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  • 23.12.2009 | Eigenheimzulage

    Bei Trennung der Ehegatten

    Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für ein von ihm erworbenes oder errichtetes Haus, wenn er es selbst nutzt oder einem Angehörigen unentgeltlich überlässt. Trennen sich die Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, dementsprechend nur dann weiterhin Anspruch auf die - seinem Miteigentumsanteil entsprechende - Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört (FG Berlin-Brandenburg 23.9.09, 12 K 12220/08, Abruf-Nr. 094065).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132370

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