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  • 06.06.2008 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Ansparabschreibungen müssen bei Buchführungsgrenze dem Gewinn nicht hinzugerechnet werden

    Bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns zur Ermittlung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Nr. 4 AO) müssen Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG, anders als erhöhte Absetzungen oder Sonder-AfA, nicht wieder hinzugerechnet werden (FG Berlin-Brandenburg 14.11.07, 7 K 7124/07, rkr. Abruf-Nr. 080285). Das FG war der Auffassung, dass sich eine Ansparrücklage nicht mit einer erhöhten Absetzung oder einer Sonder-AfA gleichsetzen lässt. Eine Ansparabschreibung bezeichnet eine den Gewinn mindernde (Investitions-)Rücklage, die der Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bilden kann. Als Rücklage mindert sie (anders als die AfA) nicht den Wert eines zu bilanzierenden Wirtschaftsguts. Eine Ansparabschreibung bezieht sich auch auf kein beim Steuerpflichtigen bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, dessen AK/HK in irgendeiner Weise auf verschiedene Zeiträume zu verteilen sein könnten. Diese Argumentation gilt sinngemäß auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag. (JD) 

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 135 | ID 119783

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