Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

22.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062466

Finanzgericht Köln: Urteil vom 21.06.2006 – 13 K 4550/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Der Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 00.00.0000 und der Gewerbesteuermessbescheid 2003 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 00.00.0000 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswerts der von der Klägerin betriebenen Apotheke.

Die Klägerin erwarb zum 00.00.0000 die hier streitbefangene Apotheke. Der für die Apotheke entrichtete Kaufpreis von ... ? entfiel unstreitig mit einem Teilbetrag von ... ? auf den Geschäftswerts des Unternehmens und mit einem Teilbetrag von ca. ... ? auf das Inventar. Zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 nahm die Klägerin auf den Geschäftswert eine Abschreibung in Höhe von ... ?, also eine 6,67%ige Abschreibung vor, was einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren entspricht. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß; ihr lag ein deklarierter Gewinn von ca. ... ? bei Umsatzerlösen von ca. ... ? zu Grunde.

Im 00.0000 gab die Klägerin die Feststellungserklärung 2003 beim Beklagten ab, der das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zu Grunde lag. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wies Umsatzerlöse in Höhe von knapp .,. ? aus, lag aber rund ... ? unter den Werten des Vorjahres. Der Wareneinsatz verminderte sich um ca. ... ?, der Lohnaufwand stieg von ca. ... ? auf ca. ... ?. Die Abschreibung auf den Firmenwert erfolgte in einer Höhe von ... ?. Dem lag die normale lineare AfA in Höhe von ... ? und eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... ? zu Grunde. Die Gewinnermittlung wies einen Gewinn in Höhe von ... ? aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungsunterlagen der Klägerin Bezug genommen.

Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Teilwertabschreibung auf den Firmenwert zu erläutern. Die Klägerin verwies zur Begründung auf das Beitragssatzsicherungsgesetz, mit welchem in § 130 des Sozialgesetzbuches V SGB V - ein den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährender erhöhter Rabatt auf Arzneimittelabgabepreise gesetzlich eingeführt worden sei. Dabei ergebe sich ein um ca. ... ? geringerer Rohgewinn, der sich bei gleicher Kostenstruktur in einem entsprechend verminderten Reingewinn niederschlage. Dies berechtige zur Abschreibung auf den Geschäftswert. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich insoweit um eine andauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - handele.

Der Beklagte folgte dem nicht und erließ unter dem 00.00.0000 den hier streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheid, mit dem er einen Gewinn in Höhe von ... ? feststellte, also den deklarierten Gewinn um die streitbefangene Teilwertabschreibung erhöhte. Eine korrespondierende Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung unterblieb. Unter dem 00.00.0000 erging zunächst ein erklärungsgemäßer Gewerbesteuermessbescheid, da der Beklagte die Veränderung des Gewerbegewinns bei der Veranlagung nicht in den Computer eingab. Der geänderte, dem Feststellungsbescheid entsprechende Gewerbesteuermessbescheid erging unter dem 00.00.0000.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen. Mit ihnen vertrat sie die Auffassung, dass in Fällen behördlicher Eingriffe in die Wirtschaft eine Wertminderung von Dauer vorliege. Die Tatsache, dass die Umsätze auch in den Folgejahren im Wesentlichen gleich geblieben seien, sei bedeutungslos, entscheidend sei der Gewinnrückgang. Die Apotheke sei zu einem Zeitpunkt erworben worden, als Gewinne vor Gewerbesteuer von ca. ... DM im Jahr 1997, ... DM im Jahr 1998 und ... DM im Jahr 1999 erzielt wurden.

Der Gewinn zum 30.6.2003 belaufe sich demgegenüber nur auf ca. ... ?. Unter Berücksichtigung einer Abschreibung von ca. ... ? und Zinsen in Höhe von ca. ... ? belaufe sich der mit den Vorjahren vergleichbare Gewinn auf ca. ... DM. Dies führe zu einer entsprechenden Verminderung des Firmenwertes. Die Wertminderung sei andauernd, da die Preise gesetzlich vorgegeben seien.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Dabei stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin die Apotheke erst seit ... Jahren betreibe und daher auch nicht festgestellt werden könne, dass die den Firmenwert bildenden Faktoren andauernd zurückgegangen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Mit ihr behauptet sie unter Bezugnahme auf den im übrigen unstreitigen Lebenssachverhalt, dass sie bei der Kaufentscheidung von einem nachhaltig erzielbaren Gewinn (vor Zins) - unter Berücksichtigung eines Unternehmerlohnes - von ... ? ausgegangen sei. Der Gewinn habe 27% des Kaufpreises ausgemacht. Bei einer Minderung des Gewinns um ... ? hätte sich der kapitalisierte Kaufpreis um ca. ... ? gemindert. Dies bedeute, dass der Kaufpreis zu Bilanzstichtag 30. Juni 2003 nur noch ... ? betragen hätte (... ? abzüglich ... ?). Ohne die Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ergebe sich aber zum Bilanzstichtag ein Wert von ... ?, der mit ... ? auf das übernommene Inventar und mit ... ? auf den Firmenwert entfalle.

Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz, das ab dem 1. Januar 2003 gelte, hätten die Apotheken den Krankenkassen zusätzliche Rabatte in Höhe von ca. 4% gewähren müssen, wodurch der Rohgewinn auf einer niedrigeren Basis festgeschrieben worden sei. Dadurch habe sich zwangsläufig der nachhaltig erzielbare Gewinn vermindert. Deshalb sei eine Abschreibung auf den Firmenwert in der vorgenommenen Höhe erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Die Ausführungen des Beklagten zur erforderlichen Dauer der Minderung der den Geschäftswert bildenden Faktoren sei bezogen auf die hier betroffene Branche "Apotheken" nicht zutreffend. Anders als in Märkten, in denen sich der Preis frei bilde, werde in dem hier interessierenden Teilmarkt durch den Gesetzgeber festgelegt, welche Preise verlangt und welche Rabatte gewährt werden müssten. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Senkung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen, sei mit wieder ansteigenden Preisen auf Dauer nicht zu rechnen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 00.00.0000 und Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides vom 00.00.0000 und des Gewerbesteuermessbescheides vom 00.00.0000 den Gewinn der Klägerin um ... ? niedriger festzustellen und den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend zu reduzieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, eine Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen.

Unter Bezugnahme auf den unstreitigen Lebenssachverhalt und die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verweist er darauf, dass eine Teilwertabschreibung auf den Firmenwert nur zulässig sei, wenn der Teilwert des Firmenwertes auf Dauer niedriger sei als der Buchwert. Nur wenn sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens schließen lasse, dass der Geschäftswert in seiner Gesamtheit durch die Minderung aller oder einzelner ihn bildenden Faktoren insgesamt gesunken sei, lägen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung des Firmenwertes vor. Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung lägen vor, wenn die Entwicklung der Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniere oder die Gewinne zurückgingen. Einzelne Faktoren, wie hier das Beitragssatzsicherungsgesetz, seien für sich allein betrachtet kein ausreichender Grund für eine Teilwertabschreibung auf den Firmenwert.

Außerdem sei Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, dass die Wertminderung auf Dauer bestehe. Eine dauernde Wertminderung zum Bilanzstichtag 30. Juni 2003 sei deshalb bereits wegen der Kürze der seit Anschaffung der Apotheke verstrichenen Zeit nicht feststellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung für das Streitjahr 2003 begründet, im Übrigen unbegründet.

Bis auf die Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Dass bei Ansatz des erhöhten Gewinns der Klägerin durch Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches HGB - i. V. m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - eine entsprechend höhere Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen ist, ist zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits - wie sich auch aus dem eingeschränkten Klageabweisungsantrag des Beklagten ergibt - unstreitig. Der Senat verzichtet daher insoweit auf weitere Ausführungen.

Die Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung ist dem Beklagten auferlegt worden, da dieser über die einschlägigen Kenntnisse bezüglich der Hebesätze verfügt und die Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung mit Hilfe der Datenverarbeitungsprogramme der Finanzverwaltung mit wesentlich geringerem Aufwand vornehmen kann, als der erkennende Senat.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht bei Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides die von der Klägerin begehrte Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert der Apotheke unberücksichtigt gelassen. Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG können im Streitfall nicht festgestellt werden. Der von der Klägerin entgeltlich erworbene Geschäftswert war gemäß § 5 Abs. 2 EStG i. V. m. § 266 Abs. 2 und § 255 Abs. 4 HGB in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren und in den folgenden Bilanzen entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit jeweils einem Fünfzehntel des Wertes abzuschreiben. Entsprechend hat die Klägerin den Geschäftswert zum Bilanzstichtag 30. Juni 2002 auch unstreitig korrekt mit den um ein Fünfzehntel verminderten Anschaffungskosten in ihrer Bilanz angesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs - hier zum 30. Juni 2002 - zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann ein niedrigerer Teilwert nur dann angesetzt werden, wenn der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG anzusetzende Wert.

