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  • 01.03.2007 | Bundesfinanzhof

    Einkünfte eines Freiberuflers sind bei geballter Vergütung tarifbegünstigt

    Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt – so der BFH mit Urteil vom 14.12.06 (IV R 57/05, Abruf-Nr. 070217). Im Ausgangsfall zahlte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) an einen Diplom-Psychologen für die Jahre 1993 bis 1998 in 2001 Honorare nach. Die Nachzahlung erfolgte aufgrund einer vom LSG als zu niedrig erkannten Punktbewertung durch die KV für die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen in den Jahren 1993 bis 1998. Zwar ist die Nachzahlung von der KV keine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung, gleichwohl ist § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einschlägig, der eine steuerliche Entlastung bei zusammengeballten Einkünften aufgrund einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bewirken soll. Dies liegt noch nicht bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor, wohl aber bei einem Zufluss für mehrere Jahre auf einmal. (OH) 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 55 | ID 89418

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