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  • 22.07.2010 | Betriebsausgaben

    Doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen

    Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der neben dem gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau eine 120 qm große Wohnung am 140 km entfernten Beschäftigungsort unterhielt. Das FA erkannte die Aufwendungen für Familienheimfahrten an, die Aufwendungen für die Zweitwohnung einschließlich der für die Haushaltshilfe aber nur zur Hälfte, weil es nur eine 60 qm große Wohnung für angemessen hielt (vgl. BFH 9.8.07, VI R 10/06). Der BFH bestätigte die steuerliche Beurteilung des FA (BFH 16.3.10, VIII R 48/07, Abruf-Nr. 102030).  

     

    Praxishinweis

    Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers. Abziehbar sind jedoch nur die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich für den BFH aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG. Die Vorschrift betreffe ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie sei jedoch im Streitjahr 2001 jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 S. 4 EStG (jetzt S. 5) unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar. Wegen dieser Übergangsregelung ist es auch ausgeschlossen, unterschiedliche Maßstäbe beim Abzug von Erwerbsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung je nach Einkunftsart anzulegen. Im Übrigen spreche auch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür, die Abziehbarkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch (nur) im gleichen Umfang zuzulassen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 197 | ID 137213

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