Der Begriff der "dauernden Wertminderung", der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 - 2000 - 2002 in § 6 des Einkommensteuergesetzes eingefügt worden ist, ist der entsprechenden Regelung in § 253 Abs. 2 HGB entliehen (vgl. Gesetzgebungsbegründung in Bundestagsdrucksache BT-Drs. 14/443, Seite 22) und bedeutet ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. BT-Drs. a. a. 0.).

Eine Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 372; Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., 2003, § 253 Rdnr. 89).

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag voraussichtlich für einen erheblichen Teil der weiteren Nutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BMF, BStBl I 2000, 372; Beck'scher-Bilanzkommentar, 5. Aufl., 2003, § 253 Rdnr. 295; Schmidt, EStG, 24. Aufl., 2005, § 6 Rdnr. 218; Adler Düring Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen - ADS - 1995, § 253 HGB Rdnr. 477; Wiedmann a. a. O. Rdnr. 84; Küting Weber, Handbuch der Rechnungslegung - HdR - § 253 HGB Rdnr. 154). Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen müsse (BStBl I 2000, 372 Rdnr. 6). In der Literatur wird differenziert. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine andauernde Wertminderung vorliege, wenn der Teilwert entweder für mehr als 50% der Restnutzungsdauer oder aber für mehr als fünf Jahren unter den
planmäßig abgeschriebenen Wert abgesunken ist (vgl. z. B. ADS a. a. 0.; HdR a. a. O. jeweils m. w. N.).

Ausgehend von dieser allgemein vertretenen Definition der andauernden Wertminderung ist die Klage - ungeachtet aller weiteren Fragen - selbst bei ungeprüfter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin unschlüssig.

Die Klägerin hat den Geschäftswert auf ... ? abgeschrieben. Dieser Wert würde bei 33 planmäßiger Abschreibung zum Bilanzstichtag 30. Juni 2005 ohnehin erreicht bzw. knapp unterschritten. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin liegt daher keine andauernde Wertminderung vor, da der von ihr vorgetragene Teilwert weniger als die halbe Restnutzungsdauer (7 Jahre) und auch weniger als die in der Literatur verlangten 5 Jahre unter dem bei planmäßiger Abschreibung erreichten Wertansatz liegen würde.

Im Streitfall können allerdings die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen für eine (voraussichtlich andauernde) Teilwertminderung des Geschäftswertes weder auf Grund der das Unternehmen der Klägerin individuell betreffenden Entwicklungen noch auf Grund der allgemeinen, gesetzgeberischen Entwicklungen festgestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1983 I R 63/79, BFHE 138, 541, BStBl II 1983, 667; BFH-Beschluss vom 12. November 1993 I B 131/93, BFH/NV 1994, 800) kann ein Geschäftswert statt mit den Anschaffungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung des Mehrbetrags unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist oder wenn nachgewiesen wird, dass der Teilwert des Geschäftswerts in seiner Gesamtheit -- einschließlich seiner zwischenzeitlich angewachsenen originären Bestandteile -- unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. November 1977 I R 212/85, BStBl II 1978, 103 betreffend die Abschreibung des Geschäftswerts eine Apotheke). Letzteres ist der Fall, wenn sich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung des Geschäftswerts entnehmen lässt, dass der Geschäftswert durch die Minderung aller oder einzelner ihn bildender Faktoren insgesamt unter den nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusetzenden Wert gesunken ist. Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung liegen insbesondere vor, wenn sich die Rentabilität des Unternehmens vermindert, weil die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht (nach BFH-Urteil vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650 z. B. fünf Jahre). Erst wenn derartige Anhaltspunkte festgestellt werden können, kann zusätzlich mit Hilfe einer anerkannten Berechnungsmethode im Wege einer Kontrollrechnung ermittelt werden, ob der Geschäftswert auf einen bestimmten Teilwert gesunken oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist (BFH-Urteile vom 20. April 1977 I R 234/75, BFHE 122, 268, BStBl II 1977, 607).

Im Streitfall kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Umsätze oder Gewinne der Klägerin über einen längeren Zeitraum stagniert hätten oder zurückgegangen wären.

Ausweislich des Vorbringens der Klägerin ist die Apotheke auf der Basis der Zahlen der Jahre 1997 bis 1999, wie sie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 von vorgetragen worden sind, erworben worden. Danach betrugen die in Euro umgerechneten jeweils auf volle 1000 ? gerundeten Umsätze in den Jahren 1997 bis 1999... ? (1997), ... ? (1998) und ... ? (1999).

