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  • 06.05.2008 | Bundesverfassungsgericht

    Vor 2005 entrichtete Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind nicht abziehbar

    Das BVerfG (13.2.08, 2 BvR 1220/04, Abruf-Nr. 081223; 2 BvR 410/05, Abruf-Nr. 081224) hat eine Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, mit der Freiberufler die besondere Berücksichtigung ihrer Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben gemäß § 10 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2005 verlangt hatten. 2002 hatte das Gericht darauf verzichtet, eine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu fordern. Daher müssen Freiberufler schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen für Zeiträume vor 2005 die ungleiche Besteuerung ihrer Vorsorgeaufwendungen genauso wie Beamte hinnehmen. Die gesetzlichen Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 berücksichtigen die Vorgaben des BverfG. Sie gelten gleichermaßen für Beamtenpensionen, gesetzliche Renten von Arbeitnehmern und für berufsständische Versorgungseinrichtungen. (CN) 

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 107 | ID 119147

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