

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