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  • 01.06.2006 | Bundesgerichtshof

    Gemeinschaftlich verbundene Belegärzte haften gesamtschuldnerisch

    von RAin Anna Kanter, Köln
    Der BGH hat mit Urteil vom 8.11.05 (VI ZR 319/04, Abruf-Nr. 060168) zur gesamtschuldnerischen Haftung von Belegärzten entschieden. In seinem Urteil hat er klargestellt, dass für die Zusammenarbeit von Belegärzten dieselben Kooperationsformen und damit auch Haftungsmaßstäbe wie für niedergelassene Ärzte gelten. Danach haften Belegärzte ebenso wie Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis (GP) für die Fehler der Kollegen, wenn nach den tatsächlichen Umständen eine GP vorliegt.

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsfall verursachte einer von vier Belegärzten schwerwiegende Behandlungsfehler bei der Leitung der Geburtsbetreuung. Die Mutter des Kindes verklagte die anderen Belegärzte als Gesamtschuldner auf Schadensersatz. Der BGH gab der Klägerin Recht und verurteilte die weiteren Belegärzte als Gesamtschuldner in Form der BGB-Gesellschaft mit dem behandelnden Arzt auf Schadensersatz. 

     

    Anmerkungen

    Nach § 18 Krankenhausentgeltgesetz sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Hierfür können sie die bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Dies gilt mangels besonderer gesetzlicher Definition auch für privatärztlich tätige Belegärzte. Da es für die Zusammenarbeit von Belegärzten ebenfalls keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt, stehen Ihnen alle Zusammenarbeitsformen offen, die auch Kooperationen in der ambulanten Versorgung niedergelassener Ärzte zu Grunde liegen.  

     

    Der BGH hatte für die Haftungsfrage hierzu festzustellen, welche Art der Zusammenarbeit vorlag und ob sich hieraus eine Haftung aller Belegärzte gemeinschaftlich ergibt. Bei einer GP muss jeder Belegarzt für Fehler des anderen haften. Es entspricht bei einer GP der Interessenlage und der Verkehrsauffassung, dass der Patient bei der Behandlung eines Arztes zu allen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, sodass der Arztvertrag nach Vertretungsvorschriften zu allen Ärzten der GP zu Stande kommt (§ 164 BGB). Auf eine Haftung des einzelnen Arztes nach § 128 HGB analog, die der zweite Senat des BGH heranziehen würde, kommt es nach dem hier entscheidenden sechsten Senat, nicht weiter an. 

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