Die Umsätze der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2003/2004 betrugen demgegenüber gerundet ... ? (2001/2002), ... ? (Streitjahr) und ... ? (2003/2004). Die Umsätze aller Jahre, in denen die Klägerin die Apotheke leitete, überstiegen also die Umsätze in den drei Bezugszeiträumen. Der Anteil des Wareneinsatzes - WES - pendelte in den Jahren 1997 bis 1999 um ca. 69% des Umsatzes. Im Streitjahr lag er bei ca. 70%. Gravierende, eine Teilwertabschreibung rechtfertigende Veränderungen beim Umsatz/WES können diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Auch die für eine eventuelle Teilwertabschreibung bei einer Apotheke letztlich entscheidende Entwicklung der Ertragslage (vgl. dazu BFH, BStBl II 1978, 103) hat sich bis zum Streitjahr nicht in einer Weise entwickelt, dass dies eine Teilwertabschreibung rechtfertigen könnte.
Die Ergebnisse vor Gewerbesteuer in den Jahren 1997 bis 1999 lagen bei ca. ... ? (1997), ca. ... ? (1998) und ca. ... ? (1999).

Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse herzustellen - und insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten - sind die Ergebnisse der Klägerin um die ankaufsbedingten besonderen Aufwendungen, also die den Durchschnittsbetrag der Bezugsjahre i. H. v. ... ? übersteigenden AfA und die Zinsen der Finanzierung des Ankaufs zu erhöhen.

Damit ergibt sich für das Jahr 2001/2002 ein vergleichbarer Gewinn von ca. ... ? (ca. ... ? laut Bilanz (Gewinn+Gewerbesteuer+Sonderposten) zuzüglich ca. ... ? mehr AfA und ca. ... ? Zinsen). Für das Streitjahr selbst ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Der Personalaufwand der Apotheke, der in den Bezugsjahren zwischen ca. ... ? und ca. ... ? gependelt hatte, stieg von ca. ... ? (2001/2002) auf ca. ... ? im Streitjahr. Unter Berücksichtigung dieser - im Folgejahr weitgehend wieder rückgängig gemachten - Besonderheit des Streitjahres ergibt sich ein Ergebnis von ca. ... ? (ca. ... ? laut Bilanz zuzüglich ca. ... ? mehr AfA, ca. ... ? Zinsen und einem zu berücksichtigenden Mehraufwand beim Personal von ca. ... ?).

Wenn man berücksichtigt, dass die Ergebnisse in den Jahren 1997 bis 1999 ebenfalls eine Schwankungsbreite von ca. ... ? aufweisen und die Ergebnisse der Jahre 2001/2002 und des Streitjahres mit + ... und - ... ? um das Ergebnis des Jahres 1999 schwanken, vermag der erkennende Senat insoweit keine gravierenden über die durch die normale AfA bereits abgebildeten Wertminderungen beim Geschäftswert der Apotheke festzustellen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Gesetzen im Rahmen der so genannten Gesundheitsreform, insbesondere nicht dadurch, dass im Streitjahr das Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSG - in Kraft getreten ist. Es lässt sich aus den Gesetzen im Rahmen der Gesundheitsreform nicht schließen, dass die Gewinne der Apotheker und speziell der Klägerin unumkehrbar und damit andauernd in gravierender Weise vermindert worden sind und weiter vermindert bleiben werden.

Generelle Aussagen über eine andauernde Ertragsverschlechterung von Apotheken lassen sich dem Beitragssatzsicherungsgesetz nicht entnehmen.

Bereits durch das Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz war der Zwangsabschlag der Apotheken für die gesetzlichen Krankenversicherung - GKV für die Jahre 2002 und 2003 von 5% auf 6% erhöht worden. Insoweit hat das Beitragssatzsicherungsgesetz entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine allgemeine Erhöhung eines Rabattsatzes für die GKV um 4% für alle Arzneimittel herbeigeführt. Vielmehr gilt dies nach § 130 Abs. 1 Satz 2 des SGB V nur für Arzneimittel mit einem Abgabepreis von 54,81 ? bis 820,22 ?. Für Arzneimittel mit einem Preis zwischen 52,47 ? und 54,80 ? galt ein Festpreis bei Abrechnung mit den GKV.

