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  • 25.08.2008 | Bundesfinanzhof

    Ballettschulen/-lehrer können unter Berufung auf das EG-Recht umsatzsteuerbefreit sein

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die dort tätigen selbstständigen Lehrer können nach § 4 Nr. 21 UStG mit ihren Umsätzen steuerbefreit sein. Bereits mehrfach hatten sich BFH und EuGH in jüngster Zeit mit der EG-Rechtskonformität dieser Vorschrift befasst (vgl. PFB 08, 56 und 82). Mit Entscheidung vom 24.1.08 hat der BFH nun geurteilt, unter Hinweis auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL könne unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ballettschule mit ihren Umsätzen steuerbefreit bleiben (BFH 24.1.08, V R 3/05, DStR 08, 919, Abruf-Nr 081322).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, Betreiberin eines Tanzstudios, hatte beantragt, ihre für die Jahre 1995 bis 1997 erklärten Umsätze als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Zum Nachweis legte sie Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach sie ordnungsgemäß Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren Beruf vermittelt bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung ging das FA davon aus, dass nur zwei Prozent der Gesamtumsätze der Klägerin nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei seien, weil auch nur zwei Prozent der Schüler die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule abgelegt und eine weitere Berufsausbildung angestrebt hatten. Das FG bestätigte die Sichtweise des FA. In der Revision verwies der BFH an das FG zurück. 

     

    Anmerkungen

    § 4 Nr. 21 UStG, so der BFH, setze Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL nur unzureichend um. Die Klägerin könne sich daher unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung berufen, soweit deren Voraussetzungen – was das FG noch prüfen müsse – vorlägen: 

     

    • Als „andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ lässt sich nach Ansicht des BFH die Klägerin qualifizieren, denn hierunter könnten grundsätzlich auch private Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht fallen. Die staatliche Anerkennung ergebe sich aus der vorliegenden Bescheinigung.

     

    • Auch das Merkmal „Schul- oder Hochschulunterricht“ sei erfüllt. Nach der Rspr. des EuGH beschränke es sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Auch Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, seien umfasst, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

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