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  • · Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung

    USt-Voranmeldungen als wiederkehrende Ausgaben

    | Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. mit Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit i. S. von § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Der Beitrag geht auf wichtige Sonderfälle in der aktuellen Kurzinfo ESt 9/2014 der OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.5.17 ein. |

     

    Nicht, wenn Fälligkeit und Zahlung auseinanderfallen

    Allerdings müssen die Zahlungen innerhalb der 10 Tage fällig und (!) geleistet worden sein. Liegt nur die Zahlung, aber nicht die Fälligkeit im 10-Tages-Zeitraum, gehört der Betrag ins neue Jahr.

    • Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung

    UStVA-Dezember 2002: Fälligkeit 10.2.03, Zahlung 7.1.03 ‒ Betriebsausgabe 2003

    UStVA III. Quartal 2002: Fälligkeit 10.11.02, Zahlung 7.1.03 ‒ Betriebsausgabe 2003

     

    Nicht, wenn sich die Frist wegen Sonn- oder Feiertag verlängert

    Der 10-Tages-Zeitraum ist nicht erweiterbar ‒ auch dann nicht, wenn sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10.1. verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO). In diesem Fall gehört die Zahlung ins neue Jahr (BFH 11.11.14, VIII R 34/12), da sie nicht mehr im 10-Tages-Zeitraum liegt.

    • Beispiel

    Eine am Montag, dem 11.1.10 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 ist 2010 zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Beim BFH sind drei Verfahren anhängig. Danach soll eine nach dem 10.1. fällige, aber vom Steuerpflichtigen bis zum 10.1. per Banküberweisung geleistete Umsatzsteuervorauszahlung doch im Vorjahr abzuziehen sein (FG Thüringen 27.1.16,3 K 791/15, Rev. BFH X R 44/16; FG Sachsen 22.11.16, 3 K 1092/16, Rev. BFH X R 2/17; FG Sachsen 30.11.16, 2 K 1277/16, Rev. BFH III R 1/17). Im Wege teleologischer Reduktion sei die Regelung des § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden, sondern stattdessen von dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG auszugehen, selbst wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag falle. Betroffene Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

     

    Besonderheit bei Lastschriftverfahren

    Hat der Steuerpflichtige eine Lastschrift erteilt, ist die Zahllast einer am 10.1. fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG), aber später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im alten Jahr abzuziehen (FG Düsseldorf 28.4.15, 11 K 397/15 E). Denn der Steuerpflichtige hat mit der Genehmigung zum Lastschrifteinzug und der Abgabe der Voranmeldung alles Erforderliche getan. Die Möglichkeit, den Lastschrifteinzug später zu widerrufen, ist unerheblich.

    Quelle: ID 44800288

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