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  • 24.08.2010 | Arzthonorar

    Formale Anforderungen an die Rechnung nach GOÄ und UStG

    Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) enthielt und beharrte auf deren Berichtigung.  

     

    Das LG Potsdam (22.3.09, 13 T 9/09, Abruf-Nr. 102323) lies diese Argumentation jedoch nicht gelten: Zwar könne ein Schuldner aus § 242 BGB, bzw. aus § 14 Abs. 1 S. 1 UStG einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 UStG haben. Eine solche Nebenpflicht des Gläubigers aus dem zwischen zwei Parteien bestehenden Vertrag, besteht aber nicht grundsätzlich gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG gelten machen zu können (z.B. OLG München NJW 88, 270 f.). Ein solches Interesse der Patientin besteht bei einer Rechnung für ärztliche Leistungen, bei denen es sich eindeutig um umsatzsteuerfreie Leistungen handelte, ersichtlich nicht und wurde von ihr auch nicht dargetan. Derartige Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in § 12 GOÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall war.  

     

    Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ
    • Datum der Erbringung der Leistung,
    • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
    • bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
    • bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
    • bei Ersatz von Auslagen nach § 10 der Betrag und die Art der Auslage (Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 26,56 EUR, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.).
     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 228 | ID 137953

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