Ob und in welchem Umfang das BSSG sich auf die Ertragslage einer Apotheke auswirkte, hing also sehr konkret von den Preisen der überwiegend in der Apotheke veräußerten Medikamente ab. Für Apotheken, die überwiegend Medikamente im Bereich bis 52 ? abgaben, ergaben sich keine nennenswerten Veränderungen. Apotheken, die überwiegend Medikamente im Bereich zwischen 52 ? und ca. 820 ? abgaben, konnten erhebliche Einbußen erleiden.

Insgesamt gehen die Apotheken-Wirtschaftsberichte für die Jahre 1999, 2002 und 2005 und das 1. Quartal 2006 (Quelle: www.pharmazeutische-zeitung.de beziehungsweise www.abda.de = Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) für die jeweils typische Apotheke im Betrachtungszeitraum von einer Umsatzrendite in Höhe von 0,3% in 1999, 0,5% 2002 und 0,8% in 2004 und 2005 aus. Die Einkommen vor Steuern für die typische Apotheke entwickelten sich von ca. ... ? in 1999 über ... ? in 2002 auf ca. ... ? in 2004 und ... ? in 2005. Auch dem Gutachten 2005 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (Bundestagsdrucksache 15/5670) kann entnommen werden, dass trotz leicht sinkender Preise bei den Arzneimitteln insgesamt die Aufwendungen der GKV für Arzneimittel seit 1999 kontinuierlich gestiegen sind.

Auf jeden Fall fehlt es an einer andauernden Wertminderung des Geschäftswertes durch die kurzfristigen Veränderungen im Gewinn des Jahres 2002/2003 gegenüber dem Vorjahr. Eine Wertminderung ist - wie bereits dargelegt voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.

Davon kann bei den gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsreform, insbesondere aber beim BSSG, nach Auffassung des Senates nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob irgendeiner Maßnahme im Rahmen der so genannten Gesundheitsreform das Attribut" andauernd" zukommt, ist gegenwärtig eher zu verneinen. Jedenfalls bei dem BSSG fehlt es zum maßgeblichen Bilanzstichtag bzw. dem Bilanzaufstellungszeitpunkt an einer erwartbaren Nachhaltigkeit.

Bekanntlich ist das gesamte Abrechnungssystem bereits zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz komplett umgestellt worden. Seit dem 1. Mai 2006 ist das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz in Kraft. Weitere "historische" Reformen sind bereits angekündigt. Über die gesamte Entwicklung seit Ende der 80er Jahre gibt Seite 3 des Apothekenwirtschaftsberichts für 2005 und das 1. Quartal 2006 (ABDA; Verfasser: Dr. Frank Diener) Auskunft.

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, konkret auf Ihr Unternehmen bezogene Veränderungen bei Umsatz und/oder Gewinn darzulegen, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigen könnten. Auch die von der Klägerin behauptete durch den Gesetzgeber herbeigeführte konkrete Auswirkung auf die hier streitbefangene Apotheke kann nicht festgestellt werden.

Der Beklagte hat auch zu Recht den Gewerbesteuermessbescheid 2003 gem. § 129 AO berichtigt und dadurch eine Übereinstimmung von Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid herbeigeführt. Bei der Übernahme des erklärungsgemäßen Bilanzgewinns bei Erlass des ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheides handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gem. § 129 Satz 1 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit berichtigt werden kann.

Offenbare Unrichtigkeiten liegen vor, bei Schreib- und Rechenfehlern sowie bei ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind solche mechanischen Fehler, bei denen fehlerhafte Vorgänge aus dem Bereich des Denkens, Überlegens, Schlussfolgerns und Urteilens, der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung oder Gesetzesanwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Es handelt sich um Fehler wie z. B. Übersehen, falsches Übertragen oder Verwechseln.

Ein derartiger Fehler, nämlich das falsche Übertragen, liegt im Streitfall vor. Die zuständige Sachbearbeiterin beim Beklagten hat am 00.00.0000 nach Abschluss der Erörterungen mit der Klägerin den Gewinnfeststellungsbescheid mit dem um die Teilwertabschreibung korrigierten Gewinn erlassen. Bei dem am gleichen Tag verfügten Gewerbesteuermessbescheid war gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes von dem gleichen Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen. Die Abweichung lässt sich nur als falsche Übertragung deuten.

Einwendungen hinsichtlich der Korrekturberechtigung des Beklagten hat die Klägerin dementsprechend auch nicht erhoben.

Die Tatsache, dass der Beklagte eine andere Korrekturvorschrift angegeben hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es ist hinreichend, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762 unter II. 2. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

RechtsgebieteEinkommensteuer, GewerbesteuerVorschriften§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 2, § 255 Abs. 4 HGB, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr