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  • 01.12.2006 | Bundesfinanzhof

    Zur Listenpreismethode beim Betriebs-Pkw

    Der BFH hat mit Urteil vom 26.4.06 (X R 35/05, Abruf-Nr. 063002) entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Pkw zur Erzielung von Überschusseinkünften durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung nicht mit abgegolten ist. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen. Hintergrund dieser Entscheidung war die bislang ungeklärte Frage, ob mit der pauschalen 1-Prozent-Regel für die private Pkw-Nutzung auch bereits eine weitere Verwendung des Betriebs-Pkw für andere Einkunftsarten abgegolten ist. Dem erteilte der BFH nun eine Absage. Die abgeltende Wirkung der 1-Prozent-Regel bezieht sich nur auf die Pkw-Nutzung im Privatbereich, nicht auf die Verwendung zur Erzielung anderer steuerbarer Einkünfte. Diese Regelungslücke ist so auszulegen, dass für die Nutzung zu anderen betriebsfremden Zwecken ein zusätzlicher Entnahmewert in Ansatz gebracht werden muss. Wird der Pkw noch für eine andere selbstständige Tätigkeit verwendet, kommt es dort in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gewinnmindernd zu einer Aufwandseinlage, sodass sich Entnahmewert im ersten und Betriebsausgabenabzug im zweiten Betrieb decken. Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzung für andere Einkunftsarten oder eine weitere selbstständige Tätigkeit insoweit für die Bemessung der überwiegend betrieblichen Verwendung außen vor bleiben muss. (GB) 

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 292 | ID 89583

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