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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Kosten für den begleitenden Ehegatten zu Kongressen sind nicht abziehbar

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Aufwendungen für berufliche Auslandsreisen, die auf den begleitenden Ehepartner entfallen, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Ehegatte fachlich vorgebildet ist oder zum Teilnehmer in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis steht (FG Münster 15.5.19, 2 K 2355/18 E).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nahm in den Jahren 2008 und 2009 an internationalen Fachtagungen teil. Seine Ehefrau begleitete ihn zu den Reisen nach Delhi, Barcelona und Prag. Die Aufenthalte in diesen Städten wurden über die Veranstaltungsdauer hinaus verlängert. Das FA war der Auffassung, dass die Reisekosten für die Veranstaltungen privat veranlasst seien, soweit sie auf die privaten Reiseverlängerungen sowie auf die Kosten für die Ehefrau entfielen. Das FG gab dem FA Recht.

     

    Anmerkungen

    Die Ehefrau habe den Kläger zwar bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern unterstützt. Diese Unterstützung sei aber nicht über das Maß hinausgegangen, das § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB von allen Eheleuten als gegenseitigen Beistand und Unterstützung verlangt. Die Ehefrau sei fachlich in keiner Weise vorgebildet gewesen und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie habe touristisch attraktive Länder und Städte bereist. Das Programm für Begleitpersonen zeichnete sich zudem durch einen hohen Freizeitwert aus. Selbst wenn die Teilnahme der Ehefrau einer Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprochen haben sollte, handele es sich bei den durch ihre Teilnahme an der Reise veranlassten Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung, weil sie ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst waren, hinter der eine etwaige berufliche Motivation - falls überhaupt vorhanden - als gänzlich unbedeutend zurücktrat.

     

    Relevanz für die Praxis

    Zugegebenermaßen sind zumeist private Gründe für die Begleitung ausschlaggebend, zumal Kongresse und Fachtagungen oft in touristisch attraktiven Städten stattfinden. Doch in vielen Fällen wird die Begleitung des Ehepartners vom Veranstalter und anderen Teilnehmern erwartet, das heißt, die gemeinsame Auslandsreise ist Folge der wirtschaftlichen Stellung.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hatte die Hotelkosten 50:50 aufgeteilt. Man hätte aber auch die Auffassung vertreten können, dass nur der Mehrpreis von einem Einzel- auf ein Doppelzimmer zu streichen gewesen wäre. Meines Erachtens wäre dieses Ergebnis in aktuelleren Fällen, das heißt unter Berücksichtigung des Reisekostenrechts ab 2014, sogar zwingend gewesen. Zumindest bei Arbeitnehmern ist dies gesetzlich vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a S. 3 EStG).

     
    Quelle: ID 46078522

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