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  • 31.03.2008 | Bundesfinanzhof

    Grundsätzlich kein Vertrauensschutz für Umsatzbesteuerung von „Schönheitsoperationen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im September 2000 hatte der EuGH (14.9.00, Rs. C-384/98) entschieden, auch bei umsatzsteuerlich grundsätzlich begünstigten Heilberuflern könnten nur solche Behandlungsentgelte umsatzsteuerfrei bleiben, bei deren Leistung die medizinische Indikation im Vordergrund stehe. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin in mehreren BMF-Schreiben im Jahre 2001 erläutert, welche Tätigkeiten als umsatzsteuerpflichtig bzw. -frei zu werten seien. Während das BMF insofern teilweise Vertrauensschutz für frühere Umsätze gewährte, enthielten die Weisungen zu ästhetischen Leistungen keine Verlautbarungen oder Übergangsregelungen. Der BFH (26.9.07, V B 8/06, Abruf-Nr. 080110) hat jetzt entschieden, dass die frühere faktische Nichtbesteuerung von „Schönheitsoperationen“ durch die Finanzverwaltung keinen Vertrauensschutztatbestand begründet.

     

    Sachverhalt

    C führte als Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie im Streitjahr 1997 u.a. auch „Schönheitsoperationen“ durch, die er umsatzsteuerfrei beließ. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung setzte das FA in 2005 USt auf die Umsätze des Jahres 1997 fest. Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Umsatzsteuerfestsetzung hatte C aber eine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen beantragt. Denn teilweise gewähre die Finanzverwaltung Vertrauensschutz für diesbezügliche „Altumsätze“. Das FA müsse sich zudem entgegenhalten lassen, dass vor Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 14.9.00 eine Umsatzbesteuerung ärztlicher Behandlungsumsätze im Ästhetikbereich generell von der Finanzverwaltung nicht praktiziert oder thematisiert worden sei.  

     

    Das FA lehnte diesen Antrag jedoch ab und beschied auch den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet. Die daraufhin angestrengte Klage wies das FG mit der Begründung zurück, die Finanzverwaltung habe keinen Vertrauensschutztatbestand gesetzt, auf den sich C nach Treu und Glauben habe berufen können. Auch der BFH verneinte im NZB-Verfahren eine Vertrauensschutzgrundlage. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat sich eingehend mit der praxisbedeutsamen Vertrauensschutzargumentation des C auseinander gesetzt: So trug C vor, die Finanzverwaltung habe zum damaligen Zeitpunkt die Umsatzbesteuerung „ästhetischer Leistungen“ nicht in Erwägung gezogen oder thematisiert. Der BFH hält dies nicht für stichhaltig, denn bereits A. 88 Abs. 2 UStR 1996 habe ganz generell formuliert, dass auch ein Arzt nur insofern mit seinen Umsätzen steuerfrei bleiben könne, als die Leistung „die Vornahme einer Heilmaßnahme“ darstelle. Aus dieser Weisungslage könne nicht die Steuerfreiheit für Schönheitsoperationen angenommen werden, auch wenn die Finanzverwaltung in A. 88 Abs. 3 UStR 1996 die Umsatzsteuerpflicht ausdrücklich nur für bestimmte Gutachtenleistungen verfügt habe. Denn dies sei nur eine beispielhafte Aufzählung gewesen. 

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