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  • 09.10.2008 | Bundesgerichtshof

    Gegensätzliche Haftung für Altverbindlichkeiten bei Aufnahme eines Sozius

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln
    Die gemeinschaftliche Berufsausübung von Freiberuflern in einer Sozietät erfolgt meist in der Rechtsform der GbR. Für diese hat der BGH durch das Urteil vom 29.1.01 (DStR 03, 944) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sie rechts- und parteifähig ist und die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften analog § 128 HGB akzessorisch haften. Dies warf bei Freiberuflern die Frage auf, wie weit ein neu aufgenommener Sozius für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor seiner Aufnahme haftet. In zwei verschiedenen Urteilen hat der BGH (7.4.03, DStR 03, 1084-1087 und 22.1.04, IX ZR 65/01, Abruf-Nr. 040480) hierzu Stellung bezogen.

     

    Sachverhalt

    Beide Entscheidungen betrafen eine Rechtsanwaltssozietät. Während im ersten Fall eine Sozietät einen weiteren Rechtsanwalt aufnahm, wurde im zweiten Fall dieser lediglich in eine Einzelpraxis aufgenommen. 

     

    • Entscheidung (BGH 7.4.03, DStR 03, 1084-1087)
    Im Urteilsfall zahlte die Sozietät einen ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschuss nicht an den Mandanten zurück. Der Mandant nahm für die Rückzahlung ein Mitglied der Anwaltssozietät in Anspruch, das zur Zeit der Vorschussleistung noch nicht Mitglied der Sozietät war, ja noch nicht einmal als Anwalt zugelassen war. Dies hinderte den BGH allerdings nicht daran, den in die Sozietät eintretenden Gesellschafter grundsätzlich für deren Altverbindlichkeiten haften zu lassen.

     

    Ein Einzelanwalt veruntreute Mandantengelder. Später nahm er einen weiteren Anwalt in seine Einzelpraxis auf und verband sich mit diesem zu einer Sozietät. Der Mandant nahm nun neben dem veruntreuenden Anwalt auch den späteren Sozius auf Rückzahlung der veruntreuten Gelder in Anspruch. Der BGH lehnte hier eine Inanspruchnahme für die Altverbindlichkeiten des früheren Einzelpraxisinhabers ab.

     

    Anmerkung

    Der BGH nimmt im ersten hier besprochenen Fall eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vor, dass die in eine GbR eintretenden Gesellschafter nur bei einer besonderen Vereinbarung mit dem Gläubiger für die vorher in der GbR begründeten Verbindlichkeiten haften (BGH 30.4.79, DStR 79, 1550). Nunmehr haftet der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der GbR persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern. In analoger Anwendung des § 130 HGB gelte dies auch für GbRs, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben.  

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