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  • 01.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreie Überlassung
    von Dienstkleidung an Arbeitnehmer

    In zwei jüngeren Urteilen entschied der BFH, dass die Arbeitskleidung auch dann umsatzsteuerfrei überlassen werden kann, wenn sich die Beschäftigten in geringem Umfang an den Kosten beteiligen. Demnach unterliegt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung dann nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (BFH 29.5.08, V R 12/07, Abruf-Nr. 082601; BFH 27.2.08, XI R 50/07, Abruf-Nr. 081417). Gemäß § 10 Abs. 5 UStG fallen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, unter die Mindestbemessungsgrundlage, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 4 UStG) zurückbleibt.  

     

    Die Anwendung dieser Regelung entsprach jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 10 Abs. 5 UStG bezweckt, Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen durch ungerechtfertigte Minderung der Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Bereits mit Urteil vom 15.11.07 (BFH/NV 08, 1070) zur Sammelbeförderung hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Skripalle (BStBl II 97, 841) entschieden, dass derartige abweichende nationale Maßnahmen eng auszulegen und nur insoweit anzuerkennen sind, als es für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist. Daher ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar sind. Danach sind unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers an sein Personal nur dann steuerbar, wenn diese dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen und keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Der BFH sah aber in beiden Fällen hierfür keine Anhaltspunkte. (CN)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 249 | ID 121720

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