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  • 01.04.2007 | Gesellschaftsrecht

    Haftungskonstellationen, die Sie bei Eintritt eines Juniorpartners kennen müssen!

    vom RA Dr. Matthes Heller, Köln

    Die Rechtsprechung zur Haftung in freiberuflichen Sozietäten hat seit dem bahnbrechenden BGH-Urteil „Weißes Ross“ (29.1.01, DStR 03, 944), mit der die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR anerkannt wurde, eine geradezu rasante Entwicklung genommen. Innerhalb weniger Jahre ist für die GbR, und damit auch für die freiberufliche Sozietät, ein umfassendes neues Haftungskonzept entstanden. Jüngster Baustein dieser Entwicklung ist die Entscheidung des Saarländischen OLG vom 22.12.05 (8 U 91/05, Abruf-Nr. 070743), die die Haftung eines neu eintretenden Scheinsozius zum Gegenstand hat. Der Beitrag fasst die verschiedenen in Frage kommenden Konstellationen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zusammen. 

    1. Sozietät als Haftungsschuldner

    Die Sozietät wird im Rechtsverkehr durch ihre Gesellschafter vertreten. Für rechtsgeschäftliches Handeln gilt § 714 BGB. Die Sozietät als GbR haftet für die in ihrem Namen begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten selbst. Dies ist der heute selbstverständliche Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen und wurde auch schon vor der oben genannten Entscheidung des BGH allgemein anerkannt. 

     

    Bei Freiberuflersozietäten ist im Ausgangspunkt immer zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die gesamte Sozietät oder nur der einzelne Gesellschafter verpflichtet werden sollte. Insbesondere bei Aufträgen, die nicht zum Kernbereich der freiberuflichen Tätigkeit gehören, wie etwa bei Treuhandaufträgen an Rechtsanwälte, kann bei verständiger Auslegung der Willenserklärungen der beteiligten Parteien eine Beauftragung nur des einzelnen Anwalts in Betracht kommen. In einem derartigen Fall ist dann keine Verpflichtung der Sozietät zustande gekommen. So entschied jedenfalls das OLG Celle in einem Fall, bei dem es am Ende um die Haftung einer später eingetretenen Gesellschafterin ging (OLG Celle, 7.7.06, DStR 06, 2095). Des Weiteren haftet die Gesellschaft analog § 31 BGB für das Handeln ihrer Gesellschafter und damit auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten. Nach der Entscheidung des BGH (a.a.O.) ist die GbR auch möglicher Schuldner gesetzlicher Ansprüche.  

     

    Für die Partnerschaftsgesellschaft ergibt sich die Verpflichtung der Gesellschaft aus § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB

    2. Persönliche Haftung des Gesellschafters

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